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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
27.11.2025 27 Ca 341/24
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.
  3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 5.000,00.
27.11.2025 22 Ca 4491/25

Urteil 

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 40.020,48 € festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

26.11.2025 30 Ca 1381/25

Versäumnisurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

26.11.2025 13 Ca 80/25


  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 26.02.2025 noch durch die Kündigung vom 04.06.2025 beendet worden ist.
  2. Die Widerklage wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  4.  Der Streitwert wird auf 1.045.618,84 Euro festgesetzt.
  5.  Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist wird sie nicht gesondert zugelassen.
25.11.2025 3 BV 71/25

Beschluss

im Namen des Volkes:

 

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer 

 

(1) E., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(2) F., F. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(3) G., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(4) G., l. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(5) G., T. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(6) G., G. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 2 

(7) H., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 3 

(8) H., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(9) K., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(10) K., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(11) K., K. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(12) K., S. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(13) K., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(14) L., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(15) N., H. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(16) Ö., S. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(17) P., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(18) R., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(19) R., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(20) R., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(21) S., J. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(22) S., V. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(23) S., B. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(24) T., V. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

 

wird ersetzt.

25.11.2025 3 BV 73/25

 

Beschluss

im Namen des Volkes:


Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer 

 

(1) B., U. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 4 

(2) B., L. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 4 

(3) B., F. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 4 

(4) C., A. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 4 

(5) E., W. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 4 

(6) K., N. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 4 

(7) X., K. in die Entgeltgruppe 4, Stufe 3

 

wird ersetzt.

21.11.2025 14 Ca 1911/25

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.300.- Euro brutto zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 18.08.2025 zu bezahlen.
2) Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 31/50 und die Beklagte 19/50
zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.300.- Euro festgesetzt.
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

21.11.2025 14 Ca 1913/25

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.650.- Euro brutto zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 18.08.2025 zu bezahlen.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu
tragen.
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.300.- Euro festgesetzt.
5) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

21.11.2025 14 Ca 1674/25

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 342,23 Euro brutto zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2025 zu bezahlen.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5 zu
tragen.
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.337,68 Euro festgesetzt.
5) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen

21.11.2025 14 Ca 1908/25

1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.190.- Euro festgesetzt.
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

20.11.2025 23 Ca 2764/24

Zweites Versäumnisurteil
1.  Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.09.205 wird verworfen.
2.  Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3.  Der Streitwert wird auf EUR 11.703,- festgesetzt.
4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 22 Ca 4217/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.


2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 


3. Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt. 


4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 22 Ca 1489/25

Urteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.09.2024 bis 30.09.2024 in Höhe von EUR 1.603,19 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen.


2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.10.2024 bis 31.10.2024 in Höhe von EUR 2.348,47 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen.


3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.11.2024 bis 30.11.2024 in Höhe von EUR 1.603,19 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen.


4. Im Übrigen wird die Klage und die Widerklage abgewiesen.


5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 


6. Der Streitwert wird auf 6.626,33 € festgesetzt. 


7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 22 Ca 1490/25

Urteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.08.2024 bis 31.08.2024 in Höhe von EUR 801,55 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen.


2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.09.2024 bis 30.09.2024 in Höhe von EUR 801,55 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen.


3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.10.2024 bis 31.10.2024 in Höhe von EUR 801,55 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen. 


4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.11.2024 bis 30.11.2024 in Höhe von EUR 801,55 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen.


5. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.


6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

 
7. Der Streitwert wird auf 4.206,20 € festgesetzt. 


8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 26 Ca 667/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose/außerordentliche Kündigung der Beklagten/Widerklägerin vom 24.04.2025 nicht aufgelöst ist.
2. Auf die Widerklage wird der Kläger/Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin 150,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2025 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger/Widerbeklagte 76% und die Beklagte/Widerklägerin 24% zu tragen.
6. Der Streitwert wird auf 26.450,76 EUR festgesetzt.
7. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 23 Ca 1298/25

Teilurteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 18. Februar 2025 beendet wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 18. Februar 2025 beendet wurde.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites als Produktionsmitarbeiter/Montierer zu im Übrigen unveränderten vertraglichen 
Bedingungen weiterzubeschäftigen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.250,00 brutto (Prämie 2024) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. 07.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Februar 2025 EUR 1.535,72 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.03.2025 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für März 2025 EUR 4.870,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2025 zu bezahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für April 2025 EUR 4.870,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.05.2025 zu bezahlen.
8. Die Klaganträge Zif. 8 und 9 werden abgewiesen. 
9. Der Streitwert wird auf EUR 42.493,64 festgesetzt. 
10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 23 Ca 2070/25

