In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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16.04.2024 | 24 Ca 4186/23 | Versäumnis-Teilurteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.480,00 brutto abzüglich bereits erhaltener EUR 2.860,85 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 als Vergütung für den Monat Juli 2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2023 eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von EUR 638,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2024 zu zahlen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. |
15.04.2024 | 30 Ca 6430/23 | Urteil |
15.04.2024 | 30 Ca 6429/23 | Urteil |
15.04.2024 | 30 Ca 5439/23 | Urteil |
13.03.2024 | 24 Ca 1319/22 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 1.715,25 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
10.04.2024 | 14 Ca 5188/20 | Urteil 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.800,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.400,00 Euro brutto seit 19.03.2020 sowie aus weiteren 1.400,00 Euro brutto seit 15.04.2020 zu bezahlen. 2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.919,89 EURO festgesetzt. 5.Die Berufung wird nicht zugelassen. |
16.04.2024 | 24 Ca 4009/23 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31. Juli 2023 aufgrund der Regelung in der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 25. Februar 2008 endete. 2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befristungskontrollantrag als Prozessmanager Senior in der Fachabteilung MBB/FR Credit & Regulation in Stuttgart weiterzubeschäftigen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu zahlen. 4.Der Streitwert wird auf EUR 46.351,16 festgesetzt. |
29.11.2023 | 20 BV 9/23 | Die Betriebsratswahl vom 09.05.2023 wird für unwirksam erklärt. |
30.01.2024 | 27 BV 11/22 | Die Anträge werden abgewiesen. |
14.11.2023 | 27 Ca 44/23 | Die Anträge vom 22.06.2023 und vom 30.10.2023 werden abgetrennt und künftig unter einem eigenen Aktenzeichen geführt. |
09.02.2024 | 10 BV 23/23 | Der Antrag wird zurückgewiesen. |
09.04.2024 | 7 Ca 5652/23 | Beschluss |
14.03.2024 | 2 BV 174/23 | Beschluss |
15.04.2024 | 11 BVGa 7/24 | Beschluss Der Antrag wird zurückgewiesen. |
10.04.2024 | 15 BV 99/23 | Beschluss: |
27.02.2024 | 27 Ca 299/23 | Beschluss: |
12.04.2024 | 14 Ca 2896/23 | 1) Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 21.04.2023 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. |
12.04.2024 | 14 Ca 2897/23 | 1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Zustimmung zur Ausübung eines selbständigen Nebengewerbes für die
Dauer der Elternzeit zu erteilen, und zwar mit nachfolgendem Inhalt: Dass die Klägerin ein Social Media Management anbietet, das die
Betreuung von Facebook-Auftritten und die Betreuung von Instagram-Profilen beinhaltet und sich an Selbständige richtet, die nicht im
Marktsegment der Beklagten tätig sind. |
12.04.2024 | 14 Ca 2232/23 |
1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.368,21 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 751,85 Euro brutto seit 01.04.2023, aus weiteren 3.458,59 Euro brutto seit 01.05.2023 sowie aus weiteren
3.157,77 Euro brutto seit 01.06.2023 zu bezahlen. |
12.04.2024 | 14 Ca 3905/23 | 1. Klage und Widerklage werden abgewiesen. |
05.03.2024 | 3 Ca 2872/23 | 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 15.04.2021 ausgesprochene fristlose Kündigung der Zusatzvereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte mit Dienstsitz in Frankfurt unwirksam ist. 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Abmahnung vom 27.08.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1 zu 1/3. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 153.820,08 EUR festgesetzt. 6. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
15.04.2024 | 22 Ca 4724/23 | 1. Es wird festgestellt, dass die mit E-Mail vom 03.08.2023 mit Wirkung zum 01.09.2023 erfolgte Versetzung des Klägers auf die Stelle als Projektleiter in Filderstadt unwirksam ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Streitwert wird auf 15.618.- € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
05.12.2023 | 27 Ca 124/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2023 beendet wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 07.03.2023 beendet wurde. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 7.242,00. |
14.11.2023 | 27 Ca 34/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom
25.10.2022 nicht zum 31.12.2022 aufgelöst wurde. |
23.01.2024 | 12 Ca 587/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose,
hilfsweise ordentliche Kündigung vom 06.07.2023 nicht aufgelöst wird, sondern bis zum 30.09.2023 fortbesteht. |
05.12.2023 | 27 Ca 112/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2023 nicht beendet wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung, die der Klägerin am 01.02.2023 zuging, nicht zum 28.02.2023, sondern erst mit Ablauf des 15.03.2023 geendet hat. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 1/3, der Beklagtenseite zu 2/3 auferlegt. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.226,00. |
30.01.2024 | 27 Ca 23/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung
vom 22.12.2022 nicht beendet wurde. |
17.04.2024 | 15 Ca 4189/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Be-klagten vom 27. Juli 2023 nicht beendet wurde. 2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Senior Projektmanager After Sales weiter zu beschäftigen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 6.998,98 EUR brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.254,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.358,59 EUR (3.499,49 EUR brutto abzüglich des am 6. Oktober 2023 durch die Bundesagentur für Arbeit bezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 140,90 EUR) seit dem 16. Oktober 2023 sowie aus 1.385,99 EUR (3.499,49 EUR brutto abzüglich des am 27. Oktober 2023 durch die Bundesagentur für Arbeit bezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.113,50 EUR) seit dem 16. November 2023 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Widerklage wird abgewiesen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 50 %, die Beklagte 50 % zu tragen. 8. Der Streitwert wird auf 32.347,91 EUR festgesetzt. 9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
14.11.2023 | 27 Ca 44/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.01.2023 nicht
aufgelöst ist. |
04.04.2024 | 23 Ca 5454/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche |
10.04.2024 | 9 Ca 105/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
10.04.2024 | 13 Ca 80/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
10.04.2024 | 13 Ca 62/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
10.11.2023 | 8 Ca 149/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
07.03.2024 | 22 Ca 3751/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
14.12.2023 | 21 Ca 4841/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.269,04 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
19.03.2024 | 3 Ca 5065/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.404,84 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.12.2023 | 31 Ca 2883/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits. 3. Der Streitwert wird auf 2.177,28 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.12.2023 | 31 Ca 2886/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 2.189,88 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.12.2023 | 31 Ca 2885/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 2.061,36 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.12.2023 | 31 Ca 2884/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 1.919,52 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
17.10.2023 | 27 Ca 397/22 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
27.03.2024 | 13 Ca 66/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
28.11.2023 | 7 Ca 3735/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
30.11.2023 | 7 Ca 5691/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
31.10.2023 | 7 Ca 3258/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
11.04.2024 | 26 Ca 1290/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
05.03.2024 | 7 Ca 2921/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 12.679,78 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.02.2024 | 7 Ca 5059/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
09.04.2024 | 7 Ca 6433/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |