Verfahren gegen den VfB Stuttgart 1893 – in den Güteterminen keine Einigung

Datum: 15.04.2021

Der Termin zur Güteverhandlung in dem Kündigungsschutzverfahren des Bereichsleiter Marketing-Kommunikation ist aufgehoben worden. Die Parteien haben sich geeinigt.

In dem weiteren Verfahren gegen die VfB Stuttgart 1893 AG und zwei Tochtergesellschaften wehrt sich ein ehemaliges Vorstandsmitglied gegen eine Kündigung, die die VfB Stuttgart 1893 AG im Februar 2021 ausgesprochen hat. Im Gütetermin am 15. April 2021 erörterte die Vorsitzende Richterin der Kammer 17 mit den Parteien insb. die Frage, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist. Nach Ansicht der Beklagten ist der Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. Die Vorsitzende führte aus, dass sie im Hinblick auf die Funktion des Klägers als Vorstandsmitglied und Geschäftsführer Bedenken habe an der Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts. Die Kündigung werde auf den Vorwurf von Verstößen im Zusammenhang mit dem Datenschutz gestützt. Neben diesem Kündigungsgrund sei die Rüge, dass der Kündigung keine Original-Vollmacht beigefügt gewesen sei, rechtlich zu prüfen. Weitere Punkte seien die Einhaltung der 2-Wochen-Frist sowie die Frage der Kündigungsfrist. Eine gütliche Einigung konnte im Gütetermin zwischen den Parteien nicht erzielt werden. Die Parteien gaben jedoch an, bereits in außergerichtlichen Vergleichsgesprächen zu stehen. Nach Gelegenheit zur Stellungnahme für die Parteien wird das Gericht über die Rüge des Rechtswegs entscheiden.

In einem weiteren Verfahren gegen die VfB Stuttgart 1983 AG wehrt sich der Leiter Kommunikation ebenfalls gegen eine Kündigung, die der VfB Stuttgart im Februar 2021 ausgesprochen hat. Wie von der Beklagten im Gütetermin am 15. April 2021 ausgeführt, stützt sie die Kündigung auf Verstöße gegen den Datenschutz im Zusammenhang mit dem Versand von Mitglieder-Daten. Die Klägervertreterin führte aus, dass sie keine Pflichtverletzung sehe, die dem Kläger vorgeworfen werden könne. Der Bußgeldbescheid gegen den VfB Stuttgart sei wegen dessen Organisationsverschulden ergangen und nicht wegen des Vorwurfs des Versands der maßgeblichen Daten durch den Kläger. Die Vorsitzende Richterin der Kammer 17 erläuterte, dass neben dem Kündigungsgrund insb. die Einhaltung der 2-Wochen-Frist zu prüfen sei. Ein weiterer maßgeblicher Punkt werde nach vorläufiger Rechtseinschätzung sein, ob der Kläger den Versand der maßgeblichen Datensätze selbst begangen oder angewiesen habe. Die Parteien stellten ihre unterschiedliche Rechtseinschätzung zu der ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers vor Ausspruch der Kündigung dar. Eine gütliche Einigung konnte im Gütetermin zwischen den Parteien nicht erzielt werden. Der Rechtsstreit wird daher fortgesetzt.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer wurde bestimmt auf Donnerstag, den 29. Juli 2021, 11.00 Uhr, Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, 70176 Stuttgart, Saal 013.

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