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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
03.09.2025 15 Ga 55/25

Urteil
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 5.400,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

03.09.2025 15 Ca 6616/24

Versäumnis- und Schlussurteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis weder durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom
02.11.2024 noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom
31.01.2025 aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den
30.11.2024 und auch über den 28.02.2025 hinaus zu unveränderten
vertraglichen Bedingungen fortbesteht.
3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsstreites als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Oktober 2024 in Höhe
von brutto EUR2.540,71 abzüglich erhaltener 1.100,00 EUR netto nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 16.11.2024
zu zahlen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliches Urlaubsentgelt für
November 2024 in Höhe von brutto EUR 570,00 zu zahlen und darüber hinaus
netto EUR 1.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus dem jeweiligen Betrag seit 16.12.2024 zu zahlen.
6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Dezember 2024 in
Höhe von brutto EUR 2.965,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Betrag seit 16.01.2025 abzüglich
erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 702,96 zu zahlen.
7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Januar 2025 in Höhe
von brutto EUR 3.050,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit 16.02.2025 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes
in Höhe von EUR 727,20 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage in Ziffer 7
abgewiesen.
8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Februar 2025 in Höhe
von brutto EUR 3.050,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit 16.03.2025 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes
in Höhe von EUR 727,20 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage in Ziffer 8
abgewiesen.
9. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für März 2025 in Höhe
von brutto EUR 3.050,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit 16.04.2025 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes
in Höhe von EUR 727,20 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage in Ziffer 9
abgewiesen.
10. Die Widerklage wird abgewiesen.
11. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 42,7% und der Beklagte zu 57,3%.
12. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 68.653,80 EUR festgesetzt.
13. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

03.09.2025 18 BV 124/25

Beschluss

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung des Arbeitnehmers XXX in die Entgeltgruppe 12 Stufe 2 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt.

03.09.2025 18 BV 123/25

Beschluss

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin XXX in die Entgeltgruppe 12 Stufe 4 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt.

03.09.2025 18 BV 125/25

Beschluss

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin XXX in die Entgeltgruppe 12 Stufe 5 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt.

03.09.2025 18 BV 122/25

Beschluss

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung des Arbeitnehmers XXX in die Entgeltgruppe 12 Stufe 6 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt.

03.09.2025 24 Ca 8/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 42.920,75 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

03.09.2025 18 BV 121/25

Beschluss

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung des Arbeitnehmers XXX in die Entgeltgruppe 12 Stufe 1 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt.

03.09.2025 18 BV 120/25

Beschluss

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin XXX in die Entgeltgruppe 12 Stufe 4 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt.

03.09.2025 18 BV 119/25

Beschluss

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin XXX in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt.

03.09.2025 18 BV 118/25

Beschluss

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin XXX in die Entgeltgruppe 12 Stufe 3 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 als erteilt gilt.

03.09.2025 20 Ca 125/25

1. Der Einspruch der Beklagten vom 23.06.2025 gegen das Versäumnisurteil
vom 04.06.2025 - 20 Ca 125/25 - wird verworfen.

2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 18.075,- EUR festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert
zugelassen.

03.09.2025 20 Ca 724/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch
die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.05.2025, zugegangen
am gleichen Tage, nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche
Kündigung der Beklagten vom 05.05.2025, zugegangen am 07.05.2025,
zum 30.06.2025 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den arbeitsvertraglich geregelten
Bedingungen als Mitarbeiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über
den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf 12.136,32 EUR festgesetzt.

6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert
zugelassen.

03.09.2025 20 Ga 12/25

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 4.696,99 EUR festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert
zugelassen.

02.09.2025 27 Ca 165/24

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.662,68 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit dem 01.01.2024 zu zahlen.
2.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 34 %, der Beklagtenseite zu 66 % auferlegt.
4.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 5.542,65.

02.09.2025 22 BVGa 12/25

Beschluss

Der Antrag wird abgewiesen. 