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.03.2025
aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als ERP-Berater im Bereich Consulting
mit dem Schwerpunkt Produktion und Planung bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.312,50 brutto zzgl. Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
02.01.2025 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.572,50 brutto abzüglich von
der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 1.800,60 netto zzgl. Zinsen hieraus
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.08.2025 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.572,50 brutto abzüglich von
der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 1.800,60 netto zzgl. Zinsen hieraus
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
03.09.2025 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.572,50 brutto abzüglich von
der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 1.800,60 netto zzgl. Zinsen hieraus
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
01.10.2025 zu bezahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.572,50 brutto abzüglich von
der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 1.800,60 netto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
01.11.2025 als Vergütung zu bezahlen.
8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
9. Der Streitwert wird auf EUR 40.140,01 festgesetzt.
10. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
11. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 4 Ca 2403/25

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3.Der Streitwert wird auf 75.348,00 EUR festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 

19.11.2025 29 Ca 2379/25

Urteil

1.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 31.03.2025 nicht aufgelöst wird.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Chief Operations Officer weiter zu beschäftigen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein sich auf Führung und Leistung erstreckendes, wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

4.

Der Auflösungsantrag wird abgewiesen.

5.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6.

Der Streitwert wird auf 496.085,00 Euro festgesetzt.

7.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

18.11.2025 23 BV 231/25

Beschluss:
1. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsrunde“ wird Herr Olaf Klein (Solingen) bestellt.
2. Die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf vier festgesetzt.

18.11.2025 27 Ca 285/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung in Höhe von EUR 1.190,52 brutto nebst Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 1.190,52.

18.11.2025 27 Ca 474/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.500,00.

18.11.2025 3 Ca 3891/25

 

Urteil

 

1.    Die Klage wird abgewiesen.

 

2.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 

 

3.    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 27.390,44 EUR festgesetzt.

 

4.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

18.11.2025 3 Ca 4563/25

Teilanerkenntnis- und Endurteil 

1.    Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.06.2025 noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.06.2025 aufgelöst worden ist.

2.    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes und qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auch auf das Führungs- und Leistungsverhalten erstreckt.

3.    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Krankenpfleger zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigen.

4.    Der Antrag des Klägers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird abgewiesen.

5.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/11, die Beklagte zu 8/11. 

6.    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 27.560,00 EUR festgesetzt.

7.    Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

 

17.11.2025 24 Ga 71/25

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin
wird zurückgewiesen.
2. Der Widerantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der
Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsklägerin 2/3 und die
Verfügungsbeklagte 1/3 zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 9.132,00 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.11.2025 24 Ca 7284/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2024 nicht aufgelöst ist.

2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis de Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.12.2024 aufgelöst ist.

3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.03.2025 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als Verkaufshilfe zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf EUR 11.714,20 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.



28.10.2025 3 BV 197/24

Beschluss:

Der Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.

16.10.2025 2 Ca 3857/25

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch
die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 27.03.2025 zum
30.06.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein
Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.
3. Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 23.054,00 Euro.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.10.2025 31 Ca 1643/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.03.2025 nicht aufgelöst ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Sicherheitsingenieur im Bereich International Facility Management in Winnenden zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien vom 20.03.2019 weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

17.09.2025 24 BV 210/25

1. Der Richter am Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen Herr Julius Ibes wird zum Vorsitzenden einer einzusetzenden Einigungsstelle über die Verhandlung der Personaleinsatzplanung aller Abteilungen der Filiale Stuttgart 3 für die Kalenderwochen 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 2025 bestellt.

2.Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

03.09.2025 20 Ca 125/25

1. Der Einspruch der Beklagten vom 23.06.2025 gegen das Versäumnisurteil
vom 04.06.2025 - 20 Ca 125/25 - wird verworfen.

2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 18.075,- EUR festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert
zugelassen.

03.09.2025 20 Ca 724/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch
die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.05.2025, zugegangen
am gleichen Tage, nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche
Kündigung der Beklagten vom 05.05.2025, zugegangen am 07.05.2025,
zum 30.06.2025 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den arbeitsvertraglich geregelten
Bedingungen als Mitarbeiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über
den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf 12.136,32 EUR festgesetzt.

6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert
zugelassen.

20.08.2025 11 BV 104/25

Beschluss



Der Antrag wird zurückgewiesen.

19.08.2025 31 Ga 45/25

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 7.283,71 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.