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Kündigungen bei der Fa. Heckler & Koch, Oberndorf: Parteien schließen einen Vergleich

Datum: 02.12.2014

Nach einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien in den Verfahren gegen Heckler und Koch wegen fristloser Kündigungen auf Vorschlag des Landesarbeitsgerichts verglichen.
Nach diesem Vergleich soll der Fortbestand der Arbeitsverhältnisse davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger und die Klägerin nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und Außenwirtschaftsgesetz verurteilt werden.
Falls das Strafgericht die Hauptverhandlung eröffnen sollte, endet die Zahlungspflicht der Beklagten und das Arbeitsverhältnis ruht. Erfolgt eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Delikts, ist das Arbeitsverhältnis beendet. Wird das Strafverfahren auf eine andere Art, insbesondere mit einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch beendet, wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt und die Vergütung rückwirkend nachbezahlt. Darüber hinaus werden noch Regelungen für eine eventuelle Revision im Strafverfahren getroffen.
Im Hinblick auf die getroffene Vereinbarung sind die Kündigungen gegenstandslos.
Heckler und Koch wird sich auch weiterhin in erheblichem Umfang an den Kosten für die Strafverteidigung der beiden Kläger beteiligen.

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