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Datum: 01.07.2025

Aktenzeichen: 3 Ca 153/25

1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit 01.01.2021 Entgelt nach der Entgeltgruppe 9a, Erfahrungsstufe 4, Anlage 1, Teil A., Abschnitt I., Ziff. 3 TVöD/VKA sowie seit 01.04.2022 nach der Entgeltgruppe 9a, Erfahrungsstufe 5, Anlage 1, Teil A., Abschnitt I., Ziff. 3 TVöD/VKA zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Tag nach der jeweiligen Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Beklagte trägt 4/5, der Kläger 1/5 der Kosten des Verfahrens. 
4.Der Wert des Streitgegenstands wird auf 25.070,74 EUR festgesetzt.
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.