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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
28.04.2025 15 Ca 967/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Zeugnisses vom 13. Dezember 2024 ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:

Arbeitszeugnis
Frau H., geboren am (...), war vom 8. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 in unserem Unternehmen als Bauleiterin tätig.
Die xxx GmbH ist eine Sanierungsfirma in Stuttgart. Seit 2006 sind wir Spezialisten für die Aufgabe, Altbauten und denkmalgeschützte Gebäude in Stuttgart, Pforzheim und Umgebung professionell und fachgerecht zu sanieren, zu renovieren und zu modernisieren. Wir arbeiten eng mit dem Denkmalamt zusammen und ermöglichen so, dass denkmalgeschützte Gebäude bestmöglich saniert werden, ohne ihren ursprünglichen Charme zu verlieren – unter Berücksichtigung aller Auflagen, die ein historisches Gebäude gegebenenfalls mit sich bringt.
Frau H. war in ihrer Funktion als Bauleiterin maßgeblich an der erfolgreichen Umsetzung unserer Bauprojekte beteiligt. Ihr Aufgabengebiet umfasste insbesondere folgende Tätigkeiten:
 Steuerung aller Gewerke auf der Baustelle

 Überwachung der Bauausführung unter Einhaltung der vorgegebenen Pläne, Vorschriften und Qualitätsstandards
 Ansprechpartnerin für Bauherren und Subunternehmer
 Koordination der Subunternehmer unter Einhaltung der vorgegebenen Terminpläne  Betreuung der Handwerker während der Bauphase
 Sicherstellung der Qualität und des Leistungsstandes durch tägliche Baubegehungen  Abstimmung mit Behörden und Versorgern, verantwortlicher Bauleiter (LBO)  Führung des Schriftverkehrs mit Subunternehmern  Vorbereitung, Leitung und Dokumentation von Baubesprechungen, einschließlich der Erstellung von Gesprächsprotokollen  Erstellung der Baustellendokumentation  Einholung von Angeboten  Erstellung von Entwurfs- und Ausführungsplänen zur Unterstützung der Bauprojekte
Frau H. identifizierte sich in hohem Maße mit ihren Aufgaben und unserem Unternehmen. Sie realisierte konsequent die gesetzten Ziele und fand sich in neuen Situationen jederzeit sicher und gut zurecht. In dieses weitgefächerte und komplexe Arbeitsgebiet hat sich Frau H. in sehr kurzer Zeit eingearbeitet, wobei ihr ihre rasche Auffassungsgabe, ihre ganzheitliche und systematische Betrachtungsweise und ihr Organisationstalent sehr zustattenkamen.
Darüber hinaus verfügt Frau H. über ein umfassendes und stets aktuelles Fachwissen, das sie sehr erfolgreich in der Praxis und bei der Übernahme von besonderen Aufgaben angewendet hat. Wir lernten sie als eine sehr gewissenhafte und eigenverantwortliche Mitarbeiterin kennen, die besonders durch ihren umsichtigen, zielorientierten und effizienten Arbeitsstil überzeugte. Zudem arbeitete Frau H. immer planvoll, methodisch und gründlich mit einem sicheren Blick für das Wesentliche. Ihre Arbeitsergebnisse waren in qualitativer und quantitativer Hinsicht konstant gut. Arbeitsmenge und Arbeitstempo lagen weit über unseren Anforderungen und Erwartungen.
Frau H. hat die ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.
Das Verhalten von Frau H. gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war jederzeit einwandfrei. Auch ihr Verhalten zu Externen war immer vorbildlich.
Frau H. verlässt die xy mbH am heutigen Tage im besten gegenseitigen Einvernehmen.
Wir bedauern ihr Ausscheiden sehr und danken Frau H. für die stets gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir ihr beruflich weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.

Stuttgart, 31. Dezember 2024
xy mbH

Name

Geschäftsführer”


2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 4.500 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

04.04.2025 10 Ca 802/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 24. Juni 2024 geendet hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 18. Mai 2021 aus der Personalte des Klägers zu entfernen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollend qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 987,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Urlaubsabgeltung einen Betrag iHv. 1.026,75 Euro brutto zu bezahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Klager 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen.
8. Der Urteilsstreitwert wird auf 25.434,11 Euro festgesetzt.
9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

03.04.2025 22 Ca 7137/24

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 04.12.2024 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

03.04.2025 6 Ca 6451/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 29.667,00 € festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht
zugelassen.

03.04.2025 6 Ca 6815/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
außerordentliche Kündigung vom 14.11.2024 nicht aufgelöst wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise
ordentliche Kündigung vom 14.11.2024 nicht aufgelöst wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des
Verfahrens zu den bisherigen vertraglich vereinbarten Bedingungen als Pförtner
weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 12.980,44 € festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht
zugelassen.

02.04.2025 31 Ga 2/25

Versäumnisurteil
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert wird auf 4.170,32 € festgesetzt.
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 02.04.2025 wird als unzulässig verworfen.

02.04.2025 31 Ca 5515/24

Versäumnisurteil
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert wird auf 12.510,96 € festgesetzt.

Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 02.04.2025 wird als unzulässig verworfen.

02.04.2025 18 Ca 6298/24

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 10.200,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

02.04.2025 20 Ca 1379/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der
Beklagten vom 11.11.2024 nicht aufgelöst ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die Kündigung
der Beklagten vom 31.01.2025 aufgelöst ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.05.2025 hinaus für die Dauer des
Rechtsstreits als Chemikant zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 33.600,- EUR festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

01.04.2025 12 Ca 1086/24

Anerkenntnis- und Endurteil

Im Namen des Volkes!

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/10 sowie die Beklagte zu 4/10.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 6.954,55 festgesetzt. 5. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

01.04.2025 3 Ca 5609/24 + 3 Ca 6190/24

Urteil
1.Die Klage im Verfahren 3 Ca 5609/24 wird abgewiesen.
2.Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 16.920,22 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2024 zu bezahlen.
3.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 
4.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 28.335,32 EUR festgesetzt.
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

31.03.2025 20 Ca 905/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 73.712,01 EUR festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

31.03.2025 20 Ca 850/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigungszahlung in Höhe von 3.200,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2024 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ½ und die Beklagte ½ zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 6.400,- EUR festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

27.03.2025 28 Ca 6122/24

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten vom 16.09.2024 nicht beendet wird.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Auszubildender zum Fertigungsmechaniker Fachrichtung Montage weiterzubeschäftigen.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
4.Der Streitwert wird auf 4.408,00 EUR festgesetzt. 
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

26.03.2025 13 Ca 350/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.09.2024 nicht beendet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenbediener weiterzubeschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 13.251,84 € festgesetzt.

25.03.2025 23 Ca 5361/24

Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2023 2.252,57 € netto,
für den Monat Februar 2024 2.240,61 € netto, für den Monat März 2024 2.185,88 € netto
und für den Monat April 2024 2.274,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2024 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2024 2.888,80 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2024 zu
bezahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf EUR 20.692,56 festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.03.2025 25 Ca 5186/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.08.2024 nicht beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.01.2025 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenbediener weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 13.880,00 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.03.2025 27 Ca 22/24

1.Die Klage wird abgewiesen. 

2.Der Kläger / Widerbeklagte wird verurteilt, für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2023, jeweils unter Vorlage von geeigneten Dokumenten (Kontoauszügen, Schriftverkehr, Rechnungskopien) Auskunft und Rechenschaft darüber zu erteilen

a. welche Rechnungen oder sonstigen vergleichbaren Zahlungsaufforderungen er im Namen des Widerklägers erstellt hat, bei denen als Empfängerkonto ein Konto des Klägers / Widerbeklagten angegeben war;
b. welche Zahlungen (wann, von wem, welcher Betrag) er auf vorstehende Weise (a.) erlangte oder auf sonstige Weise von Kunden des Widerklägers selbst erlangte; 
c. welche sonstigen Rechnungen er im Namen des Widerklägers erstellt hat, bei denen Zahlungsempfänger nicht der Widerkläger war, sondern eine dritte Person, insbesondere dem Widerbeklagten nahestehende Personen. 
d. welche Umsätze durch die Sustainable & Innovative Insights Ltd, 29 Commercial Street Dundee erfolgten, bzw. welche Umsätze über das The Sustainable Innovations Institute Sl² erfolgten; dies insbesondere durch vollständige und lückenlose Vorlage der Kontoauszüge betreffend das Konto IBAN GB43SRLG60837104098173, BIC SRLGGB2L;
e. ob und inwiefern er dem Widerkläger anderweitig Konkurrenz während des bestehenden Arbeitsverhältnisses bereitet hat. 

