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Klinikum Stuttgart: Klage der Bauleiterin teilweise stattgegeben (Aktenzeichen 14 Ca 5879/17; Urteil vom 13. Juni 2018)
Datum: 13.06.2018
Das Arbeitsgericht Stuttgart gab der Klage der Bauleiterin des Klinikums Stuttgart mit Urteil vom 13. Juni
2018 teilweise statt.
Beschäftigungsanspruch als Leiterin des Servicecenter Bau
Das Arbeitsgericht Stuttgart gab der Klage statt, soweit die Klägerin von der Stadt Stuttgart als Trägerin des Klinikums die
Beschäftigung als „Leiterin des Service Center Bau und Engineering“ mit den damit verbundenen Aufgaben begehrte. Nach
Auffassung der zur Entscheidung berufenen Kammer 14 seien der Klägerin im August 2017 arbeitsvertragswidrig wesentliche
Aufgabenbereiche entzogen worden. Sie sei daher wie vor dem Entzug der Aufgaben als Bauleiterin mit der Zuständigkeit für
„den zentralen Neubau am Standort Mitte, bauliche Umsetzung des strukturellen Rahmenplans, technische und bauliche Instandhaltung
an allen Standorten des Klinikums inklusive der Budget- und Terminplanung, Personal- und Budgetverantwortung für das Service Center
Bau und Engineering sowie Bearbeitung von Förderanträgen in Abstimmung mit dem Sozialministerium (…) zu
beschäftigen“.
Umsetzung nach Bad Cannstatt unwirksam
Das Arbeitsgericht Stuttgart gab der Klage weiter statt, soweit die Klägerin sich gegen die mit Schreiben vom 14. August 2017
angeordnete Umsetzung aus dem Dienstleistungszentrum des Klinikums in Stuttgart in ein Büro im Schwesternwohnheim in Bad Cannstatt
gewendet hat. Die zuständige Kammer stellte fest, dass die Klägerin der „Umsetzung (…) nicht Folge leisten
muss“.
Kein Schmerzensgeld wegen Mobbings
Das Arbeitsgericht Stuttgart wies allerdings die gegen die Stadt Stuttgart und den kaufmännischen Geschäftsführer des
Klinikums gerichtete Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000,00 Euro wegen fortgesetzter vorsätzlicher
Persönlichkeitsrechtsverletzungen ab. Der Vorwurf der Klägerin, der kaufmännische Geschäftsführer der Beklagten
habe versucht, sie mittels Mobbings aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen, hat sich nach Auffassung der Kammer nicht
bestätigt.
Kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Entfernung einer unter dem Datum des 27. Februar 2018 ausgesprochenen Abmahnung aus ihrer
Personalakte. Gegenstand der Abmahnung ist die unterbliebene Einholung von Vergleichsangeboten und die unterbliebene Beteiligung des
Rechnungsprüfungsamts bei einem Bauvorhaben mit einem Volumen von ca. 72.000,00 Euro. Gegen das Urteil wurde Berufung beim
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegt (7 Sa 71/18).