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Datum: 27.11.2025

Aktenzeichen: 27 Ca 386/24

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Januar 2024 in Höhe von 3.840,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.02.2024 zu bezahlen abzüglich am 30.01.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.359,52.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Februar 2024 in Höhe von 3.840,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.03.2024 zu bezahlen abzüglich am 28.02.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.359,52.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat März 2024 in Höhe von 3.840,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.04.2024 zu bezahlen abzüglich am 29.03.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.359,52
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat April 2024 in Höhe von 3.840,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.05.2024 zu bezahlen abzüglich am 30.04.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.300,00.
  5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Mai 2024 in Höhe von 3.840,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.06.2024 zu bezahlen abzüglich am 31.05.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.300,00.
  6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juni 2024 in Höhe von 3.975,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.07.2024 zu bezahlen abzüglich am 28.06.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.300,00.
  7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juli 2024 in Höhe von 3.975,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.08.2024 zu bezahlen abzüglich am 31.07.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.430,00.
  8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat August 2024 in Höhe von 3.975,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.09.2024 zu bezahlen abzüglich am 30.08.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.130,00.
  9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat September 2024 in Höhe von 3.975,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.10.2024 zu bezahlen abzüglich am 30.09.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.130,00.
  10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Oktober 2024 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 03.11.2024 zu bezahlen abzüglich am 31.10.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 500,00.
  11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat November 2024 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 03.12.2024 zu bezahlen abzüglich am 29.11.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00. 
  12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Dezember 2024 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 03.01.2025 zu bezahlen abzüglich am 27.12.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
  13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Januar 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.02.2025 zu bezahlen abzüglich am 30.01.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 685,00.
  14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Februar 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.03.2025 zu bezahlen abzüglich am 28.02.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
  15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat März 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.04.2025 zu bezahlen abzüglich am 31.03.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
  16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat April 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.05.2025 zu bezahlen abzüglich am 30.04.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
  17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Mai 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.06.2025 zu bezahlen abzüglich am 30.05.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
  18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juni 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.07.2025 zu bezahlen abzüglich am 30.06.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
  19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juli 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.08.2025 zu bezahlen.
  20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger anteilige Vergütung für den Monat August 2025 (01. – 10.08.2025) in Höhe von 1.325,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.09.2025 zu bezahlen.
  21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Jubiläumszuwendung für 40 Jahre Betriebszugehörigkeit in Höhe von 1.000,00 € zu bezahlen.
  22. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  23. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 12 % und der Beklagtenseite zu 88 % auferlegt.
  24. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 67.802,26.