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Datum: 28.10.2025

Aktenzeichen: 27 Ca 269/24

1. Der Einspruch der Beklagtenseite gegen das Versäumnisurteil vom 02.08.2024 ist zulässig.

2. Das Versäumnisurteil vom 02.08.2024 wird wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Ansprüche Ziffer 1 bis 3 laut Klageschrift vom 28.06.2024 erledigt sind.

Die Kostenentscheidung wird aufgehoben, Im übrigen wird der Einspruch verworfen.

3. Der Klageantrag vom 05.09.2024 wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 34 %, der Beklagten zu 66 % auferlegt.

5. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 4.844,17.