Zum Inhalt springen

Datum: 16.10.2025

Aktenzeichen: 8 Sa 11/25

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 13. Februar 2025 – 8 Ca 444/24 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts Stuttgart der Kläger zu tragen hat.
 
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.


III. Die Revision wird nicht zugelassen.