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Datum: 14.08.2025

Aktenzeichen: 22 Ca 5243/24

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung d. Beklagten noch durch eine hilfsweise ordentliche Kündigung d. Beklagten vom 17.09.2024 aufgelöst worden ist .
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 17.09.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Kassiererin weiterzubeschäftigen .
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche, fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 19.09.2024 (datierend auf 20.09.2024) nicht zum 31.01.2025 aufgelöst wurde.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das mit der Septemberabrechnung 2024 zu Unrecht abgezogene Urlaubsgeld 2024 in Höhe von 944,00 EUR brutto zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2024 Gehalt in Höhe von 2.159,28 EUR brutto zuzüglich Zinsen in hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das teilweise mit der Septemberabrechnung 2024 für den Monat August 2024 zu Unrecht abgezogenes Gehalt in Höhe von 681,25 EUR brutto  zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2024 zu bezahlen. 
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den August-Arbeitstag 31.08.2024 Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in Höhe von 107,96 EUR brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2024 zu bezahlen.
8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
9. Die Beklagte trägt 4/5, die Klägerin 1/5 der Kosten des Rechtsstreits.
10. Der Streitwert wird auf 15.499,02 € festgesetzt.
11. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.