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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
20.11.2025 23 Ca 2764/24

Zweites Versäumnisurteil
1.  Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.09.205 wird verworfen.
2.  Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3.  Der Streitwert wird auf EUR 11.703,- festgesetzt.
4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 22 Ca 4217/25

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.


2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 


3. Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt. 


4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 22 Ca 1489/25

Urteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.09.2024 bis 30.09.2024 in Höhe von EUR 1.603,19 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen.


2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.10.2024 bis 31.10.2024 in Höhe von EUR 2.348,47 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen.


3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.11.2024 bis 30.11.2024 in Höhe von EUR 1.603,19 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen.


4. Im Übrigen wird die Klage und die Widerklage abgewiesen.


5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 


6. Der Streitwert wird auf 6.626,33 € festgesetzt. 


7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 22 Ca 1490/25

Urteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.08.2024 bis 31.08.2024 in Höhe von EUR 801,55 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen.


2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.09.2024 bis 30.09.2024 in Höhe von EUR 801,55 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen.


3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.10.2024 bis 31.10.2024 in Höhe von EUR 801,55 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen. 


4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.11.2024 bis 30.11.2024 in Höhe von EUR 801,55 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 15.3.2025 zu bezahlen.


5. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.


6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

 
7. Der Streitwert wird auf 4.206,20 € festgesetzt. 


8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 26 Ca 667/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose/außerordentliche Kündigung der Beklagten/Widerklägerin vom 24.04.2025 nicht aufgelöst ist.
2. Auf die Widerklage wird der Kläger/Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin 150,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2025 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger/Widerbeklagte 76% und die Beklagte/Widerklägerin 24% zu tragen.
6. Der Streitwert wird auf 26.450,76 EUR festgesetzt.
7. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 23 Ca 1298/25

Teilurteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 18. Februar 2025 beendet wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 18. Februar 2025 beendet wurde.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites als Produktionsmitarbeiter/Montierer zu im Übrigen unveränderten vertraglichen 
Bedingungen weiterzubeschäftigen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.250,00 brutto (Prämie 2024) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. 07.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Februar 2025 EUR 1.535,72 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.03.2025 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für März 2025 EUR 4.870,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2025 zu bezahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für April 2025 EUR 4.870,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.05.2025 zu bezahlen.
8. Die Klaganträge Zif. 8 und 9 werden abgewiesen. 
9. Der Streitwert wird auf EUR 42.493,64 festgesetzt. 
10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 23 Ca 2070/25

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.03.2025
aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als ERP-Berater im Bereich Consulting
mit dem Schwerpunkt Produktion und Planung bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.312,50 brutto zzgl. Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
02.01.2025 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.572,50 brutto abzüglich von
der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 1.800,60 netto zzgl. Zinsen hieraus
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
01.08.2025 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.572,50 brutto abzüglich von
der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 1.800,60 netto zzgl. Zinsen hieraus
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
03.09.2025 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.572,50 brutto abzüglich von
der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 1.800,60 netto zzgl. Zinsen hieraus
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
01.10.2025 zu bezahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.572,50 brutto abzüglich von
der Bundesagentur für Arbeit erhaltener EUR 1.800,60 netto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
01.11.2025 als Vergütung zu bezahlen.
8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
9. Der Streitwert wird auf EUR 40.140,01 festgesetzt.
10. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
11. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.11.2025 4 Ca 2403/25

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3.Der Streitwert wird auf 75.348,00 EUR festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 

19.11.2025 29 Ca 2379/25

Urteil

1.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 31.03.2025 nicht aufgelöst wird.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Chief Operations Officer weiter zu beschäftigen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein sich auf Führung und Leistung erstreckendes, wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

4.

Der Auflösungsantrag wird abgewiesen.

5.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6.

Der Streitwert wird auf 496.085,00 Euro festgesetzt.

7.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

18.11.2025 23 BV 231/25

Beschluss:
1. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsrunde“ wird Herr Olaf Klein (Solingen) bestellt.
2. Die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf vier festgesetzt.

18.11.2025 27 Ca 285/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung in Höhe von EUR 1.190,52 brutto nebst Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 1.190,52.

18.11.2025 27 Ca 474/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.500,00.

18.11.2025 3 Ca 3891/25

 

Urteil

 

1.    Die Klage wird abgewiesen.

 

2.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 

 

3.    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 27.390,44 EUR festgesetzt.

 

4.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

18.11.2025 3 Ca 4563/25

Teilanerkenntnis- und Endurteil 

1.    Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.06.2025 noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.06.2025 aufgelöst worden ist.

2.    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes und qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auch auf das Führungs- und Leistungsverhalten erstreckt.

3.    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Krankenpfleger zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigen.

4.    Der Antrag des Klägers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird abgewiesen.

5.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/11, die Beklagte zu 8/11. 

6.    Der Wert des Streitgegenstands wird auf 27.560,00 EUR festgesetzt.

7.    Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

 

17.11.2025 24 Ga 71/25

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin
wird zurückgewiesen.
2. Der Widerantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der
Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsklägerin 2/3 und die
Verfügungsbeklagte 1/3 zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 9.132,00 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.11.2025 28 Ca 1894/25

1.         Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 05.03.2025 - zugegangen am 05.03.2025 - nicht zum 05.03.2025 geendet hat.

2.         Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

3.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine variable Vergütung nach dem BonusmodeII 2024 in Höhe von 29.600,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2025 zu bezahlen.

4.         Die Widerklage wird abgewiesen.

5.         Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6.         Der Streitwert wird auf 70.480,33 EUR festgesetzt.

