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Daimler-Betriebsrat im Streit um Werkvertrag unterlegen: Kein Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers mit Daimler begründet
Datum: 08.04.2014
Mit Beschluss vom 8.4.2014 hat das Arbeitsgericht Stuttgart die Anträge des Betriebsrats Untertürkheim und Entwicklung zurückgewiesen, mit welchen dieser in erster Linie ein Arbeitsverhältnis eines zunächst im Rahmen eines Werk-/Dienstvertrags, später im Wege der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzten Beschäftigten mit der Daimler AG festzustellen begehrte.
Herr S. (Beteiligter Ziff. 3) wird in einem Betrieb der Daimler AG (Beteiligte Ziff. 2) seit 2009 als Entwicklungsingenieur eingesetzt. Seinen Arbeitsvertrag hat er mit der - über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügenden - M. GmbH & Co. KGaA geschlossen, die ihn zunächst aufgrund von Werk-/Dienstverträgen bei Daimler einsetzte. Seit August 2013 erfolgt sein Einsatz dort im Wege der Arbeitnehmerüberlassung.
Der für den Betrieb Untertürkheim und Entwicklung gebildete antragstellende Betriebsrat der Daimler AG begehrt mit dem Hauptantrag die Feststellung, dass Herr S. Arbeitnehmer der Daimler AG ist. Er geht davon aus, dass zunächst verdeckte Arbeitnehmerüberlassung (Scheinwerk-/Scheindienstvertrag) vorgelegen habe, und ist der Ansicht, die Folge davon sei, dass zwischen Herrn S. und Daimler ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Hilfsweise macht er Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 7 BetrVG sowie § 99 BetrVG (Eingruppierung) geltend und verlangt die Anwendung der für Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen auf Herrn S.
Die Daimler AG geht von einer wirksamen werk-/dienstvertraglichen Gestaltung aus und ist der Ansicht, selbst wenn verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen haben sollte, sei dadurch kein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und Herrn S. begründet worden.
Die Anträge des Betriebsrats blieben vor dem Arbeitsgericht Stuttgart ohne Erfolg. Zwischen der Daimler AG und Herrn S. ist kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Besitzt ein Arbeitgeber - wie hier die M. GmbH & Co. KGaA - die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt nicht deshalb zwischen dem Dritten und dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zustande, weil der Einsatz auf der Basis eines Werk-/Dienstvertrages erfolgte, in Wirklichkeit aber verdeckte Arbeitnehmerüberlassung (Scheinwerk-/Scheindienstvertrag) vorlag. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist nicht möglich. Das Unionsrecht gibt kein anderes Ergebnis vor. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Gerichte für Arbeitssachen entsprechende Regelungen zu schaffen, wenn dieser in derartigen Konstellationen ein Arbeitsverhältnis zu dem Dritten fingieren will. Diese Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - aufgestellt hat, sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Einer Entscheidung, ob dem Einsatz des Herrn S. eine wirksame werk-/dienstvertragliche Gestaltung zugrunde lag, oder ob es sich um verdeckte Arbeitnehmerüberlassung (Scheinwerk-/Scheindienstvertrag) handelte, bedurfte es nicht, denn auch in letzterem Falle ist die Rechtsfolge nicht die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses. Damit hatten auch die auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gestützten Hilfsanträge keinen Erfolg. Soweit Mitbestimmungsrechte auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bestehen, hat die Daimler AG diese nicht in Abrede gestellt.
Gegen den Beschluss kann der Betriebsrat binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen. (Az.: 16 BV 121/13)