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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
02.12.2025 11 Sa 39/25

1. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kn. Offenburg, vom 26.06.2025 – 10 Ca 249/24 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

02.12.2025 11 Sa 36/25

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 08.05.2025 – 1 Ca 16/25 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

02.12.2025 11 Sa 27/25

1. Das Versäumnisurteil vom 16.09.2025 wird aufrechterhalten.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

25.11.2025 15 Sa 9/25

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 21.01.2025 - 2 Ca 298/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

24.11.2025 10 Sa 5/25

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 15. Januar 2025 - 14 Ca 155/24 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

24.11.2025 10 Sa 44/25

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 4. April 2025 - 9 Ca 242/24 - abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Guthaben des Klägers auf seinem Arbeitszeitkonto 64,98 Stunden per 15. April 2024 beträgt.
2. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. 
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

24.11.2025 10 Sa 43/25

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 4. April 2025 - 9 Ca 240/24 - abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Guthaben des Klägers auf seinem Arbeitszeitkonto 64,93 Stunden per 15. April 2024 beträgt.
2. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. 
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

24.11.2025 10 Sa 42/25

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 4. April 2025 - 9 Ca 239/24 - abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Guthaben des Klägers auf seinem Arbeitszeitkonto 52,55 Stunden per 15. April 2024 beträgt.
2. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. 
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

24.11.2025 10 Sa 41/25

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 4. April 2025 - 9 Ca 238/24 - abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Guthaben der Klägerin auf ihrem Arbeitszeitkonto 64,33 Stunden per 15. April 2024 beträgt.
2. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. 
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

24.11.2025 9 Sa 63/25

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 28.05.2025 - 9 Ca 236/24 — soweit es die Klage abgewiesen hat - abgeändert: 
1. Es wird festgestellt, dass das Guthaben der Klägerin auf ihrem Arbeitszeitkonto 100 Stunden per 15. April 2024 beträgt.
2. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. 
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

24.11.2025 9 Sa 62/25

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 28.05.2025 - 9 Ca 235/24 — soweit es die Klage abgewiesen hat - abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Guthaben der Klägerin auf ihrem Arbeitszeitkonto 74 Stunden per 15. April 2024 beträgt.
2. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. 
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

24.11.2025 9 Sa 46/25

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 4. April 2025 - 9 Ca 232/24 - abgeändert: 
1. Es wird festgestellt, dass das Guthaben der Klägerin auf ihrem Arbeitszeitkonto 131,74 Stunden per 15. April 2024 beträgt.
2. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. 
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

24.11.2025 11 Sa 32/25

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 04.04.2025 - 9 Ca 273/24 - abgeändert: 
1. Es wird festgestellt, dass das Guthaben des Klägers auf seinem Arbeitszeitkonto 74 Stunden per 15. April 2024 beträgt.
2. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. 
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

24.11.2025 11 Sa 31/25

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 04.04.2025 - 9 Ca 262/24 - abgeändert: 
1. Es wird festgestellt, dass das Guthaben der Klägerin auf ihrem Arbeitszeitkonto 74 Stunden per 15. April 2024 beträgt.
2. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. 
III. Die Revision wird nicht zugelassen.