In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 09.04.2026 | 22 BVGa 4/26 |
Beschluss |
| 09.04.2026 | 26 Ca 1414/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
| 09.04.2026 | 26 Ca 862/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 08.04.2026 | 24 Ca 4819/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 14.786,43 festgesetzt. |
| 08.04.2026 | 15 Ca 4373/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung
der Beklagten vom 27.06.2025 aufgelöst worden ist. |
| 08.04.2026 | 15 Ca 4503/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung im Schreiben vom 16. Juni
2025 nicht beendet worden ist. |
| 02.04.2026 | 28 Ca 6267/25 |
Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 27.03.2026 | 14 Ca 2256/25 |
Die Kammerverhandlung wird zum Zwecke der Durchführung einer Beweisaufnahme |
| 27.03.2026 | 14 Ca 7704/25 |
1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
| 27.03.2026 | 14 Ca 6706/25 |
1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
| 25.03.2026 | 24 Ca 4755/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 08.07.2025 nicht aufgelöst wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Senior Engineer (Stufe III) weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf EUR 32.998,60 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 19.03.2026 | 4 Ca 3780/25 |
Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 19.03.2026 | 28 Ca 5189/25 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30.07.2025
zum 30.09.2025 beendet wurde. |
| 13.03.2026 | 28 Ca 5373/25 |
Urteil: 1. Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, der Aufnahme der Nebentätigkeit des Klägers als Facharzt für Augenheilkunde
für das Augenzentrum XXX, mit dem Inhalt, dass der Kläger außerhalb der für ihn bei der Beklagten
maßgeblichen Arbeitszeit wöchentlich vier Stunden und maximal bis zum Erreichen der gesetzlichen Höchstarbeitszeit mit
wechselnden Tätigkeitszeiten tätig wird, zuzustimmen. 5. Die Berufung wird gesondert zugelassen. |
| 05.03.2026 | 23 Ca 2888/24 |
Urteil |
| 04.03.2026 | 20 Ca 1334/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentli-che fristlose Kündigung der
Beklagten vom 28.07.2025 nicht geendet hat. |
| 24.02.2026 | 12 Ca 738/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. KI 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 10.920,00 festgesetzt. |
| 19.02.2026 | 28 Ca 4861/25 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.07.2025 nicht aufgelöst wurde. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 41.001,06 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 21.01.2026 | 20 Ca 1598/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.01.2026 | 20 Ca 844/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.01.2026 | 20 Ca 843/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 20.01.2026 | 21 Ca 6117/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 25. November 2024 nicht
aufgelöst worden ist. |
| 20.01.2026 | 3 Ca 4780/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 17.884,44 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 20.01.2026 | 3 Ca 4688/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 43.052,94 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 20.01.2026 | 3 Ca 5466/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 11.846,15 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |