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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
22.12.2025 22 Ca 753/25

Urteil 

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien seit dem 01.02.2019 bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 23 01.2025 aufgelöst wird.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Nachwuchstrainer im weiblichen Geräteturnen im Kunstturnforum Stuttgart weiterzubeschäftigen.
3. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der beklagte Verein. 
6. Der Streitwert wird auf 17.443,48€ festgesetzt. 
7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.12.2025 13 Ga 3/25

1. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, die ausgeschriebene Stelle XXX bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren über das Auswahlverfahren nicht endgültig zu besetzen.


2. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.


3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte je zur Hälfte.


4. Der Streitwert wird auf 3.492,41 € festgesetzt.


5. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.


16.12.2025 25 Ca 2437/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 13.751,79 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.12.2025 27 Ca 490/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Koste des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.189,63.

09.12.2025 27 Ca 468/24

1. Klageantrag Ziffer 1 wird hinsichtlich der für die  Zeit von Januar 2024 bis einschließlich Juni 2024 geltend gemachten Ansprüche in Höhe von EUR 4.432,15 abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss- und Endurteil vorbehalten.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.432,15.

09.12.2025 21 BV 211/25

Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur hilfsweisen außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3) unter Aufrechterhaltung der Kündigung vom 01.03.2024 wird gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt.

09.12.2025 3 Ca 2830/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 20.602,11 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2024 zu zahlen.

2. Die Klägerin trägt 85 %, die Beklagte 15 % der Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 134.400 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.12.2025 21 Ca 6183/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.03.2024 nicht aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 %.
4. Der Streitwert wird auf 18.828,04 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

03.12.2025 13 Ca 277/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 09.08.2024 endet, sondern bis 31.05.2025 fortbesteht.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

4. Der Streitwert wird auf 20.137,58 € festgesetzt.

02.12.2025 27 Ca 327/24
  1. Der Beklagte wird verurteilt, EUR 2.426,00 brutto abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins p.a. seit dem 01.08.2024 zu bezahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 34%, der Beklagtenseite zu 66% auferlegt.
  4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.682,00.
25.11.2025 3 BV 71/25

Beschluss

im Namen des Volkes:

 

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer 

 

(1) E., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(2) F., F. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(3) G., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(4) G., l. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(5) G., T. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(6) G., G. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 2 

(7) H., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 3 

(8) H., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(9) K., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(10) K., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(11) K., K. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(12) K., S. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(13) K., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(14) L., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(15) N., H. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(16) Ö., S. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(17) P., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(18) R., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(19) R., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(20) R., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(21) S., J. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(22) S., V. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(23) S., B. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(24) T., V. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

 

wird ersetzt.

20.11.2025 23 Ca 2764/24

Zweites Versäumnisurteil
1.  Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.09.205 wird verworfen.
2.  Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3.  Der Streitwert wird auf EUR 11.703,- festgesetzt.
4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 23 Ca 1298/25

Teilurteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 18. Februar 2025 beendet wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 18. Februar 2025 beendet wurde.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites als Produktionsmitarbeiter/Montierer zu im Übrigen unveränderten vertraglichen 
Bedingungen weiterzubeschäftigen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.250,00 brutto (Prämie 2024) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. 07.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Februar 2025 EUR 1.535,72 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.03.2025 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für März 2025 EUR 4.870,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2025 zu bezahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für April 2025 EUR 4.870,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.05.2025 zu bezahlen.
8. Die Klaganträge Zif. 8 und 9 werden abgewiesen. 
9. Der Streitwert wird auf EUR 42.493,64 festgesetzt. 
10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 4 Ca 2403/25

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3.Der Streitwert wird auf 75.348,00 EUR festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 

18.11.2025 23 BV 231/25

Beschluss:
1. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsrunde“ wird Herr Olaf Klein (Solingen) bestellt.
2. Die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf vier festgesetzt.

18.11.2025 3 Ca 4563/25

Teilanerkenntnis- und Endurteil 

1.    Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.06.2025 noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.06.2025 aufgelöst worden ist.

2.    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes und qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auch auf das Führungs- und Leistungsverhalten erstreckt.

3.    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Krankenpfleger zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigen.

4.    Der Antrag des Klägers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird abgewiesen.

5.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/11, die Beklagte zu 8/11. 

6.    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 27.560,00 EUR festgesetzt.

7.    Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

 

05.11.2025 24 Ca 7284/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2024 nicht aufgelöst ist.

2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis de Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.12.2024 aufgelöst ist.

3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.03.2025 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als Verkaufshilfe zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf EUR 11.714,20 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.



28.10.2025 3 BV 197/24

Beschluss:

Der Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.

16.10.2025 2 Ca 3857/25

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch
die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 27.03.2025 zum
30.06.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein
Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.
3. Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 23.054,00 Euro.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.10.2025 31 Ca 1643/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.03.2025 nicht aufgelöst ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Sicherheitsingenieur im Bereich International Facility Management in Winnenden zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien vom 20.03.2019 weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

17.09.2025 24 BV 210/25

1. Der Richter am Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen Herr Julius Ibes wird zum Vorsitzenden einer einzusetzenden Einigungsstelle über die Verhandlung der Personaleinsatzplanung aller Abteilungen der Filiale Stuttgart 3 für die Kalenderwochen 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 2025 bestellt.

2.Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

03.09.2025 20 Ca 125/25

1. Der Einspruch der Beklagten vom 23.06.2025 gegen das Versäumnisurteil
vom 04.06.2025 - 20 Ca 125/25 - wird verworfen.

2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 18.075,- EUR festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert
zugelassen.

03.09.2025 20 Ca 724/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch
die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.05.2025, zugegangen
am gleichen Tage, nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche
Kündigung der Beklagten vom 05.05.2025, zugegangen am 07.05.2025,
zum 30.06.2025 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den arbeitsvertraglich geregelten
Bedingungen als Mitarbeiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über
den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf 12.136,32 EUR festgesetzt.

6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert
zugelassen.

20.08.2025 11 BV 104/25

Beschluss



Der Antrag wird zurückgewiesen.

19.08.2025 31 Ga 45/25

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 7.283,71 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.08.2025 22 Ca 5243/24

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung d. Beklagten noch durch eine hilfsweise ordentliche Kündigung d. Beklagten vom 17.09.2024 aufgelöst worden ist .
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 17.09.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Kassiererin weiterzubeschäftigen .
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche, fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 19.09.2024 (datierend auf 20.09.2024) nicht zum 31.01.2025 aufgelöst wurde.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das mit der Septemberabrechnung 2024 zu Unrecht abgezogene Urlaubsgeld 2024 in Höhe von 944,00 EUR brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2024 Gehalt in Höhe von 2.159,28 EUR brutto zuzüglich Zinsen in hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das teilweise mit der Septemberabrechnung 2024 für den Monat August 2024 zu Unrecht abgezogenes Gehalt in Höhe von 681,25 EUR brutto  zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen. 
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den August-Arbeitstag 31.08.2024 Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in Höhe von 107,96 EUR brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2024 zu bezahlen.
8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
9. Die Beklagte trägt 4/5, die Klägerin 1/5 der Kosten des Rechtsstreits.
10. Der Streitwert wird auf 15.499,02 € festgesetzt.
11. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.08.2025 24 Ca 7126/24

1.          Die Klage wird abgewiesen. 

2.          Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.          Der Streitwert wird auf EUR 6.998,64 festgesetzt.

 4.          Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

13.08.2025 30 Ga 47/25

Urteil
1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
3. Der Streitwert wird auf 3000,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.08.2025 30 Ga 46/25

Urteil
1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.
3. Der Streitwert wird auf 3000,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.