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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
27.01.2026 27 Ca 51/25

Beschluss: 
Die Anträge Ziffer 5 und 6 der Klageschrift vom 09.02.2025 sowie die Anträge Ziffer 1, 6 und 7 laut Schreiben vom 27.01.2026 werden abgetrennt und unter einem eigenständigen Aktenzeichen beim Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Aalen - geführt. 

Urteil: 
1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 
3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 29.641,68. 

27.01.2026 27 Ca 49/25

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 04.02.2025 nicht beendet wurde. 
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 
3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 13.500,00. 

27.01.2026 7 Ca 5559/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung
der Beklagten vom 21.07.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung
der Beklagten vom 25.08.2025 nicht aufgelöst worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung
der Beklagten vom 25.11.2025 nicht aufgelöst worden ist.
4. Die Beklagte wird verurteilt,
a. an den Kläger für den Monat August 2025 Zinsen aus 7.715 € in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz vom 06.09.2025 bis
18.12.2025 zu bezahlen,
b. an den Kläger für den Monat September 2025 Zinsen aus 7.715
€ in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz vom 06.10.2025 bis
18.12.2025zu bezahlen,
c. an den Kläger für den Monat Oktober Zinsen aus 7.715 € in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz vom 06.11.2025 bis
18.12.2025 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Arbeitsbescheinigung nach §
312 Abs. 1 SGB III zu erteilen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 83 %, der Kläger trägt die
Kosten des Rechtsstreits zu 17 %.
8. Der Streitwert wird auf 65.917,35 EUR festgesetzt.
9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.01.2026 7 Ca 5250/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 21.07.2025 nicht aufgelöst
wird.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 21.07.2025 nicht aufgelöst
wird.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
auch durch die weitere Kündigung der Beklagten vom 25.11.2025 nicht
aufgelöst wird.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

27.01.2026 7 Ca 5249/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 21.07.2025 nicht aufgelöst
wird.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 21.07.2025 nicht aufgelöst
wird.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
auch durch die weitere Kündigung der Beklagten vom 25.11.2025 nicht
aufgelöst wird.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

23.01.2026 14 Ca 4209/25

1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 10.06.2025 nicht aufgelöst wird.
2) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33.000.- Euro festgesetzt.

23.01.2026 14 Ca 4525/25

1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 02.07.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000.- Euro festgesetzt

22.01.2026 22 Ca 5890/25

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 19.08.2025 nicht aufgelöst wird.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 19.08.2025 zum 30.09.2025 nicht aufgelöst wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.09.2025 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Schichtleitung Front Office & Night Auditor in Sindelfingen weiter zu beschäftigen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Der Streitwert wird auf 12.600,- € festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.01.2026 13 BV 4/25

Die Anträge werden abgewiesen.

21.01.2026 24 Ca 1601/25

Urteil

1.Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 9.300,00 festgesetzt.

21.01.2026 20 Ca 1598/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 311.000,- EUR festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

21.01.2026 20 Ca 845/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 13.107,80 EUR festgesetzt.

21.01.2026 20 Ca 844/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 11.736,84 EUR festgesetzt.

21.01.2026 20 Ca 843/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 12.721,83 EUR festgesetzt.

20.01.2026 21 Ca 6117/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 25. November 2024 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 13.330,77 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.01.2026 12 Ca 813/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch
die Kündigungserklärung vom 29.04.2025, zugegangen am selben Tag, nicht aufgelöst wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens
als „Sachbearbeiterin Application Engineering und Consulting“ zu den bisherigen Arbeitsbedingungen
unverändert weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 15.750,00 festgesetzt.

20.01.2026 3 Ca 4780/25


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 17.884,44 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.01.2026 3 Ca 4688/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.052,94 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.01.2026 3 Ca 5466/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 11.846,15 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

16.01.2026 10 Ca 1101/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Juni 2025 zum 30 September 2025 aufgelöst wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als "Manager Software Engineering" weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Arbeitsvergütung für die Monate Oktober bis Dezember 2025 einen Betrag in Höhe von 25.800,00 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 8.945,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.854,90 seit dem 1. Januar 2026 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 5.000,00 Euro zu bezahlen.
5. Der Antrag der Beklagten zum Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit wird zurückgewiesen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 82% und der Kläger 18% zu tragen.
8. Der Urteilsstreitwert wird auf 72.694,90 Euro festgesetzt.
9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.01.2026 15 Ca 3013/25

Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 10.000,00 festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.01.2026 29 Ca 7251/25

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 4.976,04 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.01.2026 3 Ca 5540/25

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgenstands wird auf 18.109,64 EUR festgesetzt.

