In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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07.12.2023 | 6 Ca 2004/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
06.12.2023 | 31 Ca 3947/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 2.091,60 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.12.2023 | 31 Ca 2886/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 2.189,88 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.12.2023 | 31 Ca 2885/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 2.061,36 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.12.2023 | 31 Ca 2884/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 1.919,52 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.12.2023 | 31 Ca 2883/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits. 3. Der Streitwert wird auf 2.177,28 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.12.2023 | 29 Ca 4440/22 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.500,00 Euro brutto zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.08.2023. |
05.12.2023 | 27 Ca 112/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2023 nicht beendet wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung, die der Klägerin am 01.02.2023 zuging, nicht zum 28.02.2023, sondern erst mit Ablauf des 15.03.2023 geendet hat. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 1/3, der Beklagtenseite zu 2/3 auferlegt. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.226,00. |
05.12.2023 | 27 Ca 124/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2023 beendet wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 07.03.2023 beendet wurde. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 7.242,00. |
30.11.2023 | 22 Ca 3579/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2 Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 2.366,62 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
30.11.2023 | 22 Ca 636/23 | 1 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagten
Partei vom 15.06.2023 zum 31.12.2023 nicht aufgelöst worden ist 2. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und
Leistung erstreckt. 3. Hinsichtlich Klagantrag Ziff.2 aus dem Schriftsatz vom 29.6.2023 wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 5. Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
30.11.2023 | 7 Ca 5691/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
29.11.2023 | 29 Ca 1427/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
29.11.2023 | 20 BV 9/23 | Die Betriebsratswahl vom 09.05.2023 wird für unwirksam erklärt. |
29.11.2023 | 20 Ca 542/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Oktober 2022 als weitere Bruttovergütung den Betrag in
Höhe von 1.100,- EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem
11.11.2022 zu bezahlen. |
28.11.2023 | 12 Ca 395/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl.. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 8.356,85 festgesetzt. 4. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
28.11.2023 | 12 Ca 318/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl.. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 28.684,62 festgesetzt. 4. Eine Berufungszulassung von Seiten des ennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
28.11.2023 | 12 Ca 505/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis einschließlich 15.06.2023 fortbesteht.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 5/6 sowie die Beklagte zu 1/6. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 5.733,00 festgesetzt. |
28.11.2023 | 7 Ca 3735/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
28.11.2023 | 7 Ca 3533/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
24.11.2023 | 10 Ga 11/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
14.11.2023 | 27 Ca 34/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom
25.10.2022 nicht zum 31.12.2022 aufgelöst wurde. |
14.11.2023 | 27 Ca 44/23 | Die Anträge vom 22.06.2023 und vom 30.10.2023 werden abgetrennt und künftig unter einem eigenen Aktenzeichen geführt. |
14.11.2023 | 27 Ca 44/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.01.2023 nicht
aufgelöst ist. |
14.11.2023 | 3 Ca 2713/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in i.H.v. 1.000,00 € zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 06.06.2023 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.000 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. |
23 Ca 3838/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat März 2023 in
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10.11.2023 | 8 Ca 149/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
10.11.2023 | 8 Ca 168/23 | 1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an den Kläger 2.345,15 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit 03.07.2023 zu bezahlen. |
09.11.2023 | 23 Ca 2697/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger restliche Vergütung für April 2023 in Höhe von
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Streitwert wird auf EUR 27.070,95 festgesetzt. 7. Die Berufung wird gesondert zugelassen. |
09.11.2023 | 23 Ca 3954/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat März 2023 in
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09.11.2023 | 23 Ca 3039/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für April 2023 in Höhe von
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31.10.2023 | 7 Ca 3258/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
19.10.2023 | 22 Ca 1005/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72.790,50 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.12.2022 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 72.790,50 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
17.10.2023 | 27 Ca 397/22 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
12.09.2023 | 9 Ca 123/22 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
12.09.2023 | 3 Ca 2073/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliches Entgelt für den 18.09.2022 und den 21.09.2022 in Höhe von 240 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 27.04.2023 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 1162,80 EUR netto zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.734,59 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |