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Datum: 27.01.2026

Aktenzeichen: 7 Ca 5559/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung
der Beklagten vom 21.07.2025 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung
der Beklagten vom 25.08.2025 nicht aufgelöst worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung
der Beklagten vom 25.11.2025 nicht aufgelöst worden ist.
4. Die Beklagte wird verurteilt,
a. an den Kläger für den Monat August 2025 Zinsen aus 7.715 € in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz vom 06.09.2025 bis
18.12.2025 zu bezahlen,
b. an den Kläger für den Monat September 2025 Zinsen aus 7.715
€ in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz vom 06.10.2025 bis
18.12.2025zu bezahlen,
c. an den Kläger für den Monat Oktober Zinsen aus 7.715 € in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz vom 06.11.2025 bis
18.12.2025 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Arbeitsbescheinigung nach §
312 Abs. 1 SGB III zu erteilen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 83 %, der Kläger trägt die
Kosten des Rechtsstreits zu 17 %.
8. Der Streitwert wird auf 65.917,35 EUR festgesetzt.
9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.