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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
10.12.2025 20 Ca 1142/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.657,98
EUR netto zu zahlen, zuzüglich Zinsen
aus 2.276,33 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 01.02.2025,
aus 2.276,33 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 01.03.2025,
aus 2.276,33 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 01.04.2025,
aus 2.276,33 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 01.05.2025,
aus 2.276,33 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 01.06.2025 und
aus 2.276,33 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 01.07.2025.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 13.657,98 EUR festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert
zugelassen.

10.12.2025 15 Ca 449/25

Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.700,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.12.2025 27 Ca 490/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Koste des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.189,63.

09.12.2025 27 Ca 468/24

1. Klageantrag Ziffer 1 wird hinsichtlich der für die  Zeit von Januar 2024 bis einschließlich Juni 2024 geltend gemachten Ansprüche in Höhe von EUR 4.432,15 abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss- und Endurteil vorbehalten.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.432,15.

09.12.2025 21 BV 211/25

Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur hilfsweisen außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3) unter Aufrechterhaltung der Kündigung vom 01.03.2024 wird gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt.

09.12.2025 3 Ca 2830/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 20.602,11 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2024 zu zahlen.

2. Die Klägerin trägt 85 %, die Beklagte 15 % der Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 134.400 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.12.2025 21 Ca 6183/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.03.2024 nicht aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 %.
4. Der Streitwert wird auf 18.828,04 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.12.2025 7 Ca 765/25

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.01.2025 zum 31.08.2025 beendet wurde.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 4/7, die Beklagte zu 3/7.

4. Der Streitwert wird auf 15.525,02 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.12.2025 13 Ga 2/25

1. Es wird festgestellt, dass der Verfügungskläger nicht verpflichtet ist, der Dienstanweisung der Verfügungsbeklagten vom 28.10.2025 nachzukommen, soweit ihm der Kontakt zu Mitarbeitenden der Verfügungsbeklagten sowie private Kontakte zu Kunden der Verfügungsbeklagten untersagt werden.

2. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger zu 66 % und die Verfügungsbeklagte zu 34 %.

4. Der Streitwert wird auf 17.222,00 Euro festgesetzt.

5. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

04.12.2025 26 Ca 648/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 71.636,35 Euro festgesetzt.
4. Der Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

04.12.2025 26 Ca 737/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 68.647,32 Euro festgesetzt.
4. Der Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

04.12.2025 26 Ca 918/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 65.786,84 Euro festgesetzt.
4. Der Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

03.12.2025 24 Ca 7660/24

.

1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein neues Arbeitszeugnis Zug um Zug gegen Herausgabe des Zeugnisses vom 31.07.2024, dem Kläger übermittelt im Oktober 2024, mit folgenden Korrekturen zu erteilen:
Im ersten Satz des ersten Absatzes nach der Darstellung des Geburtsdatums des Klägers wird das Wort xxx durch xxx ersetzt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf EUR 9.200,00 festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen

03.12.2025 24 Ca 2653/25


1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 3.080,15 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

03.12.2025 13 Ca 277/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 09.08.2024 endet, sondern bis 31.05.2025 fortbesteht.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

4. Der Streitwert wird auf 20.137,58 € festgesetzt.

03.12.2025 13 Ca 63/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 17.500,00 € festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

02.12.2025 27 Ca 327/24
  1. Der Beklagte wird verurteilt, EUR 2.426,00 brutto abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins p.a. seit dem 01.08.2024 zu bezahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 34%, der Beklagtenseite zu 66% auferlegt.
  4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.682,00.
02.12.2025 27 Ca 565/24
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.
  3. Der Streit für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 6.643,20.
02.12.2025 7 Ca 2026/25

