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Datum: 16.01.2026

Aktenzeichen: 10 Ca 1101/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Juni 2025 zum 30 September 2025 aufgelöst wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als "Manager Software Engineering" weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Arbeitsvergütung für die Monate Oktober bis Dezember 2025 einen Betrag in Höhe von 25.800,00 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 8.945,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.854,90 seit dem 1. Januar 2026 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 5.000,00 Euro zu bezahlen.
5. Der Antrag der Beklagten zum Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit wird zurückgewiesen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 82% und der Kläger 18% zu tragen.
8. Der Urteilsstreitwert wird auf 72.694,90 Euro festgesetzt.
9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.