In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 30.10.2025 | 2 Ca 2900/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtssteits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 460,00 Euro. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 29.10.2025 | 29 Ca 3810/25 |
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| 29.10.2025 | 29 Ca 3809/25 |
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| 29.10.2025 | 13 Ca 463/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 28.10.2025 | 27 Ca 269/24 |
1. Der Einspruch der Beklagtenseite gegen das Versäumnisurteil vom 02.08.2024 ist zulässig. 2. Das Versäumnisurteil vom 02.08.2024 wird wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Ansprüche Ziffer 1 bis 3 laut Klageschrift vom 28.06.2024 erledigt sind. Die Kostenentscheidung wird aufgehoben, Im übrigen wird der Einspruch verworfen. 3. Der Klageantrag vom 05.09.2024 wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 34 %, der Beklagten zu 66 % auferlegt. 5. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.844,17. |
| 28.10.2025 | 3 Ca 24/25 |
Urteil: 1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2021 nach der Entgeltgruppe 9b des TV EGV
Autobahn vom 30.09.2019 zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 9a und
der Entgeltgruppe 9b des TV EGV Autobahn vom 30.09.2019 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno zu verzinsen. |
| 28.10.2025 | 3 BV 197/24 |
Beschluss: Der Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen. |
| 28.10.2025 | 7 Ca 4016/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 36482,79 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 22.10.2025 | 14 Ca 7384/24 |
1) Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.10.2025 | 12 BV 31/24 |
1. Die von dem Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur beabsichtigen Eingruppierung von Herrn Jalil Sadeghi in Gehaltsgruppe K3,
Anfangsgehalt mit Wirkung zum 01.07.2024 wrd ersetzt. |
| 17.10.2025 | 10 Ca 523/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentlich fristlose Kündigung der
Beklagten vom 1. April 2025 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 1. April 2025 beendet wird. |
| 17.10.2025 | 10 Ca 1550/24 |
1. Das Versäumnisurteil vom 5. Februar 2025 wird aufgehoben. |
| 16.10.2025 | 22 BV 146/25 |
Beschluss 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die DreiMonats-Dienstpläne für die Hubschrauberbesatzungen für drei Kalendermonate, beginnend mit dem übernächsten Kalendermonat, gemäß § 3 Abs. 3 der „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit der Hubschrauberbesatzungen" vom 28.01.2019 am ersten Freitag des jeweiligen Vorvormonats dem Betriebsrat zur Mitbestimmung vorzulegen. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gemäß § 3 Abs. 4 der „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit der Hubschrauberbesatzungen" vom 28.01.2019 die von ihr nach der Veröffentlichung vorgenommenen Änderungen der Dienstpläne, die auf die Initiative der Antragsgegnerin zurückzuführen sind, dem Betriebsrat zur Mitbestimmung vorzulegen. 3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gemäß § 3 Abs. 4 der „Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit der Hubschrauberbesatzungen" vom 28.01.2019 die von ihr nach der Veröffentlichung vorgenommenen Änderungen der Dienstpläne, die auf die Initiative der Antragsgegnerin zurückzuführen sind, und für die aus zeitlichen Gründen die Zustimmung des Betriebsrats vorab nicht eingeholt werden konnte, dem Antragsteller mit den Gründen für die Änderungen unverzüglich vorzulegen. 4. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. |
| 16.10.2025 | 22 Ca 3801/24 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 16.10.2025 | 22 Ca 2990/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 16.10.2025 | 2 Ca 3857/25 |
Urteil |
| 16.10.2025 | 4 Ga 60/25 |
1.Der Antrag des Verfügungsklägers vom 01.10.2025 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen. |
| 15.10.2025 | 14 Ca 504/25 |
1) Die Klage wird abgewiesen. |
| 15.10.2025 | 14 Ca 1085/25 |
1) Die Klage wird abgewiesen. |
| 15.10.2025 | 14 Ca 245/25 |
1) Die Klage wird abgewiesen. |
| 15.10.2025 | 31 Ca 1643/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.03.2025 nicht aufgelöst ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Sicherheitsingenieur im Bereich International Facility Management in Winnenden zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien vom 20.03.2019 weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 01.10.2025 | 13 Ca 99/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 07.03.2025 noch durch die Kündigung vom 19.03.2025 beendet worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Transporteur weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 10.392,- Euro festgesetzt. |
| 01.10.2025 | 13 Ca 359/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.317,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz auf 658,50 Euro ab 29.10.2024 und auf weitere 658,50 Euro ab 21.01.2025 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 1.317,- Euro festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 01.10.2025 | 13 Ca 357/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei. 3. Der Streitwert wird auf 45.789,04 Euro festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 30.09.2025 | 27 Ca 122/24 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger E'UR 4.804,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.02.2024 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.804,95. |
| 17.09.2025 | 24 BV 210/25 |
1. Der Richter am Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen Herr Julius Ibes wird zum Vorsitzenden einer einzusetzenden Einigungsstelle über die Verhandlung der Personaleinsatzplanung aller Abteilungen der Filiale Stuttgart 3 für die Kalenderwochen 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 2025 bestellt. 2.Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt. |
| 10.09.2025 | 13 Ca 317/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 1.770,00 € festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 03.09.2025 | 20 Ca 125/25 |
1. Der Einspruch der Beklagten vom 23.06.2025 gegen das Versäumnisurteil 2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 18.075,- EUR festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert |
| 03.09.2025 | 20 Ca 724/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den arbeitsvertraglich geregelten 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf 12.136,32 EUR festgesetzt. 6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert |
| 20.08.2025 | 11 BV 104/25 |
Beschluss Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 19.08.2025 | 31 Ga 45/25 |
1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 7.283,71 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 14.08.2025 | 22 Ca 5243/24 |
Urteil |
| 13.08.2025 | 24 Ca 7126/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 6.998,64 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 13.08.2025 | 30 Ga 47/25 |
Urteil |
| 13.08.2025 | 30 Ga 46/25 |
Urteil |
| 12.08.2025 | 27 Ca 203/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 28.937,32. |
| 07.08.2025 | 17 Ca 3643/24 |
Urteil: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.693,00 EUR brutto nebst Zinsen 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.693,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus zugelassen. |