Urteil


  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.03.2025 nicht zum 30.09.2025, sondern erst mit Ablauf des 31.10.2025 endete.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  4. Der Streitwert wird auf 15.118,14 EUR festgesetzt.
  5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
27.11.2025 27 Ca 386/24
  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Januar 2024 in Höhe von 3.840,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.02.2024 zu bezahlen abzüglich am 30.01.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.359,52.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Februar 2024 in Höhe von 3.840,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.03.2024 zu bezahlen abzüglich am 28.02.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.359,52.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat März 2024 in Höhe von 3.840,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.04.2024 zu bezahlen abzüglich am 29.03.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.359,52
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat April 2024 in Höhe von 3.840,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.05.2024 zu bezahlen abzüglich am 30.04.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.300,00.
  5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Mai 2024 in Höhe von 3.840,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.06.2024 zu bezahlen abzüglich am 31.05.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.300,00.
  6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juni 2024 in Höhe von 3.975,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.07.2024 zu bezahlen abzüglich am 28.06.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.300,00.
  7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juli 2024 in Höhe von 3.975,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.08.2024 zu bezahlen abzüglich am 31.07.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.430,00.
  8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat August 2024 in Höhe von 3.975,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.09.2024 zu bezahlen abzüglich am 30.08.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.130,00.
  9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat September 2024 in Höhe von 3.975,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.10.2024 zu bezahlen abzüglich am 30.09.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 1.130,00.
  10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Oktober 2024 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 03.11.2024 zu bezahlen abzüglich am 31.10.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 500,00.
  11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat November 2024 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 03.12.2024 zu bezahlen abzüglich am 29.11.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00. 
  12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Dezember 2024 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 03.01.2025 zu bezahlen abzüglich am 27.12.2024 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
  13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Januar 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.02.2025 zu bezahlen abzüglich am 30.01.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 685,00.
  14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Februar 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.03.2025 zu bezahlen abzüglich am 28.02.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
  15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat März 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.04.2025 zu bezahlen abzüglich am 31.03.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
  16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat April 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.05.2025 zu bezahlen abzüglich am 30.04.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
  17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Mai 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.06.2025 zu bezahlen abzüglich am 30.05.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
  18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juni 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.07.2025 zu bezahlen abzüglich am 30.06.2025 erhaltenen Bürgergeldes in Höhe von EUR 620,00.
  19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Juli 2025 in Höhe von 3.975,11 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.08.2025 zu bezahlen.
  20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger anteilige Vergütung für den Monat August 2025 (01. – 10.08.2025) in Höhe von 1.325,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.09.2025 zu bezahlen.
  21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Jubiläumszuwendung für 40 Jahre Betriebszugehörigkeit in Höhe von 1.000,00 € zu bezahlen.
  22. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  23. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 12 % und der Beklagtenseite zu 88 % auferlegt.
  24. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 67.802,26.
27.11.2025 27 Ca 341/24
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.
  3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 5.000,00.
27.11.2025 22 Ca 4491/25

Urteil 

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 40.020,48 € festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

26.11.2025 13 Ca 80/25


  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 26.02.2025 noch durch die Kündigung vom 04.06.2025 beendet worden ist.
  2. Die Widerklage wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
  4.  Der Streitwert wird auf 1.045.618,84 Euro festgesetzt.
  5.  Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist wird sie nicht gesondert zugelassen.
25.11.2025 3 BV 71/25

Beschluss

im Namen des Volkes:

 

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer 

 

(1) E., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(2) F., F. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(3) G., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(4) G., l. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(5) G., T. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(6) G., G. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 2 

(7) H., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 3 

(8) H., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(9) K., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(10) K., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(11) K., K. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(12) K., S. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(13) K., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(14) L., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(15) N., H. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(16) Ö., S. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(17) P., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(18) R., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(19) R., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(20) R., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(21) S., J. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(22) S., V. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(23) S., B. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(24) T., V. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

 

wird ersetzt.

20.11.2025 23 Ca 2764/24

Zweites Versäumnisurteil
1.  Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.09.205 wird verworfen.
2.  Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3.  Der Streitwert wird auf EUR 11.703,- festgesetzt.
4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 23 Ca 1298/25

Teilurteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 18. Februar 2025 beendet wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 18. Februar 2025 beendet wurde.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites als Produktionsmitarbeiter/Montierer zu im Übrigen unveränderten vertraglichen 
Bedingungen weiterzubeschäftigen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.250,00 brutto (Prämie 2024) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. 07.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Februar 2025 EUR 1.535,72 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.03.2025 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für März 2025 EUR 4.870,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2025 zu bezahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für April 2025 EUR 4.870,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.05.2025 zu bezahlen.
8. Die Klaganträge Zif. 8 und 9 werden abgewiesen. 
9. Der Streitwert wird auf EUR 42.493,64 festgesetzt. 
10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 4 Ca 2403/25

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3.Der Streitwert wird auf 75.348,00 EUR festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 

18.11.2025 23 BV 231/25

Beschluss:
1. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsrunde“ wird Herr Olaf Klein (Solingen) bestellt.
2. Die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf vier festgesetzt.

18.11.2025 3 Ca 3891/25

 

Urteil

 

1.    Die Klage wird abgewiesen.

 

2.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 

 

3.    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 27.390,44 EUR festgesetzt.

 

4.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

18.11.2025 3 Ca 4563/25

Teilanerkenntnis- und Endurteil 

1.    Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.06.2025 noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.06.2025 aufgelöst worden ist.

2.    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes und qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auch auf das Führungs- und Leistungsverhalten erstreckt.

3.    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Krankenpfleger zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigen.

4.    Der Antrag des Klägers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird abgewiesen.

5.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/11, die Beklagte zu 8/11. 

6.    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 27.560,00 EUR festgesetzt.

7.    Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

 

05.11.2025 24 Ca 7284/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2024 nicht aufgelöst ist.

2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis de Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.12.2024 aufgelöst ist.

3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.03.2025 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als Verkaufshilfe zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf EUR 11.714,20 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.



28.10.2025 3 BV 197/24

Beschluss:

Der Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.

16.10.2025 2 Ca 3857/25

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch
die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 27.03.2025 zum
30.06.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein
Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.
3. Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 23.054,00 Euro.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.10.2025 31 Ca 1643/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.03.2025 nicht aufgelöst ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Sicherheitsingenieur im Bereich International Facility Management in Winnenden zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien vom 20.03.2019 weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.