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Datum: 17.10.2025
Aktenzeichen: 10 Ca 523/25
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentlich fristlose Kündigung der
Beklagten vom 1. April 2025 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 1. April 2025 beendet wird.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die außerordentlich fristlose Kündigung
vom 1. Oktober 2025 und auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 1. Oktober 2025 beendet wird.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Urteilsstreitwert wird auf 26.400,00 Euro festgesetzt.