3.Die Widerklage wird in Bezug auf Antrag Ziffer 1 als derzeit unbegründet abgewiesen. 

4.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss- und Endurteil vorbehalten. 

5.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 74.715,82. 

11.03.2025 25 BV 24/24

Beschluss:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

26.02.2025 24 Ca 6763/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerodrentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.07.2024 nicht geendet hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Entwicklungsingenieur Blockerprobung im Bereich Fahrzeug & Blockerprobungen (EVG2) weiter zu beschäftigen.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024 enden wird.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf EUR 36.000,00 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.02.2025 28 Ga 7/25

Urteil:

1.Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin mit sofortiger Wirkung gemäß Dienstvertrag vom 30.04.2024 als Chefärztin der Klinik für Thoraxchirurgie des Marienhospitals am Standort in Stuttgart zu den bisherigen Bedingungen zu beschäftigen.
2.Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3.Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
4.Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. 
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.02.2025 28 BV 188/24

Beschluss:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

19.02.2025 30 Ca 5212/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf Euro 12.000,00 festgesetzt.

18.02.2025 27 Ca 146/24

1. Es wird festgestellt, dass die mündliche Versetzung vom 22.03.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen unwirksam ist. 
2. Es wird festgestellt, dass die Versetzung vom 08.04.2024, zugegangen am 17.04.2024 in die reguläre Wochenschicht der Abteilung ZKS Stanzen unwirksam ist. 
3. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 18.04.2024 unwirksam ist. 
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 17 %, der Beklagtenseite zu 83 % auferlegt. 
6. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 35.886,06.

12.02.2025 28 Ca 4809/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 12.08.2024 aufgelöst wird.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung des beklagten Landes vom 08.10.2024 aufgelöst wird.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
4. Das beklagte Land trägt 3/4, die Klägerin trägt 1/4 der Kosten des Rechtsstreits. 
5. Der Streitwert wird auf 10.800,00 EUR festgesetzt. 
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.02.2025 18 Ga 14/25

Urteil
1. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.02.2025 18 Ca 5935/24

U r t e i l
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 9.068,37 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.


12.02.2025 20 Ca 999/24

1. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 29.10.2024 gegen das Versäumnisurteil vom 17.10.2024 eingelegte Einspruch wird verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf € 20.001,00 festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

11.02.2025 7 Ca 5354/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 17.09.2024 zum 19.09.2024 beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 23.09.2024 beendet werden wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger nach Beendigung der derzeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Industriemechaniker in der Hauptmontage weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 16.08.2024 aus der Personalakte zu entfernen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von 01.09.2024 bis 14.09.2024 in Höhe von 1.930,14€ brutto zuzüglich Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.10.2024 abzüglich 364,04€ netto zu bezahlen.
6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
7. Der Streitwert wird auf 22.610,19 EUR festgesetzt. 
8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.02.2025 21 Ca 2136/24

1.    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Share Plans 2024 der Mercedes-Benz Group AG in Höhe von 45.000,00 € zuzuteilen.

 

2.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.260,00 € brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

2.1.105,00 € brutto seit 01. Februar 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. März 2023,

1.105,00 € brutto seit 03. April 2023,

1.105,00 € brutto seit 02. Mai 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. Juni 2023,

1.105,00 € brutto seit 03. Juli 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. August 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. September 2023,

1.105,00 € brutto seit 02. Oktober 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. November 2023,

1.105,00 € brutto seit 01. Dezember 2023,

1.105,00 € brutto seit 02. Januar 2024.

 

3.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.508,65 € brutto zu bezahlen

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

1.116,05 € brutto seit 01. Februar 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. März 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. April 2024,

1.116,05 € brutto seit 02. Mai 2024,

1.116,05 € brutto seit 03. Juni 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. Juli 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. August 2024,

1.116,05 € brutto seit 02. September 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. Oktober 2024,

1.116,05 € brutto seit 01. November 2024,

1.116,05 € brutto seit 02. Dezember 2024.

