Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
07.12.2023 6 Ca 2004/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 26%, die Beklagte 74% zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.462,40 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.12.2023 31 Ca 3947/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.091,60 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.12.2023 31 Ca 2886/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.189,88 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.12.2023 31 Ca 2885/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.061,36 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.12.2023 31 Ca 2884/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 1.919,52 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.12.2023 31 Ca 2883/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.177,28 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.12.2023 29 Ca 4440/22

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.500,00 Euro brutto zu bezahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.08.2023. 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 888,53 Euro brutto zu bezahlen, zuzüglich Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.08.2023. 
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Gehaltsabrechnung Juli 2023 zu erteilen. 
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 678,38 Euro brutto zu bezahlen, zuzüglich Zin-sen hieraus in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.08.2023. 
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
6. Der Streitwert wird auf 5.320,26 Euro festgesetzt.
7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

05.12.2023 27 Ca 112/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2023 nicht beendet wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung, die der Klägerin am 01.02.2023 zuging, nicht zum 28.02.2023, sondern erst mit Ablauf des 15.03.2023 geendet hat.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 1/3, der Beklagtenseite zu 2/3 auferlegt.

4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.226,00.

05.12.2023 27 Ca 124/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2023 beendet wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 07.03.2023 beendet wurde.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.

4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 7.242,00.

30.11.2023 22 Ca 3579/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2 Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.366,62 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

30.11.2023 22 Ca 636/23

1 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 15.06.2023 zum 31.12.2023 nicht aufgelöst worden ist

2. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt.

3. Hinsichtlich Klagantrag Ziff.2 aus dem Schriftsatz vom 29.6.2023 wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

5. Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

30.11.2023 7 Ca 5691/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 7.552,00 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

29.11.2023 29 Ca 1427/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 7.485,96 Euro festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

29.11.2023 20 BV 9/23

Die Betriebsratswahl vom 09.05.2023 wird für unwirksam erklärt.

29.11.2023 20 Ca 542/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Oktober 2022 als weitere Bruttovergütung den Betrag in Höhe von 1.100,- EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 11.11.2022 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum November 2022 als weitere Bruttovergütung den Betrag in Höhe von 1.100,- EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 11.12.2022 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,- EUR brutto als Weihnachtsgeld für 2022 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 11.12.2022 zu bezahlen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 5.200,- EUR festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

28.11.2023 12 Ca 395/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl..

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 8.356,85 festgesetzt.

4. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

28.11.2023 12 Ca 318/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl..

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 28.684,62 festgesetzt.

4. Eine Berufungszulassung von Seiten des ennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

28.11.2023 12 Ca 505/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis einschließlich 15.06.2023 fortbesteht.


2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 5/6 sowie die Beklagte zu 1/6.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 5.733,00 festgesetzt.

28.11.2023 7 Ca 3735/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 13.562,22 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

28.11.2023 7 Ca 3533/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

24.11.2023 10 Ga 11/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Verfügungsklägerin 2/3 und der Verfügungsbeklagte 1/3 zu tragen.
3. Der Urteilsstreitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.11.2023 27 Ca 34/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 25.10.2022 nicht zum 31.12.2022 aufgelöst wurde.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.400,00.

14.11.2023 27 Ca 44/23

Die Anträge vom 22.06.2023 und vom 30.10.2023 werden abgetrennt und künftig unter einem eigenen Aktenzeichen geführt.

14.11.2023 27 Ca 44/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.01.2023 nicht aufgelöst ist. 
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als "Supplier Performance Manager" weiterzubeschäftigen. 
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 
4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 28.786,00. 

14.11.2023 3 Ca 2713/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in i.H.v. 1.000,00 € zuzüglich Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 06.06.2023 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

23 Ca 3838/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat März 2023 in
Höhe von EUR 2.077,83 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit 01.04.2023 zu zahlen.


2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat April 2023 in
Höhe von EUR 2.077,83 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit 01.05.2023 zu zahlen.


3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat Mai 2023 in
Höhe von EUR 2.077,83 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit 01.06.2023 zu zahlen.


4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat Juni 2023 in
Höhe von EUR 2.180,68 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit 01.06.2023 zu zahlen.


5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weiteres Urlaubsgeld in Höhe von EUR 1.521,56
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
01.06.2023 zu zahlen.


6. Es wird festgestellt, dass der Kläger über den 01.07.2023 hinaus für die Dauer seiner Tätigkeit
als freigestelltes Betriebsratsmitglied bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung
seiner Betriebsratsamtszeit mindestens in P12x13 einzugruppieren ist.


7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.


8. Der Streitwert wird auf EUR 76.151,42 festgesetzt.


9. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

10.11.2023 8 Ca 149/23

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf 3.400,00 EUR.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

10.11.2023 8 Ca 168/23

1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an den Kläger 2.345,15 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.07.2023 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 82% und die Beklagte zu 18% zu tragen.
5. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf 36.759,29 EUR.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.11.2023 23 Ca 2697/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger restliche Vergütung für April 2023 in Höhe von
EUR 4.555,02 brutto abzüglich EUR 1.336,87 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.05.2023 zu zahlen.


2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat März 2023 in
Höhe von EUR 632,47 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit 01.04.2023 zu zahlen.


3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat April 2023 in
Höhe von EUR 632,47 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit 01.05.2023 zu zahlen.


4. Es wird festgestellt, dass der Kläger über den 01.05.2023 hinaus für die Dauer seiner Tätigkeit
als freigestelltes Betriebsratsmitglied bis zum Ablaufeines Jahres nach Beendigung
seiner Betriebsratsamtszeit mindestens in P10x15 einzugruppieren ist.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Streitwert wird auf EUR 27.070,95 festgesetzt.

7. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

09.11.2023 23 Ca 3954/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat März 2023 in
Höhe von EUR 1.746,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit 01.04.2023 zu zahlen.


2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat April 2023 in
Höhe von EUR 1.746,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit 01.05.2023 zu zahlen.


3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat Mai 2023 in
Höhe von EUR 1.746,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit 01.06.2023 zu zahlen.


4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat Juni 2023 in
Höhe von EUR 1.833,39 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit 01.07.2023 zu zahlen.


5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat Juli 2023 in
Höhe von EUR 1.833,39 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit 01.08.2023 zu zahlen.


6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weiteres Urlaubsgeld in Höhe von EUR 1.271,00
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
01.07.2023 zu zahlen.


7. Es wird festgestellt, dass der Kläger über den 01.08.2023 hinaus für die Dauer seiner Tätigkeit
als freigestelltes Betriebsratsmitglied bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung
seiner Betriebsratsamtszeit mindestens in P11x05 einzugruppieren ist.


8. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.


9. Streitwert wird auf EUR 70.685,48 festgesetzt.


10. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

09.11.2023 23 Ca 3039/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für April 2023 in Höhe von
EUR 5.493,40 brutto abzüglich EUR 2.043,71 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.05.2023 zu zahlen.


2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat März 2023 in
Höhe von EUR 814,47 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit 01.04.2023 zu zahlen.


3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat April 2023 in
Höhe von EUR 847,95 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit 01.05.2023 zu zahlen.


4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat Mai 2023 in
Höhe von EUR 848,17 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit 01.06.2023 zu zahlen.


5. Es wird festgestellt, dass der Kläger über den 01.06.2023 hinaus für die Dauer seiner Tätigkeit
als freigestelltes Betriebsratsmitglied bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung
seiner Betriebsratsamtszeit mindestens in P09x17 einzugruppieren ist.


6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/10, die Beklagte 9/10.


7. Streitwert wird auf EUR 29,876,78 festgesetzt.


8. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

31.10.2023 7 Ca 3258/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3.Der Streitwert wird auf 150.991,66 EUR festgesetzt. 
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

19.10.2023 22 Ca 1005/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72.790,50 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.12.2022 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 72.790,50 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

17.10.2023 27 Ca 397/22

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 7182,63.

12.09.2023 9 Ca 123/22

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 14.126,63 EUR. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.09.2023 3 Ca 2073/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliches Entgelt für den 18.09.2022 und den 21.09.2022 in Höhe von 240 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 27.04.2023 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 1162,80 EUR netto zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.734,59 EUR festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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