In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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25.07.2024 | 21 Ca 1396/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
24.07.2024 | 24 Ca 898/24 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 8.550,00 festgesetzt. |
24.07.2024 | 30 Ca 6249/22 |
Urteil |
24.07.2024 | 29 Ca 840/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.01.2024, zugegangen am gleichen Tag, nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger, entsprechend seinem Arbeitsvertrag vom 15.03.2019 nebst der dazugehörigen Zusatzvereinbarung vom 01.01.2022, zu unveränderten Bedingungen als Niederlassungsleiter der Niederlassung München, in München, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu Ziffer 1 weiter zu beschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 29.613,12 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
24.07.2024 | 29 Ca 1605/24 |
1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 23.02.2024 unwirksam ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 8.965,89 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
18.07.2024 | 21 Ca 962/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 91.241,76 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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18.07.2024 | 2 BV 243/23 |
Beschluss Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird durch die Vorsitzende von Amts wegen bestimmt. |
18.07.2024 | 2 Ca 94/24 |
Urteil 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 15.12.2023 zum 31.03.2024 nicht aufgelöst worden ist. 2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 Prozent und die Beklagte zu 75 Prozent. 3.Der Streitwert wird festgesetzt auf 14.238,27 Euro. 4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
18.07.2024 | 4 Ca 1872/24 |
Urteil: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Bruttovergütung in Höhe von |
18.07.2024 | 4 Ca 1823/24 |
Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. |
17.07.2024 | 30 Ca 5749/23 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. |
16.07.2024 | 12 Ca 1274/23 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere Vergütung für den Monat August 2023 in Höhe von EUR 705,19 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.09.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere Vergütung für den Monat September 2023 in Höhe von EUR 705,19 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.10.2023 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere Vergütung für den Monat Oktober 2023 in Höhe von EUR 705,19 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.11.2023 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere Vergütung für den Monat November 2023 in Höhe von EUR 705,19 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2023 zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass die Klägerin über den 01.12.2023 hinaus für die Dauer ihrer Tätigkeit als freigestelltes Betriebsratsmitglied bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung ihrer Betriebsratsamtszeit mindestens in P12 3. Berufsjahr einzugruppieren ist. 6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 7. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 25.386,84 festgesetzt. 8. Die Berufung wird gesondert zugelassen. |
16.07.2024 | 7 Ca 551/24 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 23.01.2024 beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenarbeiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 41 %, die Beklagte zu 59 %. 5. Der Streitwert wird auf 16.219,08 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
11.07.2024 | 21 Ca 611/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 26.01.2024 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 29.02.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 11.700,60 Euro festgesetzt. |
27.06.2024 | 4 Ca 1902/24 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der in Ziff. 5 des Arbeitsvertrages vom 12.09.1985 vereinbarten Befristung zum 21.07.2023 beendet ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.10.2023 nicht aufgelöst ist. 3. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 30.04.2024 aufgelöst wurde. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Reinigungskraft weiter zu beschäftigen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.847,05 € festgesetzt. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
26.06.2024 | 20 Ca 958/23 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.09.2023
nicht aufgelöst worden ist. |
25.06.2024 | 12 Ca 1225/23 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
12.06.2024 | 20 Ca 865/23 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.09.2023 nicht
aufgelöst wird. |
12.06.2024 | 18 Ca 6044/23 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.393,55 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.07.2023 zu zahlen. |
12.06.2024 | 18 Ca 6609/23 |
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 11.493,26 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 30.11.2023 zu zahlen. |
12.06.2024 | 28 Ca 6118/23 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit
sozialer Auslauffrist vom 17.11.2023 zum 30.06.2024 beendet wird. |
11.06.2024 | 27 Ca 208/23 |
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.300,-. |
11.06.2024 | 27 Ca 207/23 |
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 2.800,-.
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06.06.2024 | 21 Ca 5734/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.800 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
27.05.2024 | 11 Ca 624/24 |
Urteil vom 27.05.2024 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
27.05.2024 | 11 Ca 5414/24 |
Urteil vom 27.05.2024 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 750,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.
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27.05.2024 | 11 Ca 5736/24 |
Urteil vom 27.05.2024
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
22.05.2024 | 28 Ca 712/24 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung |
22.05.2024 | 28 Ca 2799/23 |
1.Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, den 12.06.2024, |
15.05.2024 | 28 Ca 1155/24 |
1.Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von ihm vom 01.01.2022 bis einschließlich
31.08.2022 geleisteten Arbeitsstunden. |
08.05.2024 | 18 Ca 5186/23 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 1 bestehende Arbeitsverhältnis durch die
ordentliche Kündigung der Beklagten Ziffer 1 vom 21.09.2023 nicht zum 31.12.2023, sondern zum 30.04.2024 aufgelöst worden
ist. |
08.05.2024 | 1 Ca 3868/23 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2022 der Daimler AG in einem Wert von 6.000,00 € zuzuteilen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2023 der Daimler AG in einem Wert von 5.000,00 € zuzuteilen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Streitwert wird auf 30.924,00 € festgesetzt. 5. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 88 %, die Beklagte zu 12 % zu tragen. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
08.05.2024 | 28 Ca 1160/24 |
1.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gemäß Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2006 und der Ergänzung zum
Arbeitsvertrag vom 1. April 2011 als Leiterin Personal in Bietigheim- Bissingen zu beschäftigen. |
07.05.2024 | 27 Ca 234/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00. |
07.05.2024 | 27 Ca 234/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00. |