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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage
In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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16.04.2024 | 24 Ca 4186/23 | Versäumnis-Teilurteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.480,00 brutto abzüglich bereits erhaltener EUR 2.860,85 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 als Vergütung für den Monat Juli 2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2023 eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von EUR 638,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2024 zu zahlen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. |
13.03.2024 | 24 Ca 1319/22 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 1.715,25 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
27.05.2024 | 11 Ca 5736/24 | Urteil vom 27.05.2024
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
27.05.2024 | 11 Ca 5414/24 | Urteil vom 27.05.2024 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 750,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.
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27.05.2024 | 11 Ca 624/24 | Urteil vom 27.05.2024 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
29.05.2024 | 9 Ca 197/23 | I.) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 9.6.23 nicht
aufgelöst wurde. |
28.05.2024 | 7 BV 99/24 | Die Anträge werden zurückgewiesen. |
30.01.2024 | 27 BV 11/22 | Die Anträge werden abgewiesen. |
09.02.2024 | 10 BV 23/23 | Der Antrag wird zurückgewiesen. |
14.03.2024 | 2 BV 174/23 | Beschluss |
27.02.2024 | 27 Ca 299/23 | Beschluss: |
23.05.2024 | 4 Ca 1902/24 | Beschluss: Verkündungstermin wird bestimmt auf den 13.06.2024 um 17:30 Uhr in Saal 013, Hochparterre (Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, 70176). |
24.04.2024 | 28 Ca 5622/23 | 1Die Klageanträge zu 6 bis 10 aus dem Schriftsatz vom 8. März 2024 werden abgetrennt. |
22.05.2024 | 28 Ca 2799/23 | 1.Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, den 12.06.2024, |
24.04.2024 | 28 Ca 5559/23 | 1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch |
22.05.2024 | 28 Ca 712/24 | 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung |
22.05.2024 | 28 Ca 623/24 | 1.Die Sitzung wird vertagt. |
24.04.2024 | 28 Ca 4411/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
30.04.2024 | 27 Ca 378/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
08.05.2024 | 28 Ca 1160/24 | 1.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gemäß Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2006 und der Ergänzung zum
Arbeitsvertrag vom 1. April 2011 als Leiterin Personal in Bietigheim- Bissingen zu beschäftigen. |
25.04.2024 | 27 Ca 400/22 | 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.750,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2022 zu bezahlen. 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Kosten der Inanspruchnahme der Anwaltskanzlei Andreas Mauritz Rechtsanwälte, Poststraße 12, 73033 Göppingen, abgerechnet nach dem RVG, für das Klageverfahren beim Arbeitsgericht Stuttgart freizustellen. 3.Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Klägerin aus den Klageanträgen Ziffern 1 und 2 auf einer von der Beklagten zu Lasten der Klägerin begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. 4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die der überlassene Arbeitskleidung zurückzugeben (5 Poloshirts Größe S kurz, 3 Florida Schlitzschürzen Elefant, 2 Tampa Kurzkrawatten Elefant, 1 Mitarbeiter-Clip). 5.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 6.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.250,00. |
25.04.2024 | 27 Ca 388/22 | 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 8.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24.12.2022 zu bezahlen. 2.Die Widerklage wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 18.659,00.
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15.05.2024 | 28 Ca 1155/24 | 1.Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von ihm vom 01.01.2022 bis einschließlich
31.08.2022 geleisteten Arbeitsstunden. |
24.05.2024 | 15 Ca 3930/23 | 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien keine Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 4. Juli 2023 noch durch die außerordentlichen fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 17. August 2023 und vom 5. September 2023 beendet wurde, sondern bis zum 16. September 2023 fortbestand. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Monat April 2023 3.066,98 EUR brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.327,85 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2023 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juni 2023 3.042,00 EUR brutto abzüglich hierauf bezahlter 955,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. August 2023 zu bezahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Entgeltabrechnung für den Monat Juni 2023 zu erteilen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juli 2023 389,88 EUR brutto abzüglich hierauf bezahlter 273,80 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2023 zu bezahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Entgeltabrechnung für den Monat Juli 2023 zu erteilen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat August 2023 1.559,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2023 zu bezahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 1. September 2023 bis 16. September 2023 1.429,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2023 zu bezahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 3.898,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2023 zu bezahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2023 sowie eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung für das Jahr 2023 zu erteilen. 13. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 14. Die Widerklage wird abgewiesen. 15. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 16. Der Streitwert wird auf 37.309,81 EUR festgesetzt. 17. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
05.03.2024 | 3 Ca 2872/23 | 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 15.04.2021 ausgesprochene fristlose Kündigung der Zusatzvereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte mit Dienstsitz in Frankfurt unwirksam ist. 2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Abmahnung vom 27.08.2021 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1 zu 1/3. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 153.820,08 EUR festgesetzt. 6. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
29.05.2024 | 13 Ca 74/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht infolge der Kündigung der Beklagten
vom 31.07.2023 aufgelöst wird. |
05.12.2023 | 27 Ca 124/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2023 beendet wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 07.03.2023 beendet wurde. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 7.242,00. |
23.01.2024 | 12 Ca 587/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose,
hilfsweise ordentliche Kündigung vom 06.07.2023 nicht aufgelöst wird, sondern bis zum 30.09.2023 fortbesteht. |
08.05.2024 | 18 Ca 5186/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 1 bestehende Arbeitsverhältnis durch die
ordentliche Kündigung der Beklagten Ziffer 1 vom 21.09.2023 nicht zum 31.12.2023, sondern zum 30.04.2024 aufgelöst worden
ist. |
23.05.2024 | 22 Ca 6190/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.11.2023 beendet wurde. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.500,- € brutto zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird auf 28.816,67 € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
05.12.2023 | 27 Ca 112/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2023 nicht beendet wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung, die der Klägerin am 01.02.2023 zuging, nicht zum 28.02.2023, sondern erst mit Ablauf des 15.03.2023 geendet hat. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 1/3, der Beklagtenseite zu 2/3 auferlegt. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.226,00. |
30.01.2024 | 27 Ca 23/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung
vom 22.12.2022 nicht beendet wurde. |
07.05.2024 | 2 Ca 283/23 | 1. Es soll Beweis erhoben werden über die bestrittene Behauptung der Beklagten, dass die Quittung vom 05.Dezember 2022 über 1.300,00 Euro von dem Kläger unterzeichnet wurde durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. 2. Die Auswahl des/der Sachverständigen wird von der Vorsitzenden vorgenommen. 3. Es soll Beweis erhoben werden über die bestrittene Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei am 18.12.2022 ein Betrag von 4.500,00 Euro von der Beklagten übergeben worden durch Vernehmung des Zeugen *** 4. Ein Termin zur Zeugenvernehmung wird von der Vorsitzenden von Amts wegen bestimmt werden. 5. Weitere prozessleitende Anordnungen ergehen durch die Vorsitzende von Amts wegen. |
07.03.2024 | 22 Ca 3751/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
07.05.2024 | 27 Ca 234/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00. |
07.05.2024 | 27 Ca 234/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00. |
14.12.2023 | 21 Ca 4841/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.269,04 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
27.03.2024 | 13 Ca 66/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
23.04.2024 | 7 Ca 6015/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
05.03.2024 | 7 Ca 2921/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 12.679,78 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.02.2024 | 7 Ca 5059/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
09.04.2024 | 7 Ca 6433/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
07.03.2024 | 22 Ca 5911/21 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Beschäftigungszeitraum vom 01. Oktober |
08.05.2024 | 1 Ca 3868/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2022 der Daimler AG in einem Wert von 6.000,00 € zuzuteilen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2023 der Daimler AG in einem Wert von 5.000,00 € zuzuteilen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Streitwert wird auf 30.924,00 € festgesetzt. 5. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 88 %, die Beklagte zu 12 % zu tragen. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
27.02.2024 | 27 Ca 273/22 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 700,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit 31.12.2021 zu bezahlen. |
29.05.2024 | 13 Ca 59/23 | 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliches Nettoarbeitsentgelt für August 2023 in Höhe von 1.362,80
€ zu bezahlen. |
15.05.2024 | 20 Ga 2/24 | 1. Der Antrag der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen. |
18.01.2024 | 21 Ca 386/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 51.751 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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14.12.2023 | 21 Ca 5746/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.000 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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18.01.2024 | 21 Ca 2981/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 158.906 € Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |