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Datum: 16.10.2025
Aktenzeichen: 8 Sa 11/25
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 13. Februar 2025 – 8 Ca 444/24 – wird mit
der Maßgabe zurückgewiesen, dass die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts Stuttgart der
Kläger zu tragen hat.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.