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Datum: 05.12.2025
Aktenzeichen: 13 Ga 2/25
1. Es wird festgestellt, dass der Verfügungskläger nicht verpflichtet ist, der Dienstanweisung der Verfügungsbeklagten vom 28.10.2025 nachzukommen, soweit ihm der Kontakt zu Mitarbeitenden der Verfügungsbeklagten sowie private Kontakte zu Kunden der Verfügungsbeklagten untersagt werden.
2. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger zu 66 % und die Verfügungsbeklagte zu 34 %.
4. Der Streitwert wird auf 17.222,00 Euro festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.