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Datum: 20.01.2026

Aktenzeichen: 12 Ca 813/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch
die Kündigungserklärung vom 29.04.2025, zugegangen am selben Tag, nicht aufgelöst wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens
als „Sachbearbeiterin Application Engineering und Consulting“ zu den bisherigen Arbeitsbedingungen
unverändert weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 15.750,00 festgesetzt.