Streit über Zustimmung zur Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden bei Zustelldienst: Keine Einigung im Gütetermin

Datum: 07.03.2016

Im Streit zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden ist im Gütetermin am 07.03.2016 beim Gerichtstag Esslingen des Arbeitsgerichts Stuttgart keine Einigung erzielt worden.

Die antragstellende Arbeitgeberin erbringt Zustelldienste. Sie begehrt die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden. Dieser ist seit 2009 als Zusteller bei der Antragstellerin beschäftigt. Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin verhandeln derzeit über Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit, welche Durchschnittswerte für die Erledigung verschiedener Arbeitsaufgaben in den Zustellbereichen vorsehen. Zu diesem Zweck wurden Stichproben zur Ermittlung der Arbeitszeit in Form von Aufzeichnungen ausgewählter Mitarbeiter erhoben. Der Betriebsratsvorsitzende hat diese an zwei Depotleiterinnen zur Weitergabe an die betroffenen Mitarbeiter übermittelt; im Bereich eines Depots versehen mit handschriftlichen Anmerkungen über Hochrechnung von Überstunden dieser Mitarbeiter. Die Arbeitgeberin sieht hierin eine unbefugte Weitergabe von Firmeninterna, was zur außerordentlichen Kündigung berechtige. Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, sein Vorsitzender habe durch sein Handeln jedenfalls keinen wichtigen Grund zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gegeben.

Ein Termin zur Anhörung der Beteiligten vor der Kammer ist auf den 30.06.2016, 9:30 Uhr beim Arbeitsgericht in Stuttgart bestimmt worden.

Nach § 103 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert dieser seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Der betroffene Arbeitnehmer ist in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ebenfalls Beteiligter.

(Az.: 11 BV 21/16)

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