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Herabstufung einer Führungskraft der Ebene 4 bei der Fa. Daimler AG ist unzulässig

Datum: 21.04.2009

Kurzbeschreibung: 

Bei der Fa. Daimler AG gibt es unterhalb der Vorstandsebene regelmäßig vier Führungsebenen (E 1 bis E 4). Im Juli 2006 schloss die Fa. Daimler AG mit dem Konzernbetriebsrat einen Interessenausgleich über die Struktur und die personelle Umsetzung des „Neuen Management Modells“ (NMM) ab. Ziel des NMM war es, die Berichtswege und Entscheidungsprozesse im Konzern flexibler und schneller zu gestalten. Mit der Umsetzung des NMM waren Personalanpassungen und Stellenverlagerungen verbunden. Im Zuge der Umsetzung kam es auch zu Herabstufungen der Führungskräfte der Ebene 4 auf die Sachbearbeiterebene. Mit der Herabstufung waren u.a. Einschränkungen bei der Privatnutzung der Firmenwagen und Änderungen in der hierarchischen Zuordnung der Stellen verbunden.

Beim Landesarbeitsgericht sind derzeit eine Reihe von Verfahren anhängig, in deren Rahmen sich ehemalige Führungskräfte der Ebene 4 gegen ihre Herabstufung auf die Sachbearbeiterebene wenden. Die Kläger machen geltend, mit der Zusicherung des Status einer Führungskraft der Ebene 4 sei ihnen ein rechtlicher Besitzstand eingeräumt worden. Dieser könne ihnen vom Arbeitgeber nur im Wege einer Änderungskündigung genommen werden. Eine Änderungskündigung hatte die Fa. Daimler AG nicht ausgesprochen. Die Fa. Daimler AG verteidigt die Personalmaßnahmen damit, die finanziellen Arbeitsbedingungen der herabgestuften Führungskräfte seien - abgesehen von der Dienstwagennutzung - unverändert geblieben. Auf eine bestimmte Zuordnung innerhalb der Unternehmenshierarchie habe die jeweilige Führungskraft keinen rechtlichen Anspruch. Die Änderung der Zuordnung habe der Arbeitgeber daher aufgrund des sog. Direktionsrecht einseitig vornehmen können.

Dieser Auffassung ist das Landesarbeitsgericht in dem ersten, heute verhandelten Fall nicht gefolgt. Wie bereits das Arbeitsgericht hat es entschieden, dass die im konkreten Fall erfolgte Versetzung des Klägers von einer Stelle der Ebene 4 auf eine Sachbearbeiterstelle unwirksam ist und der Kläger demzufolge Anspruch auf Beschäftigung auf einer Stelle hat, die der Wertigkeit der Ebene 4 und deren Vergütungsmerkmale (einschließlich der PKW-Nutzung) entspricht. Die von der Fa. Daimler AG gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung wurde daher - von einer geringfügigen Änderung abgesehen - zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2009 - 4 Sa 4/09

 

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