In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 27.01.2026 | 27 Ca 51/25 |
Beschluss: Urteil: |
| 27.01.2026 | 27 Ca 49/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
04.02.2025 nicht beendet wurde. |
| 27.01.2026 | 7 Ca 5559/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung |
| 27.01.2026 | 7 Ca 5250/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
| 27.01.2026 | 7 Ca 5249/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
| 23.01.2026 | 14 Ca 4209/25 |
1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
| 23.01.2026 | 14 Ca 4525/25 |
1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
| 22.01.2026 | 22 Ca 5890/25 |
Urteil1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 19.08.2025 nicht aufgelöst wird. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 19.08.2025 zum 30.09.2025 nicht aufgelöst wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.09.2025 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Schichtleitung Front Office & Night Auditor in Sindelfingen weiter zu beschäftigen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird auf 12.600,- € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 21.01.2026 | 13 BV 4/25 |
Die Anträge werden abgewiesen. |
| 21.01.2026 | 24 Ca 1601/25 |
Urteil 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 9.300,00 festgesetzt. |
| 21.01.2026 | 20 Ca 1598/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.01.2026 | 20 Ca 845/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.01.2026 | 20 Ca 844/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.01.2026 | 20 Ca 843/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 20.01.2026 | 21 Ca 6117/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 25. November 2024 nicht
aufgelöst worden ist. |
| 20.01.2026 | 12 Ca 813/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch |
| 20.01.2026 | 3 Ca 4780/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 17.884,44 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 20.01.2026 | 3 Ca 4688/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.052,94 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 20.01.2026 | 3 Ca 5466/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 11.846,15 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 16.01.2026 | 10 Ca 1101/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Juni 2025 zum
30 September 2025 aufgelöst wurde. |
| 14.01.2026 | 15 Ca 3013/25 |
Urteil |
| 14.01.2026 | 29 Ca 7251/25 |
Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 13.01.2026 | 3 Ca 5540/25 |
Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgenstands wird auf 18.109,64 EUR festgesetzt. |
| 13.01.2026 | 3 Ca 4535/25 |
Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 21.986,25 EUR festgesetzt. |
| 13.01.2026 | 3 Ca 4119/25 |
Urteil: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 362,86 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.03.2025 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger jeweils 119,84 € brutto für die Monate März, April, Mai und Juni 2025 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. jeweils ab dem 1. des Folgemonats zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Juli 2025 weiterhin nach Entgeltgruppe 7 TV-L zu vergüten. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.875,50 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 13.01.2026 | 27 Ca 575/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 13.08.2024 wegen des behaupteten respektlosen Verhaltens zu widerrufen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 79 %, der Beklagtenseite zu 21 % auferlegt. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 16.364,00. |
| 16.12.2025 | 25 Ca 2437/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 09.12.2025 | 27 Ca 490/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Koste des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.189,63. |
| 09.12.2025 | 27 Ca 468/24 |
1. Klageantrag Ziffer 1 wird hinsichtlich der für die Zeit von Januar 2024 bis einschließlich Juni 2024 geltend gemachten Ansprüche in Höhe von EUR 4.432,15 abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss- und Endurteil vorbehalten. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.432,15. |
| 09.12.2025 | 21 BV 211/25 |
Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur hilfsweisen außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3) unter Aufrechterhaltung der Kündigung vom 01.03.2024 wird gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt. |
| 09.12.2025 | 3 Ca 2830/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 20.602,11 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2024 zu zahlen. 2. Die Klägerin trägt 85 %, die Beklagte 15 % der Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 134.400 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 09.12.2025 | 21 Ca 6183/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
| 03.12.2025 | 13 Ca 277/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 09.08.2024 endet, sondern bis 31.05.2025 fortbesteht. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. 4. Der Streitwert wird auf 20.137,58 € festgesetzt. |
| 02.12.2025 | 27 Ca 327/24 |
|
| 25.11.2025 | 3 BV 71/25 |
Beschluss im Namen des Volkes:
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer
(1) E., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (2) F., F. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (3) G., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (4) G., l. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (5) G., T. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (6) G., G. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 2 (7) H., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 3 (8) H., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (9) K., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (10) K., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (11) K., K. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (12) K., S. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (13) K., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (14) L., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (15) N., H. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (16) Ö., S. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (17) P., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (18) R., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (19) R., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (20) R., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (21) S., J. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (22) S., V. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (23) S., B. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (24) T., V. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4
wird ersetzt. |
| 20.11.2025 | 23 Ca 2764/24 |
Zweites Versäumnisurteil |
| 20.11.2025 | 23 Ca 1298/25 |
Teilurteil |
| 20.11.2025 | 4 Ca 2403/25 |
1.Die Klage wird abgewiesen. |