7.         Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

12.11.2025 13 Ca 1/25

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung von 969,26 € zusteht.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.

4. Der Streitwert wird auf 2.634,72 € festgesetzt.

5. Soweit die Berufung nicht nach E 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

12.11.2025 30 Ca 393/25

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist der Beklagten vom 14.01.2025 nicht beendet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als CNC-Fräser weiter zu beschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Der Streitwert wird auf 17.680,- € festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.11.2025 14 Ca 407/25

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 25.11.2024 nicht bereits mit Ablauf des 12.12.2024, sondern erst mit Ablauf des 31.01.2025 aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 34.186,96 Euro festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

12.11.2025 14 Ca 2061/23

Urteil
1. Das Versäumnisurteil vom 19.02.2025 wird aufgehoben, soweit dort der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses abgewiesen ist; im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 19.02.2025 aufrechterhalten.
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.
3. Zudem wird der Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III zu erteilen.
4. Zudem wird festgestellt, dass die Klägerin die Summe gemäß Ziff. 2 des Versäumnisurteils vom 19.02.2025 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schuldet.
5. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

05.11.2025 24 Ca 7284/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2024 nicht aufgelöst ist.

2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis de Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.12.2024 aufgelöst ist.

3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.03.2025 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als Verkaufshilfe zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf EUR 11.714,20 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.



28.10.2025 27 Ca 269/24

1. Der Einspruch der Beklagtenseite gegen das Versäumnisurteil vom 02.08.2024 ist zulässig.

2. Das Versäumnisurteil vom 02.08.2024 wird wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Ansprüche Ziffer 1 bis 3 laut Klageschrift vom 28.06.2024 erledigt sind.

Die Kostenentscheidung wird aufgehoben, Im übrigen wird der Einspruch verworfen.

3. Der Klageantrag vom 05.09.2024 wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 34 %, der Beklagten zu 66 % auferlegt.

5. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.844,17.

28.10.2025 3 BV 197/24

Beschluss:

Der Antrag der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.

16.10.2025 2 Ca 3857/25

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch
die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 27.03.2025 zum
30.06.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein
Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.
3. Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 23.054,00 Euro.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.10.2025 31 Ca 1643/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.03.2025 nicht aufgelöst ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Sicherheitsingenieur im Bereich International Facility Management in Winnenden zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien vom 20.03.2019 weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

01.10.2025 13 Ca 99/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung vom 07.03.2025 noch durch die Kündigung vom 19.03.2025 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Transporteur weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 10.392,- Euro festgesetzt.

01.10.2025 13 Ca 359/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.317,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz auf 658,50 Euro ab 29.10.2024 und auf weitere 658,50 Euro ab 21.01.2025 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 1.317,- Euro festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

01.10.2025 13 Ca 357/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei.

3. Der Streitwert wird auf 45.789,04 Euro festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

30.09.2025 27 Ca 122/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger E'UR 4.804,95 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.02.2024 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.804,95.

17.09.2025 24 BV 210/25

1. Der Richter am Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen Herr Julius Ibes wird zum Vorsitzenden einer einzusetzenden Einigungsstelle über die Verhandlung der Personaleinsatzplanung aller Abteilungen der Filiale Stuttgart 3 für die Kalenderwochen 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 2025 bestellt.

2.Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

10.09.2025 13 Ca 317/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 1.770,00 € festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht nach § 64 Arbeitsgerichtsgesetz gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

03.09.2025 20 Ca 125/25

1. Der Einspruch der Beklagten vom 23.06.2025 gegen das Versäumnisurteil
vom 04.06.2025 - 20 Ca 125/25 - wird verworfen.

2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 18.075,- EUR festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert
zugelassen.

03.09.2025 20 Ca 724/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch
die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.05.2025, zugegangen
am gleichen Tage, nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche
Kündigung der Beklagten vom 05.05.2025, zugegangen am 07.05.2025,
zum 30.06.2025 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den arbeitsvertraglich geregelten
Bedingungen als Mitarbeiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über
den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf 12.136,32 EUR festgesetzt.

6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert
zugelassen.

20.08.2025 11 BV 104/25

Beschluss



Der Antrag wird zurückgewiesen.

19.08.2025 31 Ga 45/25

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 7.283,71 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.08.2025 22 Ca 5243/24

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung d. Beklagten noch durch eine hilfsweise ordentliche Kündigung d. Beklagten vom 17.09.2024 aufgelöst worden ist .
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 17.09.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Kassiererin weiterzubeschäftigen .
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche, fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 19.09.2024 (datierend auf 20.09.2024) nicht zum 31.01.2025 aufgelöst wurde.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das mit der Septemberabrechnung 2024 zu Unrecht abgezogene Urlaubsgeld 2024 in Höhe von 944,00 EUR brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2024 Gehalt in Höhe von 2.159,28 EUR brutto zuzüglich Zinsen in hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das teilweise mit der Septemberabrechnung 2024 für den Monat August 2024 zu Unrecht abgezogenes Gehalt in Höhe von 681,25 EUR brutto  zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen. 
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den August-Arbeitstag 31.08.2024 Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in Höhe von 107,96 EUR brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2024 zu bezahlen.
8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
9. Die Beklagte trägt 4/5, die Klägerin 1/5 der Kosten des Rechtsstreits.
10. Der Streitwert wird auf 15.499,02 € festgesetzt.
11. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.08.2025 24 Ca 7126/24

1.          Die Klage wird abgewiesen. 

2.          Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.          Der Streitwert wird auf EUR 6.998,64 festgesetzt.

 4.          Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.