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Datum: 14.08.2025

Aktenzeichen: 22 Ca 1992/24

Versäumnisurteil
1.  Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Kläger das Gehalt für den Monat Oktober 2023 ordnungsgemäß abzurechnen und das weitere Bruttogehalt für den Monat Oktober 2023 in Höhe von 649,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.02.2024 an den Kläger auszubezahlen.
2.  Der Beklagte wird verurteilt, über den Monat November 2023 ordnungsgemäß abzurechnen und das weitere Gehalt von 1.200,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2024 an den Kläger auszubezahlen.
3.  Der Beklagte wird verurteilt, über den Monat Dezember 2023 ordnungsgemäß abzurechnen und das fehlende Bruttogehalt in Höhe von 720,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.5.2024 an den Kläger auszubezahlen.
4.  Der Beklagte wird verurteilt,  eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III auf dem Vordruck der Bundesagentur für Arbeit vollständig auszufüllen und an den Kläger herauszugeben.
5.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.