Ingenieurkammer Baden-Württemberg: Kündigung des Hauptgeschäftsführers wirksam (Az. 5 Ca 7020/19)

Datum: 29.03.2021

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat die Kündigungsschutzklage des Hauptgeschäftsführers der Ingenieurkammer Baden-Württemberg abgewiesen. Zur Begründung ihrer Kündigung hatte die Beklagte dem Kläger u.a. vorgeworfen, ohne Zustimmung des Vorstands mehrere Verträge im Zusammenhang mit der Expo 2020 im Namen der Beklagten selbst abgeschlossen und eine Haftungsfreistellung gegenüber dem Land Baden-Württembergs erklärt zu haben. Nach Ansicht der zuständigen Kammer würden diese Pflichtverletzungen die ausgesprochene Kündigung rechtfertigen. Der Widerklage der Beklagten wurde nur teilweise stattgegeben. Die Beklagte hatte begehrt, dass der Kläger sämtliche Schäden ersetzen müsse, die aus bestimmten Verträgen und Erklärungen des Klägers im Zusammenhang mit der Expo Dubai 2020 folgen. Das Gericht hat die Höhe eines möglichen durch den Kläger zu ersetzenden Schadens auf 2,5 Jahresgehälter begrenzt. Die Voraussetzungen für eine unbegrenzte Haftung des Klägers hat das Gericht unter Abwägung der Gesamtumstände nicht gesehen. Die Parteien können gegen das Urteil Berufung einlegen.

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