In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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23.04.2024 | 7 Ca 6738/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
23.04.2024 | 7 Ca 6015/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
17.04.2024 | 15 Ca 4189/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Be-klagten vom 27. Juli 2023 nicht beendet wurde. 2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Senior Projektmanager After Sales weiter zu beschäftigen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 6.998,98 EUR brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.254,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.358,59 EUR (3.499,49 EUR brutto abzüglich des am 6. Oktober 2023 durch die Bundesagentur für Arbeit bezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 140,90 EUR) seit dem 16. Oktober 2023 sowie aus 1.385,99 EUR (3.499,49 EUR brutto abzüglich des am 27. Oktober 2023 durch die Bundesagentur für Arbeit bezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.113,50 EUR) seit dem 16. November 2023 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Widerklage wird abgewiesen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 50 %, die Beklagte 50 % zu tragen. 8. Der Streitwert wird auf 32.347,91 EUR festgesetzt. 9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
16.04.2024 | 3 Ca 4545/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 900,00 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.09.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 540,00 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2024 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger monatlich eine Betriebsrente nach den Richtlinien über die Gewährung einer
betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die privatrechtlich angestellten Bediensteten 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 5.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.220 EUR festgesetzt. 6.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
16.04.2024 | 12 Ca 880/23 | 1. Das Versäumnisurteil vom 13.02.2024 wird aufrechterhalten. 2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 2.357,36 festgesetzt. |
16.04.2024 | 24 Ca 4009/23 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31. Juli 2023 aufgrund der Regelung in der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 25. Februar 2008 endete. 2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befristungskontrollantrag als Prozessmanager Senior in der Fachabteilung MBB/FR Credit & Regulation in Stuttgart weiterzubeschäftigen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu zahlen. 4.Der Streitwert wird auf EUR 46.351,16 festgesetzt. |
16.04.2024 | 24 Ca 4186/23 | Versäumnis-Teilurteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.480,00 brutto abzüglich bereits erhaltener EUR 2.860,85 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 als Vergütung für den Monat Juli 2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2023 eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von EUR 638,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2024 zu zahlen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. |
15.04.2024 | 11 BVGa 7/24 | Beschluss Der Antrag wird zurückgewiesen. |
15.04.2024 | 22 Ca 4724/23 | 1. Es wird festgestellt, dass die mit E-Mail vom 03.08.2023 mit Wirkung zum 01.09.2023 erfolgte Versetzung des Klägers auf die Stelle als Projektleiter in Filderstadt unwirksam ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Streitwert wird auf 15.618.- € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
15.04.2024 | 30 Ca 6430/23 | Urteil |
15.04.2024 | 30 Ca 6429/23 | Urteil |
15.04.2024 | 30 Ca 5439/23 | Urteil |
12.04.2024 | 14 Ca 2897/23 | 1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Zustimmung zur Ausübung eines selbständigen Nebengewerbes für die
Dauer der Elternzeit zu erteilen, und zwar mit nachfolgendem Inhalt: Dass die Klägerin ein Social Media Management anbietet, das die
Betreuung von Facebook-Auftritten und die Betreuung von Instagram-Profilen beinhaltet und sich an Selbständige richtet, die nicht im
Marktsegment der Beklagten tätig sind. |
12.04.2024 | 14 Ca 3905/23 | 1. Klage und Widerklage werden abgewiesen. |
12.04.2024 | 14 Ca 2896/23 | 1) Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 21.04.2023 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. |
12.04.2024 | 14 Ca 2232/23 |
1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.368,21 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 751,85 Euro brutto seit 01.04.2023, aus weiteren 3.458,59 Euro brutto seit 01.05.2023 sowie aus weiteren
3.157,77 Euro brutto seit 01.06.2023 zu bezahlen. |
11.04.2024 | 26 Ca 1290/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
10.04.2024 | 9 Ca 105/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
10.04.2024 | 13 Ca 80/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
10.04.2024 | 13 Ca 62/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
10.04.2024 | 14 Ca 5188/20 | Urteil 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.800,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.400,00 Euro brutto seit 19.03.2020 sowie aus weiteren 1.400,00 Euro brutto seit 15.04.2020 zu bezahlen. 2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.919,89 EURO festgesetzt. 5.Die Berufung wird nicht zugelassen. |
09.04.2024 | 7 Ca 5652/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
09.04.2024 | 7 Ca 6433/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
27.03.2024 | 13 Ca 66/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
19.03.2024 | 3 Ca 5065/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.404,84 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
14.03.2024 | 2 BV 174/23 | Beschluss |
13.03.2024 | 24 Ca 1319/22 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 1.715,25 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
07.03.2024 | 22 Ca 3751/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
07.03.2024 | 22 Ca 5911/21 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Beschäftigungszeitraum vom 01. Oktober |
05.03.2024 | 7 Ca 2921/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 12.679,78 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
05.03.2024 | 3 Ca 2872/23 | 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 15.04.2021 ausgesprochene fristlose Kündigung der Zusatzvereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte mit Dienstsitz in Frankfurt unwirksam ist. 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Abmahnung vom 27.08.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1 zu 1/3. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 153.820,08 EUR festgesetzt. 6. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
27.02.2024 | 27 Ca 299/23 | Beschluss: |
27.02.2024 | 27 Ca 273/22 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 700,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit 31.12.2021 zu bezahlen. |