13.01.2026 3 Ca 4535/25

Urteil:



1. Die Klage wird abgewiesen.



2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.



3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 21.986,25 EUR festgesetzt.

13.01.2026 3 Ca 4119/25

Urteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 362,86 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.03.2025 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger jeweils 119,84 € brutto für die Monate März, April, Mai und Juni 2025 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. jeweils ab dem 1. des Folgemonats zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Juli 2025 weiterhin nach Entgeltgruppe 7 TV-L zu vergüten.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.875,50 EUR festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.01.2026 27 Ca 575/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 13.08.2024 wegen des behaupteten respektlosen Verhaltens zu widerrufen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 79 %, der Beklagtenseite zu 21 % auferlegt.

4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 16.364,00.

16.12.2025 25 Ca 2437/25

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 13.751,79 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.12.2025 27 Ca 490/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Koste des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.189,63.

09.12.2025 27 Ca 468/24

1. Klageantrag Ziffer 1 wird hinsichtlich der für die  Zeit von Januar 2024 bis einschließlich Juni 2024 geltend gemachten Ansprüche in Höhe von EUR 4.432,15 abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss- und Endurteil vorbehalten.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.432,15.

09.12.2025 21 BV 211/25

Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur hilfsweisen außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3) unter Aufrechterhaltung der Kündigung vom 01.03.2024 wird gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt.

09.12.2025 3 Ca 2830/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 20.602,11 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2024 zu zahlen.

2. Die Klägerin trägt 85 %, die Beklagte 15 % der Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 134.400 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.12.2025 21 Ca 6183/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.03.2024 nicht aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 %.
4. Der Streitwert wird auf 18.828,04 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

03.12.2025 13 Ca 277/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 09.08.2024 endet, sondern bis 31.05.2025 fortbesteht.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

4. Der Streitwert wird auf 20.137,58 € festgesetzt.

02.12.2025 27 Ca 327/24
  1. Der Beklagte wird verurteilt, EUR 2.426,00 brutto abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins p.a. seit dem 01.08.2024 zu bezahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 34%, der Beklagtenseite zu 66% auferlegt.
  4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.682,00.
25.11.2025 3 BV 71/25

Beschluss

im Namen des Volkes:

 

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer 

 

(1) E., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(2) F., F. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(3) G., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(4) G., l. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(5) G., T. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(6) G., G. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 2 

(7) H., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 3 

(8) H., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(9) K., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(10) K., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(11) K., K. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(12) K., S. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(13) K., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(14) L., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(15) N., H. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(16) Ö., S. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(17) P., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(18) R., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(19) R., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(20) R., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

(21) S., J. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(22) S., V. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(23) S., B. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 

(24) T., V. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4

 

wird ersetzt.

20.11.2025 23 Ca 2764/24

Zweites Versäumnisurteil
1.  Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.09.205 wird verworfen.
2.  Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3.  Der Streitwert wird auf EUR 11.703,- festgesetzt.
4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 23 Ca 1298/25

Teilurteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 18. Februar 2025 beendet wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 18. Februar 2025 beendet wurde.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites als Produktionsmitarbeiter/Montierer zu im Übrigen unveränderten vertraglichen 
Bedingungen weiterzubeschäftigen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.250,00 brutto (Prämie 2024) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. 07.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Februar 2025 EUR 1.535,72 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.03.2025 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für März 2025 EUR 4.870,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2025 zu bezahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für April 2025 EUR 4.870,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.05.2025 zu bezahlen.
8. Die Klaganträge Zif. 8 und 9 werden abgewiesen. 
9. Der Streitwert wird auf EUR 42.493,64 festgesetzt. 
10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 4 Ca 2403/25

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3.Der Streitwert wird auf 75.348,00 EUR festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.