In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 10.12.2025 | 20 Ca 1142/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.657,98 |
| 10.12.2025 | 15 Ca 449/25 |
Urteil |
| 09.12.2025 | 27 Ca 490/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Koste des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.189,63. |
| 09.12.2025 | 27 Ca 468/24 |
1. Klageantrag Ziffer 1 wird hinsichtlich der für die Zeit von Januar 2024 bis einschließlich Juni 2024 geltend gemachten Ansprüche in Höhe von EUR 4.432,15 abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss- und Endurteil vorbehalten. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.432,15. |
| 09.12.2025 | 21 BV 211/25 |
Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur hilfsweisen außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3) unter Aufrechterhaltung der Kündigung vom 01.03.2024 wird gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzt. |
| 09.12.2025 | 3 Ca 2830/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 20.602,11 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2024 zu zahlen. 2. Die Klägerin trägt 85 %, die Beklagte 15 % der Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 134.400 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 09.12.2025 | 21 Ca 6183/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
| 09.12.2025 | 7 Ca 765/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.01.2025 zum 31.08.2025 beendet wurde. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 4/7, die Beklagte zu 3/7. 4. Der Streitwert wird auf 15.525,02 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 05.12.2025 | 13 Ga 2/25 |
1. Es wird festgestellt, dass der Verfügungskläger nicht verpflichtet ist, der Dienstanweisung der Verfügungsbeklagten vom 28.10.2025 nachzukommen, soweit ihm der Kontakt zu Mitarbeitenden der Verfügungsbeklagten sowie private Kontakte zu Kunden der Verfügungsbeklagten untersagt werden. 2. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger zu 66 % und die Verfügungsbeklagte zu 34 %. 4. Der Streitwert wird auf 17.222,00 Euro festgesetzt. 5. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 04.12.2025 | 26 Ca 648/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 04.12.2025 | 26 Ca 737/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 04.12.2025 | 26 Ca 918/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 03.12.2025 | 24 Ca 7660/24 |
. 1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein neues Arbeitszeugnis Zug um Zug gegen Herausgabe des Zeugnisses vom 31.07.2024, dem
Kläger übermittelt im Oktober 2024, mit folgenden Korrekturen zu erteilen: 4. Der Streitwert wird auf EUR 9.200,00 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen |
| 03.12.2025 | 24 Ca 2653/25 |
3. Der Streitwert wird auf EUR 3.080,15 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 03.12.2025 | 13 Ca 277/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 09.08.2024 endet, sondern bis 31.05.2025 fortbesteht. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. 4. Der Streitwert wird auf 20.137,58 € festgesetzt. |
| 03.12.2025 | 13 Ca 63/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 17.500,00 € festgesetzt. 4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen. |
| 02.12.2025 | 27 Ca 327/24 |
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| 02.12.2025 | 27 Ca 565/24 |
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| 02.12.2025 | 7 Ca 2026/25 |
Urteil
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| 27.11.2025 | 27 Ca 386/24 |
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| 27.11.2025 | 27 Ca 341/24 |
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| 27.11.2025 | 22 Ca 4491/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 26.11.2025 | 13 Ca 80/25 |
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| 25.11.2025 | 3 BV 71/25 |
Beschluss im Namen des Volkes:
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer
(1) E., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (2) F., F. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (3) G., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (4) G., l. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (5) G., T. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (6) G., G. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 2 (7) H., C. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 3 (8) H., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (9) K., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (10) K., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (11) K., K. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (12) K., S. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (13) K., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (14) L., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (15) N., H. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (16) Ö., S. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (17) P., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (18) R., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (19) R., A. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (20) R., M. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (21) S., J. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (22) S., V. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (23) S., B. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4 (24) T., V. in die Entgeltgruppe 8, Stufe 4
wird ersetzt. |
| 20.11.2025 | 23 Ca 2764/24 |
Zweites Versäumnisurteil |
| 20.11.2025 | 23 Ca 1298/25 |
Teilurteil |
| 20.11.2025 | 4 Ca 2403/25 |
1.Die Klage wird abgewiesen. |
| 18.11.2025 | 23 BV 231/25 |
Beschluss: |
| 18.11.2025 | 3 Ca 3891/25 |
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 27.390,44 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 18.11.2025 | 3 Ca 4563/25 |
Teilanerkenntnis- und Endurteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.06.2025 noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.06.2025 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes und qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auch auf das Führungs- und Leistungsverhalten erstreckt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Krankenpfleger zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigen. 4. Der Antrag des Klägers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/11, die Beklagte zu 8/11. 6. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 27.560,00 EUR festgesetzt. 7. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
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| 05.11.2025 | 24 Ca 7284/24 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2024 nicht aufgelöst ist. 2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis de Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.12.2024 aufgelöst ist. 3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.03.2025 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als Verkaufshilfe zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Der Streitwert wird auf EUR 11.714,20 festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 28.10.2025 | 3 BV 197/24 |
Beschluss: Der Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen. |
| 16.10.2025 | 2 Ca 3857/25 |
Urteil |
| 15.10.2025 | 31 Ca 1643/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.03.2025 nicht aufgelöst ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Sicherheitsingenieur im Bereich International Facility Management in Winnenden zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien vom 20.03.2019 weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |