Videoverhandlungen bei den baden-württembergischen Arbeitsgerichten

Die Corona-Pandemie hat dazu geführt, dass der Einsatz der Videotechnik bei Gerichtsverhandlungen bei den baden-württembergischen Arbeitsgerichten erheblich ausgebaut wurde. Seit Anfang des Jahres 2021 sind die meisten Richterinnen und Richter mit persönlichen Videolizenzen ausgestattet worden. Auch die erforderliche Hardware (Saalkameras und Saallautsprecher) steht in zahlreichen Sitzungssälen zur Verfügung. Derzeit werden bei den Arbeitsgerichten des Landes vorwiegend Güteverhandlungen per Videoschalte durchgeführt.

Die Verhandlung per Videokonferenz soll die klassische mündliche Verhandlung bei Gerichten nicht ersetzen. Während der Zeit der Corona-Pandemie stellt die Videoverhandlung jedoch ein effektives Mittel dar, um die Infektionsgefahren bei Gericht zu reduzieren. Aber auch nach dem Ende der Pandemie lassen sich bei langen Anfahrtswegen durch Videoverhandlungen die Fahrt- und Zeitaufwände für die Parteien beträchtlich reduzieren. Es wird sich allerdings nicht jeder Rechtsstreit für eine Videoverhandlung eignen.

Nach § 128a Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das Gericht den Parteien und ihren Bevollmächtigten auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, an der mündlichen Verhandlung per Video teilzunehmen. Es besteht keine Verpflichtung der Parteien, von einer erfolgten Gestattung Gebrauch zu machen. Der Einsatz der Videokonferenztechnik liegt im Ermessen des Vorsitzenden.

Weitere Hinweise zur Durchführung und zum Ablauf von Videoverhandlungen ergeben sich aus der beiliegenden Musterladung.
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Rechtsgrundlage:

§ 128a ZPO
Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.
(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

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