Suchfunktion

Weitere Kündingungsschutzklagen gegen Werzalit/FHK erfolgreich. Das Gericht geht nunmehr von einem Betriebsübergang aus.

Datum: 17.07.2015

Am 12. Juni 2015 hatte das Arbeitsgericht weitere acht Klagen von Arbeitnehmern gegen FHK bzw. Werzalit zu verhandeln. Gegenstand der Auseinandersetzung war neben der Frage, ob Werzalit im Laufe des Jahres 2011 ihre Arbeitgebereigenschaft wegen eines Betriebsübergangs auf FHK verloren hat, die Frage der Wirksamkeit der von FHK ausgesprochenen Kündigung im Herbst 2014.

Während das Gericht in Anfang Mai 2015 verhandelten Fällen nicht von einem Betriebsübergang auf die FHK ausgegangen ist, gelangte die Kammer in ihrer jetzigen Besetzung und unter Berücksichtigung des nunmehr von Werzalit gehaltenen Vortrags zu der Einschätzung, dass Werzalit im Frühjahr 2011 die Arbeitgebereigenschaft verloren hat. Grundlage dessen ist der Umstand, dass FHK ab diesem Zeitpunkt sämtliche Faktoren zur Erreichung des Betriebszwecks nutzte (materielle und immaterielle Betriebsmittel) und jedenfalls gegenüber der Arbeitnehmern als neuer Inhaber aufgetreten ist und vom Arbeitgeberweisungsrecht Gebrauch gemacht hat. Dies genügte der Kammer, um von einem Betriebsübergang ausgehen zu können. Ein Handeln gegenüber Dritten im eigenen Namen war nach Auffassung der Kammer nicht zu verlangen.

Das Gericht hatte damit auch über die Wirksamkeit der von der FHK ausgesprochenen Kündigungen zu entscheiden. Diese Kündigungen waren sämtlich unwirksam, überwiegend, weil das in § 17 KSchG geregelte und unionsrechtlich verankerte Konsultationsverfahren mit dem zuständigen Betriebsratsgremium im Vorfeld der Massenentlassung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Für das Konsultationsverfahren war der Gesamtbetriebsrat zuständig (§ 50 Abs. 1 BetrVG). Das gegenüber dem - unzuständigen - örtlichen Betriebsrat eingeleitete Konsultationsverfahren genügte den gesetzlichen Anforderungen nicht. In einem Fall handelte es sich nicht um eine zu einer Massenentlassung zugehörige Kündigung, die jedoch mangels sozialer Rechtfertigung ebenfalls unwirksam war.

Fußleiste