1.116,05 € brutto seit 02. Januar 2025.

1.116,05 € brutto seit 03. Februar 2025.

 

 

4.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.812,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. April 2024 zu bezahlen.

5.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.    Die Klägerin trägt 4/10 , die Bek. 6/10  der Kosten des Rechtsstreits.

7.    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 141.942 EURO festgesetzt.

28.01.2025 12 Ca 767/24

Urteil 

Im Namen des Volkes!

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 70.000,00 festgesetzt.

15.01.2025 31 Ca 2508/24

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Werkstattvertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2024 erst zum 02.02.2024 aufgelöst wurde.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt 90% der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 10% der Kosten des Rechtsstreits.

4.Der Streitwert wird auf 3.834,00 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.01.2025 20 Ca 905/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 11.07.2024 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 67 % und die Beklagte 33 % zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 15.900,- EUR festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

15.01.2025 20 Ca 739/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.135,80 EUR brutto zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.06.2024.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 2.449,65 EUR festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

07.01.2025 20 Ca 373/24

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Der Streitwert wird auf 10.806,40 EUR festgesetzt. 
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

18.12.2024 24 Ca 3602/24

Urteil

1.Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 13.678,14 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.12.2024 22 Ga 49/24

Versäumnisteil- und Schlussurteil
1. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Stuttgarter Zeitung gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
2. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Süddeutschen Zeitung gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
3. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, dem Süddeutschen Rundfunk gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
4.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Funke Mediengruppe gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
5.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, dem Südwestrundfunk gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
6.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Zeitung "Die Zeit" gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
7.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, dem Finanzamt des Landes Baden-Württemberg gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
8.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, dem Zoll der Bundesrepublik Deutschland gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
9.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
10.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der Deutschen Rentenversicherung gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
11.  Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, der AOK Baden-Württemberg gegenüber zu behaupten, die Verfügungsklägerin habe eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine vorsätzliche Gehaltsunterschlagung begangen.
12. Im Übrigen wird die Verfügungsklage abgewiesen.
13. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
14. Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt.
15. Soweit die Verfügungsklage abgewiesen wurde, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

11.12.2024 11 Ca 1087/24

Urteil vom 11.12.2024
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.12.2024 11 Ca 2615/24

Beschluss vom 11.12.2024
Termin zur Fortsetzung der Kammerverhandlung wird von Amts wegen bestimmt werden.

11.12.2024 11 Ga 50/24


Urteil vom 11.12.2024

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 3.435,80 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.12.2024 21 Ca 3791/24

 Urteil

1.  Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentlich fristlose Kündigung vom 18.07.2024 aufgelöst worden ist, sondern bis 31.12.2024 fortbesteht. 

2.  Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum 31.12.2024 zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß auf der Arbeitsstelle als Projekt und Prozessmanagement weiter zu beschäftigen. 

3.  Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes und sich auf Führung und Leistung erstreckendes Zwischenzeugnis zu erteilen. Der Leistungsteil hat Ausführungen und Beurteilungen im Bereich

• Arbeitsbereitschaft („wollen“) 

• Arbeitsbefähigung („können“) 

• Fachkenntnisse/Weiterbildung 

• Arbeitsweise/Arbeitsstil • Belastbarkeit

• Arbeitserfolg/Arbeitsergebnisse 

• Leistungszusammenfassung

zu enthalten.

4.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.  Die Klägerin trägt 65%, die Beklagte 35% der Kosten des Rechtsstreits.

6.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 48.416,62 Euro festgesetzt.

7.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

 

04.12.2024 9 Ca 93/23

1. Die beklagten Parteien Ziffer 1 und 2 werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.725,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2023 zu bezahlen.

2. Die beklagt Partei Ziffer 1 wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.025,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2023 zu bezahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die außergerichtliche Kosten der Beklagten Ziffer 1 trägt der Kläger zu 64 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 trägt der Kläger zu 75 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte Ziffer 1 zu 36 Prozent und die Beklagte Ziffer 2 zu 25 Prozent. Im übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

   Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 70 Prozent und die Beklagten Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 30 Prozent.

5. Der Streitwert wird auf 18.900,00 € festgesetzt.

6. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist wird sie nicht gesondert zugelassen.