Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
16.04.2024 24 Ca 4186/23

Versäumnis-Teilurteil



1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.480,00 brutto abzüglich bereits erhaltener EUR 2.860,85 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 als Vergütung für den Monat Juli 2023 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2023 eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von EUR 638,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2024 zu zahlen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

15.04.2024 30 Ca 6430/23

Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf Euro 63.986,89 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.04.2024 30 Ca 6429/23

Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf Euro 50.000,00 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.04.2024 30 Ca 5439/23

Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf Euro 11.091,32 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.03.2024 24 Ca 1319/22

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 1.715,25 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

10.04.2024 14 Ca 5188/20

Urteil

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.800,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.400,00 Euro brutto seit 19.03.2020 sowie aus weiteren 1.400,00 Euro brutto seit 15.04.2020 zu bezahlen.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.919,89 EURO festgesetzt.

5.Die Berufung wird nicht zugelassen.

16.04.2024 24 Ca 4009/23

Urteil



1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31. Juli 2023 aufgrund der Regelung in der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 25. Februar 2008 endete.

2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befristungskontrollantrag als Prozessmanager Senior in der Fachabteilung MBB/FR Credit & Regulation in Stuttgart weiterzubeschäftigen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu zahlen.

4.Der Streitwert wird auf EUR 46.351,16 festgesetzt.

29.11.2023 20 BV 9/23

Die Betriebsratswahl vom 09.05.2023 wird für unwirksam erklärt.

30.01.2024 27 BV 11/22

Die Anträge werden abgewiesen. 

14.11.2023 27 Ca 44/23

Die Anträge vom 22.06.2023 und vom 30.10.2023 werden abgetrennt und künftig unter einem eigenen Aktenzeichen geführt.

09.02.2024 10 BV 23/23

Der Antrag wird zurückgewiesen.

09.04.2024 7 Ca 5652/23

Beschluss
Hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 4 aus der Klageschrift vom 06.11.2023 und Klageantrag Ziff. 6 aus dem Schriftsatz vom 26.01.2024 wird der Rechtsstreit abgetrennt und in einem gesonderten Verfahren geführt. 
Diesbezüglich ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben und der Rechtsstreit wird an das Landgericht Stuttgart verwiesen.

14.03.2024 2 BV 174/23

Beschluss
1. Termin zur Fortsetzung der Anhörung der Beteiligten wird bestimmt auf
Donnerstag, 25.04.2024, 14.15 Uhr,
Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, 70176 Stuttgart, Saal 001,
Hochparterre
2. Zu diesem Termin wird hiermit geladen.
3. Bleibt ein/e Beteiligte/r unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung
genügt.
4. Dem Antragsgegner wird aufgegeben bis 28.03.2024, die Tagesordnung zur
APO-Sitzung am 18.09.2023 vorzulegen, insb. TOP 3.
5. Die Antragstellerin kann dazu Stellung nehmen bis 11.04.2024.

15.04.2024 11 BVGa 7/24

Beschluss

Der Antrag wird zurückgewiesen.

10.04.2024 15 BV 99/23

Beschluss:
Der den Beteiligten Ziff. 1 bis Ziff. 4 als Beteiligter Ziff. 5 gebildete Regionalbetriebsrat Süd-West wird wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten gemäß § 23 Abs. 1. Satz 1 BwtrVG aufgelöst.

27.02.2024 27 Ca 299/23

Beschluss: 
Die Anträge vom 10.08.2023 werden abgetrennt und künftig unter einem eigenständigen Aktenzeichen geführt. 

12.04.2024 14 Ca 2896/23

1) Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 21.04.2023 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
2) Die Beklagter hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.809,31 Euro festgesetzt. 
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

12.04.2024 14 Ca 2897/23

1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Zustimmung zur Ausübung eines selbständigen Nebengewerbes für die Dauer der Elternzeit zu erteilen, und zwar mit nachfolgendem Inhalt: Dass die Klägerin ein Social Media Management anbietet, das die Betreuung von Facebook-Auftritten und die Betreuung von Instagram-Profilen beinhaltet und sich an Selbständige richtet, die nicht im Marktsegment der Beklagten tätig sind.
Dass die Klägerin ein Persönlichkeitscoaching anbietet, das sich an Privatpersonen oder Selbständige richtet, die nicht im Marktsegment der Beklagten tätig sind, welches darauf abzielt, die psychologischen und tatsächlichen Einstellungen zu den verschiedenen Lebens- und Geschäftssachverhalten so einzurichten und zu optimieren, dass z. B. die Privatperson sich im beruflichen Leben besser entwickeln kann sowie dass der Selbständige seine Marktposition und Geschäftsausrichtung nachhaltig justiert.
Der Zeitaufwand für diese Tätigkeiten wird 32 Wochenstunden nicht überschreiten.
2) Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.809,31 Euro festgesetzt.
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

12.04.2024
14 Ca 2232/23

1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.368,21 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 751,85 Euro brutto seit 01.04.2023, aus weiteren 3.458,59 Euro brutto seit 01.05.2023 sowie aus weiteren 3.157,77 Euro brutto seit 01.06.2023 zu bezahlen.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13/100 und die Beklagte 87/100 zu tragen. 
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.497,69 Euro festgesetzt. 
5) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

12.04.2024 14 Ca 3905/23

1. Klage und Widerklage werden abgewiesen. 
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 458.300,68 Euro festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

05.03.2024 3 Ca 2872/23

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 15.04.2021 ausgesprochene fristlose Kündigung der Zusatzvereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte mit Dienstsitz in Frankfurt unwirksam ist.

2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Abmahnung vom 27.08.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1 zu 1/3.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 153.820,08 EUR festgesetzt.

 6. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

15.04.2024 22 Ca 4724/23

1. Es wird festgestellt, dass die mit E-Mail vom 03.08.2023 mit Wirkung zum 01.09.2023 erfolgte Versetzung des Klägers auf die Stelle als Projektleiter in Filderstadt unwirksam ist.


2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Leiter technischer Betrieb und Qualität oder mit entsprechender Leitungsfunktion und Entscheidungsbefugnis ausgestattet zu beschäftigen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Der Streitwert wird auf 15.618.- € festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.12.2023 27 Ca 124/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2023 beendet wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 07.03.2023 beendet wurde.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.

4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 7.242,00.

14.11.2023 27 Ca 34/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 25.10.2022 nicht zum 31.12.2022 aufgelöst wurde.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.400,00.

23.01.2024 12 Ca 587/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 06.07.2023 nicht aufgelöst wird, sondern bis zum 30.09.2023 fortbesteht.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 11.937,15 festgesetzt.

05.12.2023 27 Ca 112/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2023 nicht beendet wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung, die der Klägerin am 01.02.2023 zuging, nicht zum 28.02.2023, sondern erst mit Ablauf des 15.03.2023 geendet hat.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 1/3, der Beklagtenseite zu 2/3 auferlegt.

4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.226,00.

30.01.2024 27 Ca 23/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 22.12.2022 nicht beendet wurde. 
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 27.12.2022 hinaus vorläufig zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Mitarbeiter im Qualitätsmanagement/Qualitätsplanung Entwicklungsnah in AS-PU/QMP (Kst. 661) in Schwäbisch Gmünd, hilfsweise an einem anderen angemessenen und zumutbaren Ort weiterzubeschäftigen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. 
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 
4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 21.980,00.

17.04.2024 15 Ca 4189/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Be-klagten vom 27. Juli 2023 nicht beendet wurde.

2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Senior Projektmanager After Sales weiter zu beschäftigen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 6.998,98 EUR brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.254,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.358,59 EUR (3.499,49 EUR brutto abzüglich des am 6. Oktober 2023 durch die Bundesagentur für Arbeit bezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 140,90 EUR) seit dem 16. Oktober 2023 sowie aus 1.385,99 EUR (3.499,49 EUR brutto abzüglich des am 27. Oktober 2023 durch die Bundesagentur für Arbeit bezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.113,50 EUR) seit dem 16. November 2023 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Widerklage wird abgewiesen.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 50 %, die Beklagte 50 % zu tragen.

8. Der Streitwert wird auf 32.347,91 EUR festgesetzt.

9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.11.2023 27 Ca 44/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.01.2023 nicht aufgelöst ist. 
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als "Supplier Performance Manager" weiterzubeschäftigen. 
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 
4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 28.786,00. 

04.04.2024 23 Ca 5454/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche
fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.10.2023 nicht aufgelöst wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche
Kündigung der Beklagten vom 23.10.2023 nicht aufgelöst wurde.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsstreits als Mitarbeiter Vertragsmanagement, Mietflächen und Versicherungen zu
unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert wird auf EUR 11.400,- festgesetzt.

10.04.2024 9 Ca 105/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 8.755,40 Euro festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

10.04.2024 13 Ca 80/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 5.453,87 Euro festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist wird sie nicht gesondert zugelassen.

10.04.2024 13 Ca 62/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 29.166,11 € festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

10.11.2023 8 Ca 149/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf 3.400,00 EUR.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.03.2024 22 Ca 3751/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR
267.027,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von EUR 108.336,67 brutto seit dem 25.11.2022 und aus einem
Betrag in Höhe von EUR 158.690,00 brutto seit dem 24.02.2023 an die Beklagte zu zahlen.
3. Der Kläger/Widerbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 356.696,50 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.12.2023 21 Ca 4841/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.269,04  Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

19.03.2024 3 Ca 5065/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.404,84 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.12.2023 31 Ca 2883/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.177,28 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.12.2023 31 Ca 2886/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.189,88 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.12.2023 31 Ca 2885/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.061,36 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.12.2023 31 Ca 2884/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 1.919,52 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

17.10.2023 27 Ca 397/22

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 7182,63.

27.03.2024 13 Ca 66/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 
3. Der Streitwert wird auf 52.164,80 EUR festgesetzt. 
4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

28.11.2023 7 Ca 3735/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 13.562,22 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

30.11.2023 7 Ca 5691/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 7.552,00 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

31.10.2023 7 Ca 3258/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3.Der Streitwert wird auf 150.991,66 EUR festgesetzt. 
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.04.2024 26 Ca 1290/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 13.600,32 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

05.03.2024 7 Ca 2921/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 

3. Der Streitwert wird auf 12.679,78 EUR festgesetzt. 

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.02.2024 7 Ca 5059/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

09.04.2024 7 Ca 6433/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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