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Datum: 27.11.2025
Aktenzeichen: 27 Ca 386/24
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Januar 2024 in Höhe von 3.840,69
Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.02.2024 zu bezahlen
abzüglich am 30.01.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.359,52.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Februar 2024 in Höhe von
3.840,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.03.2024 zu
bezahlen abzüglich am 28.02.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.359,52.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat März 2024 in Höhe von
3.840,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.04.2024 zu
bezahlen abzüglich am 29.03.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.359,52
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat April 2024 in Höhe von 3.840,69
Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.05.2024 zu bezahlen
abzüglich am 30.04.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.300,00.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Mai 2024 in Höhe von 3.840,69
Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.06.2024 zu bezahlen
abzüglich am 31.05.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.300,00.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juni 2024 in Höhe von 3.975,11
Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.07.2024 zu bezahlen
abzüglich am 28.06.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.300,00.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juli 2024 in Höhe von 3.975,11
Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.08.2024 zu bezahlen
abzüglich am 31.07.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.430,00.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat August 2024 in Höhe von 3.975,11
Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.09.2024 zu bezahlen
abzüglich am 30.08.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.130,00.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat September 2024 in Höhe von
3.975,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.10.2024 zu
bezahlen abzüglich am 30.09.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.130,00.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Oktober 2024 in Höhe von
3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 03.11.2024 zu
bezahlen abzüglich am 31.10.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 500,00.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat November 2024 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 03.12.2024 zu bezahlen abzüglich am 29.11.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Dezember 2024 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 03.01.2025 zu bezahlen abzüglich am 27.12.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Januar 2025 in Höhe von 3.975,11
€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.02.2025 zu bezahlen
abzüglich am 30.01.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 685,00.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Februar 2025 in Höhe von
3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.03.2025 zu bezahlen
abzüglich am 28.02.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat März 2025 in Höhe von
3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.04.2025 zu bezahlen
abzüglich am 31.03.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat April 2025 in Höhe von 3.975,11
€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.05.2025 zu bezahlen
abzüglich am 30.04.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Mai 2025 in Höhe von 3.975,11
€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.06.2025 zu bezahlen
abzüglich am 30.05.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juni 2025 in Höhe von 3.975,11
€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.07.2025 zu bezahlen
abzüglich am 30.06.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juli 2025 in Höhe von 3.975,11
€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.08.2025 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger anteilige Vergütung für den Monat August 2025 (01. –
10.08.2025) in Höhe von 1.325,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus
seit 05.09.2025 zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Jubiläumszuwendung für 40 Jahre
Betriebszugehörigkeit in Höhe von 1.000,00 € zu bezahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 12 % und der Beklagtenseite zu 88 % auferlegt.
- Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 67.802,26.