Datum: 05.12.2023

Aktenzeichen: 27 Ca 112/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2023 nicht beendet wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung, die der Klägerin am 01.02.2023 zuging, nicht zum 28.02.2023, sondern erst mit Ablauf des 15.03.2023 geendet hat.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 1/3, der Beklagtenseite zu 2/3 auferlegt.

4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.226,00.

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