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Datum: 15.10.2025
Aktenzeichen: 15 Ca 1703/25
Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin und der Beklagten zu 1. weder
durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten zu 1. vom 04.03.2025 noch
durch die ordentliche Kündigung Beklagten zu 1. vom 04.03.2025 zum 30.04.2025, noch
durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten zu 1. vom 24.04.2025, noch
durch die ordentliche Kündigung vom 17.04.2025 zum 30.09.2025, noch durch die
ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1. vom 06.05.2024 zum 31.12.2025 aufgelöst wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin und der Beklagten zu 2. weder
durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten zu 2. vom 04.03.2025 noch
durch die ordentliche Kündigung Beklagten zu 2. vom 04.03.2025 zum 30.04.2025, noch
durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten zu 2. vom 24.04.2025, noch
durch die ordentliche Kündigung vom 17.04.2025 zum 31.05.2025, noch durch die
ordentliche Kündigung der Beklagten zu 2. vom 06.05.2024 zum 30.06.2025 aufgelöst wird.
3. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Bedingungen als Chefärztin der Klinik für
Thoraxchirurgie des Marienhospitals am Standort in Stuttgart weiterzubeschäftigen.
4. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Fachärztin für
Chirurgie weiter zu beschäftigen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 21,3%, die Beklagte zu 1. zu 70,9% und die
Beklagte zu 2. zu 7,8%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt, die Beklagte zu
1 zu 70,9% und die Beklagte zu 2. zu 7,8% im Übrigen trägt die Klägerin ihre
außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt
die Klägerin zu 23,1% im Übrigen trägt die Beklagte zu 1. diese selbst. Die Beklagte zu 2.
trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
7. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 281.621,10 EUR festgesetzt.
8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.