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Datum: 04.04.2025

Aktenzeichen: 10 Ca 802/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 24. Juni 2024 geendet hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 18. Mai 2021 aus der Personalte des Klägers zu entfernen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollend qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag iHv. 987,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Urlaubsabgeltung einen Betrag iHv. 1.026,75 Euro brutto zu bezahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Klager 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen.
8. Der Urteilsstreitwert wird auf 25.434,11 Euro festgesetzt.
9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.