Datum: 24.04.2024

Aktenzeichen: 14 Ca 4883/23

1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 14.09.2023 nicht aufgelöst worden ist.
2) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen als Vorarbeiter an der Spülmaschine weiter zu beschäftigen.
3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.387,36 Euro festgesetzt.
6) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen

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