28.08.2025
22 Ca 2728/25

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 11.04.2025 nicht aufgelöst wurde.
2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

27.08.2025
22 Ca 4233/24

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

20.08.2025 11 BV 104/25

Beschluss



Der Antrag wird zurückgewiesen.

19.08.2025 31 Ga 45/25

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 7.283,71 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.08.2025 22 Ca 5243/24

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung d. Beklagten noch durch eine hilfsweise ordentliche Kündigung d. Beklagten vom 17.09.2024 aufgelöst worden ist .
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 17.09.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Kassiererin weiterzubeschäftigen .
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche, fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 19.09.2024 (datierend auf 20.09.2024) nicht zum 31.01.2025 aufgelöst wurde.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das mit der Septemberabrechnung 2024 zu Unrecht abgezogene Urlaubsgeld 2024 in Höhe von 944,00 EUR brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2024 Gehalt in Höhe von 2.159,28 EUR brutto zuzüglich Zinsen in hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das teilweise mit der Septemberabrechnung 2024 für den Monat August 2024 zu Unrecht abgezogenes Gehalt in Höhe von 681,25 EUR brutto  zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen. 
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den August-Arbeitstag 31.08.2024 Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in Höhe von 107,96 EUR brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2024 zu bezahlen.
8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
9. Die Beklagte trägt 4/5, die Klägerin 1/5 der Kosten des Rechtsstreits.
10. Der Streitwert wird auf 15.499,02 € festgesetzt.
11. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.08.2025 24 Ca 7126/24

1.          Die Klage wird abgewiesen. 

2.          Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.          Der Streitwert wird auf EUR 6.998,64 festgesetzt.

 4.          Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

13.08.2025 30 Ga 47/25

Urteil
1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
3. Der Streitwert wird auf 3000,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.08.2025 30 Ga 46/25

Urteil
1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
3. Der Streitwert wird auf 3000,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.08.2025 27 Ca 203/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses  Urteil wird festgesetzt auf EUR 28.937,32.

07.08.2025 17 Ca 3643/24

Urteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.693,00 EUR brutto nebst Zinsen 
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.693,00 € festgesetzt. 

4. Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus zugelassen.

06.08.2025 24 Ca 1239/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 4.031,00 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.08.2025 24 Ca 1203/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.02.2025 nicht beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Projektmanagement/Projektsteuerung weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.08.2025 20 Ca 272/25

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2024 300,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2024 300,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2024 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2024 300,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2024 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2024 300,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu zahlen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2024 300,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2024 zu zahlen.
6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2024 300,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2024 zu zahlen.
7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2024 300,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2024 zu zahlen.
8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2024 4.000,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu zahlen.
9. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2024 4.000,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2024 zu zahlen.
10. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2024 4.000,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2025 zu zahlen.
11. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2025 4.000,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2025 zu zahlen.
12. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2025 4.000,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2025 zu zahlen.
13. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2025 4.000,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2025 zu zahlen.
14. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2025 4.000,- EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2025 zu zahlen.
15. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
16. Der Streitwert wird auf 30.100,- EUR festgesetzt.
17. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

09.07.2025 13 Ca 158/24

1.)   Die Klage wird abgewiesen. 

2.)   Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 

3.)   Der Streitwert wird auf 488,94 Euro festgesetzt. 

4.)   Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

 

09.07.2025 13 Ca 293/24

 

1.)   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 459,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. ab 09.08.2024 zu bezahlen. 

2.)   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

3.)   Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. 

4.)   Der Streitwert wird auf 1.046,69 Euro festgesetzt. 

5.)   Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

 

09.07.2025 13 Ca 138/25

1.)   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 525,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. seit 13.01.2025 zu bezahlen. 

2.)   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,93 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem BZS p. a. seit 12.02.2025 zu bezahlen. 

3.)   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

4.)   Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %. 

5.)   Der Streitwert wird auf 910,59 Euro festgesetzt. 

