In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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10.04.2024 | 9 Ca 105/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
10.11.2023 | 8 Ca 168/23 | 1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an den Kläger 2.345,15 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit 03.07.2023 zu bezahlen. |
10.11.2023 | 8 Ca 149/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
09.04.2024 | 7 Ca 6433/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
30.11.2023 | 7 Ca 5691/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
09.04.2024 | 7 Ca 5652/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
09.04.2024 | 7 Ca 5652/23 | Beschluss |
06.02.2024 | 7 Ca 5059/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
28.11.2023 | 7 Ca 3735/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
31.10.2023 | 7 Ca 3258/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
05.03.2024 | 7 Ca 2921/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 12.679,78 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
19.03.2024 | 3 Ca 5065/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.404,84 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
16.04.2024 | 3 Ca 4545/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 900,00 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.09.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 540,00 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2024 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger monatlich eine Betriebsrente nach den Richtlinien über die Gewährung einer
betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die privatrechtlich angestellten Bediensteten 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 5.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.220 EUR festgesetzt. 6.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
05.03.2024 | 3 Ca 2872/23 | 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 15.04.2021 ausgesprochene fristlose Kündigung der Zusatzvereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte mit Dienstsitz in Frankfurt unwirksam ist. 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Abmahnung vom 27.08.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1 zu 1/3. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 153.820,08 EUR festgesetzt. 6. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
14.11.2023 | 3 Ca 2713/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in i.H.v. 1.000,00 € zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 06.06.2023 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.000 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. |
06.12.2023 | 31 Ca 2886/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 2.189,88 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.12.2023 | 31 Ca 2885/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 2.061,36 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.12.2023 | 31 Ca 2884/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 1.919,52 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.12.2023 | 31 Ca 2883/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits. 3. Der Streitwert wird auf 2.177,28 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
15.04.2024 | 30 Ca 6430/23 | Urteil |
15.04.2024 | 30 Ca 6429/23 | Urteil |
15.04.2024 | 30 Ca 5439/23 | Urteil |
14.03.2024 | 2 BV 174/23 | Beschluss |
31.01.2024 | 29 BV 8/24 |
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14.11.2023 | 27 Ca 44/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.01.2023 nicht
aufgelöst ist. |
14.11.2023 | 27 Ca 44/23 | Die Anträge vom 22.06.2023 und vom 30.10.2023 werden abgetrennt und künftig unter einem eigenen Aktenzeichen geführt. |
17.10.2023 | 27 Ca 397/22 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
14.11.2023 | 27 Ca 34/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom
25.10.2022 nicht zum 31.12.2022 aufgelöst wurde. |
27.02.2024 | 27 Ca 299/23 | Beschluss: |
27.02.2024 | 27 Ca 273/22 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 700,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit 31.12.2021 zu bezahlen. |
30.01.2024 | 27 Ca 23/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung
vom 22.12.2022 nicht beendet wurde. |
05.12.2023 | 27 Ca 124/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2023 beendet wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 07.03.2023 beendet wurde. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 7.242,00. |
05.12.2023 | 27 Ca 112/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2023 nicht beendet wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung, die der Klägerin am 01.02.2023 zuging, nicht zum 28.02.2023, sondern erst mit Ablauf des 15.03.2023 geendet hat. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 1/3, der Beklagtenseite zu 2/3 auferlegt. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.226,00. |
30.01.2024 | 27 BV 11/22 | Die Anträge werden abgewiesen. |
11.04.2024 | 26 Ca 1290/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
16.04.2024 | 24 Ca 4186/23 | Versäumnis-Teilurteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.480,00 brutto abzüglich bereits erhaltener EUR 2.860,85 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 als Vergütung für den Monat Juli 2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2023 eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von EUR 638,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2024 zu zahlen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. |
16.04.2024 | 24 Ca 4009/23 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31. Juli 2023 aufgrund der Regelung in der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 25. Februar 2008 endete. 2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befristungskontrollantrag als Prozessmanager Senior in der Fachabteilung MBB/FR Credit & Regulation in Stuttgart weiterzubeschäftigen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu zahlen. 4.Der Streitwert wird auf EUR 46.351,16 festgesetzt. |
13.03.2024 | 24 Ca 1319/22 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 1.715,25 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
04.04.2024 | 23 Ca 5454/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche |
07.03.2024 | 22 Ca 5911/21 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Beschäftigungszeitraum vom 01. Oktober |
15.04.2024 | 22 Ca 4724/23 | 1. Es wird festgestellt, dass die mit E-Mail vom 03.08.2023 mit Wirkung zum 01.09.2023 erfolgte Versetzung des Klägers auf die Stelle als Projektleiter in Filderstadt unwirksam ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Streitwert wird auf 15.618.- € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
07.03.2024 | 22 Ca 3751/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
14.12.2023 | 21 Ca 5746/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.000 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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18.01.2024 | 21 Ca 491/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120.029 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
14.12.2023 | 21 Ca 4841/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.269,04 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
18.01.2024 | 21 Ca 387/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 106.819 € Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
18.01.2024 | 21 Ca 386/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 51.751 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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18.01.2024 | 21 Ca 2981/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 158.906 € Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
29.11.2023 | 20 BV 9/23 | Die Betriebsratswahl vom 09.05.2023 wird für unwirksam erklärt. |
31.01.2024 | 1 Ca 3868/23 | 1. Die Klage wird hinsichtlich der Anträge Ziff. 3 und 4 abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Der Streitwert wird auf 37.413,12 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird hinsichtlich der Abweisung des Anspruchs auf Entgeltgleichheit wegen des Geschlechts zugelassen. Im Übrigen wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |