Datum: 29.08.2023

Aktenzeichen: 18 Ca 651/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 19.01.2023 zum 19.01.2023 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsvergütung in Höhe von 6.200,00 EUR brutto für den Monat Februar 2023 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen.
6. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 33.419,22 EUR festgesetzt.
7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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