In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 22.04.2026 | 21 Sa 57/25 |
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2025 II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart in Ziff. 1 und Ziff. 4 der Entscheidungsformel teilweise abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 7.430,84 brutto abzgl. EUR 1.792,44 netto zu bezahlen zzgl. Zinsen hieraus iHv. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 5.218,94 zu bezahlen zzgl. Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2025. 3. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 157.194,45 zu bezahlen zzgl. Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2025. 4. Es wird festgestellt, dass die Forderung nach II.3. auf einer vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung beruht. 5. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. III. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. IV. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu 89 % sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht zu 75 % zu tragen. Die Übrigen Kosten des Rechtsstreit hat die Beklagte zu tragen. V. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 21.04.2026 | 11 Sa 63/25 |
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 25.08.2025 - 4 Ca 205/25 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 15.04.2026 | 19 Sa 43/25 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 25. April 2025 - 2 Ca 205/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 14.04.2026 | 15 TaBV 5/25 |
1. Die Zustimmung des zu 2 beteiligten Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers "X. Y" in die Entgeltgruppe 12 Stufe 6 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17.07.2024 wird ersetzt. 2. Im Übrigen wird der Antrag der zu 1 beteiligten Arbeitgeberin zurückgewiesen. II. Die weitergehende Beschwerde des zu 2 beteiligten Betriebsrats wird zurückgewiesen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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| 14.04.2026 | 15 TaBV 6/24 |
1. Auf die Beschwerde der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen –
vom 23.07.2024 – 27 BV 24/23 – abgeändert. |
| 13.04.2026 | 9 Sa 96/25 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg, vom 29.10.2025, 6 Ca 114/25, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 08.04.2026 | 4 Sa 5/26 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 21. November 2025 (1 Ca 266/25) wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 25.03.2026 | 4 TaBV 7/25 |
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 3. September 2025 (18 BV 125/25) teilweise abgeändert. 1. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin D. in die Entgeltgruppe 12 Stufe 5 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 wird ersetzt. 2. Im Übrigen wird der Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. III. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1 zugelassen. Für den Beteiligten zu 2 wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. |
| 25.03.2026 | 4 TaBV 6/25 |
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 03. September 2025 (18 BV 119/25) teilweise abgeändert. 1. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin H. in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 gemäß der Betriebsvereinbarung über die Struktur der Grundentgelte vom 17. Juli 2024 wird ersetzt. 2. Im Übrigen wird der Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. III. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1 zugelassen. Für den Beteiligten zu 2 wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. |
| 24.03.2026 | 10 Sa 77/25 |
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 16. September 2025 - 9 Ca 64/24 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und Tenor zu 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.461,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2024 zu bezahlen. II. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 16. September 2025 - 9 Ca 64/24 - wird zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt 23% der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz, die Beklagte 77%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 62%, die Beklagte zu 38%. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 24.03.2026 | 10 Sa 76/25 |
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern
Lörrach - vom 16. September 2025 - 9 Ca 63/24 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise
abgeändert und Tenor zu 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.461,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2024 zu bezahlen.
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| 11.03.2026 | 10 Sa 58/25 |
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg
- Kammern Offenburg - vom 26. Juni 2025 - 10 Ca 250/24 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten teilweise
abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: |