6.)   Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

09.07.2025 24 BVGa 9/25

Beschluss:

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

08.07.2025 7 Ca 463/25

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 6.058,80 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

02.07.2025 13 Ca 237/24

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2021 einen restlichen Bonus in Höhe von 7.920,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.23 zu bezahlen. 
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2022 einen restlichen Bonus in Höhe von 6.880,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.23 zu bezahlen. 
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Kalenderjahr 2023 einen restlichen Bonus in Höhe von 6.400,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.8.24 zu bezahlen. 
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.
6.Der Streitwert wird auf 32.860,29 € festgesetzt.
7.Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.


02.07.2025 13 Ca 89/24

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 
3.Der Streitwert wird auf 14.840,00 € festgesetzt.
4.Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

01.07.2025 3 Ga 35/25

1.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2.Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens. 
3.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.053,85 EUR festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.06.2025 11 Ca 1155/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 37.737,45 Euro festgesetzt.

05.06.2025 28 Ca 30/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die 
außerordentliche fristlose Kündigung noch die hilfsweise außerordentliche Kündigung
mit Auslauffrist der Beklagten vom 13.12.2024 beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als
Spezialist Corporate Process and Quality Management weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 29.200,00 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.06.2025 28 Ca 7784/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis 
durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 03.12.2024 nicht geendet hat.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht
durch die hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 04.12.2024 zum
31.07.2025 endet

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

04.06.2025 18 Ca 7292/24

1. Das Versäumnisurteil vom 17.01.2025 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 17.01.2025 entstandenen Kosten, die die Beklagte trägt.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 13.593,72 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

04.06.2025 20 Ca 1539/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Sonderzahlung für das Jahr 2024 in Höhe von 5.166,- EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2024 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
 - den Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2024
 - den Ausdruck zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025
 - die sozialversicherungsrechtliche Meldebescheinigung nach § 25 DEÜV
 - die Arbeitgeberbescheinigung nach § 312 SGB III
 zu erteilen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 6.650,- EUR festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.


04.06.2025 29 Ca 2749/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit bis einschließlich 10.09.2025 zuzustimmen.
2. Es wird festgestellt, dass der Antrag der Klägerin vom 27.02.2025, sowie die hilfsweise Geltendmachung vom 02.06.2025, zur Verlängerung der Elternzeit vom 11.09.2025 bis 10.09.2026, nicht der Zustimmung der Beklagten bedarf.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 8.461,54 Euro festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.05.2025 21 Ca 7658/24

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.409 Euro festgesetzt.

4.   Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.


 

07.05.2025 20 BV 36/24

Die Anträge werden zurückgewiesen.

30.04.2025 29 Ca 6920/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Oktober 2023 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat November 2023 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Dezember 2023 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Januar 2024 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen. 
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Februar 2024 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat März 2024 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat April 2024 in Höhe von 101,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Mai 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen. 
9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Juni 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Juli 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat August 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat September 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Oktober 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 647,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.11.2024 zu zahlen. 
15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat November 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Dezember 2024 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 
17. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Januar 2025 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Lohn für den Monat Februar 2025 in Höhe von 196,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
20. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin tragen die Klägerin zu 18 % und die Be-klagte zu 82 %.
21. Der Streitwert wird auf 3.671,41 € festgesetzt.
22. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

01.04.2025 12 Ca 1086/24

Anerkenntnis- und Endurteil

Im Namen des Volkes!

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/10 sowie die Beklagte zu 4/10.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 6.954,55 festgesetzt. 5. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

31.03.2025 20 Ca 905/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 73.712,01 EUR festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

26.02.2025 24 Ca 6763/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerodrentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.07.2024 nicht geendet hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Entwicklungsingenieur Blockerprobung im Bereich Fahrzeug & Blockerprobungen (EVG2) weiter zu beschäftigen.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024 enden wird.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf EUR 36.000,00 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.