In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.
Datum | Aktenzeichen | Tenor |
---|---|---|
24.04.2024 | 30 Ca 3079/23 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 21.12.2023 nicht zum
30.06.2024 aufgelöst wird. |
24.04.2024 | 14 Ca 3716/23 | 1) Die Klage wird abgewiesen. |
24.04.2024 | 14 Ca 1374/23 | 1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 179,43 Euro zu bezahlen. |
24.04.2024 | 14 Ca 1375/23 | 1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88,32 Euro zu bezahlen. |
24.04.2024 | 14 Ca 4883/23 | 1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
14.09.2023 nicht aufgelöst worden ist. |
24.04.2024 | 28 Ca 5622/23 | 1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder |
24.04.2024 | 28 Ca 5622/23 | 1Die Klageanträge zu 6 bis 10 aus dem Schriftsatz vom 8. März 2024 werden abgetrennt. |
24.04.2024 | 28 Ca 5559/23 | 1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch |
24.04.2024 | 28 Ca 4411/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
23.04.2024 | 7 Ca 6738/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
23.04.2024 | 7 Ca 6015/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
17.04.2024 | 15 Ca 4189/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Be-klagten vom 27. Juli 2023 nicht beendet wurde. 2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Senior Projektmanager After Sales weiter zu beschäftigen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 6.998,98 EUR brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.254,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.358,59 EUR (3.499,49 EUR brutto abzüglich des am 6. Oktober 2023 durch die Bundesagentur für Arbeit bezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 140,90 EUR) seit dem 16. Oktober 2023 sowie aus 1.385,99 EUR (3.499,49 EUR brutto abzüglich des am 27. Oktober 2023 durch die Bundesagentur für Arbeit bezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.113,50 EUR) seit dem 16. November 2023 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Widerklage wird abgewiesen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 50 %, die Beklagte 50 % zu tragen. 8. Der Streitwert wird auf 32.347,91 EUR festgesetzt. 9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
16.04.2024 | 3 Ca 4545/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 900,00 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.09.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 540,00 € brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2024 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger monatlich eine Betriebsrente nach den Richtlinien über die Gewährung einer
betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die privatrechtlich angestellten Bediensteten 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 5.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.220 EUR festgesetzt. 6.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
16.04.2024 | 12 Ca 880/23 | 1. Das Versäumnisurteil vom 13.02.2024 wird aufrechterhalten. 2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 2.357,36 festgesetzt. |
16.04.2024 | 24 Ca 4009/23 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31. Juli 2023 aufgrund der Regelung in der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 25. Februar 2008 endete. 2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befristungskontrollantrag als Prozessmanager Senior in der Fachabteilung MBB/FR Credit & Regulation in Stuttgart weiterzubeschäftigen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu zahlen. 4.Der Streitwert wird auf EUR 46.351,16 festgesetzt. |
16.04.2024 | 24 Ca 4186/23 | Versäumnis-Teilurteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.480,00 brutto abzüglich bereits erhaltener EUR 2.860,85 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 als Vergütung für den Monat Juli 2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2023 eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von EUR 638,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2024 zu zahlen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. |
15.04.2024 | 11 BVGa 7/24 | Beschluss Der Antrag wird zurückgewiesen. |
15.04.2024 | 22 Ca 4724/23 | 1. Es wird festgestellt, dass die mit E-Mail vom 03.08.2023 mit Wirkung zum 01.09.2023 erfolgte Versetzung des Klägers auf die Stelle als Projektleiter in Filderstadt unwirksam ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Streitwert wird auf 15.618.- € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
15.04.2024 | 30 Ca 6430/23 | Urteil |
15.04.2024 | 30 Ca 6429/23 | Urteil |
15.04.2024 | 30 Ca 5439/23 | Urteil |
09.04.2024 | 7 Ca 5652/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
09.04.2024 | 7 Ca 6433/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
27.03.2024 | 13 Ca 66/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
19.03.2024 | 3 Ca 5065/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.404,84 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
14.03.2024 | 2 BV 174/23 | Beschluss |
13.03.2024 | 24 Ca 1319/22 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 1.715,25 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
07.03.2024 | 22 Ca 3751/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
07.03.2024 | 22 Ca 5911/21 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Beschäftigungszeitraum vom 01. Oktober |
05.03.2024 | 7 Ca 2921/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 12.679,78 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
05.03.2024 | 3 Ca 2872/23 | 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 15.04.2021 ausgesprochene fristlose Kündigung der Zusatzvereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte mit Dienstsitz in Frankfurt unwirksam ist. 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Abmahnung vom 27.08.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1 zu 1/3. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 153.820,08 EUR festgesetzt. 6. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
27.02.2024 | 27 Ca 299/23 | Beschluss: |
27.02.2024 | 27 Ca 273/22 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 700,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit 31.12.2021 zu bezahlen. |