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Datum: 13.02.2026
Aktenzeichen: 10 Ca 1250/25
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat Januar 2025 in Höhe von EUR
972,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. Februar 2025 zu
zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat Februar 2025 in Höhe von EUR
972,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. März 2025 zu
zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat März 2025 in Höhe von EUR
972,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. April 2025 zu
zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat April 2025 in Höhe von EUR
972,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. Mai 2025 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat Mai 2025 in Höhe von EUR 972,34
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. Juni 2025 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat Juni 2025 in Höhe von EUR 972,34
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. Juli 2025 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat Juli 2025 in Höhe von EUR 972,34
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. August 2025 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat August 2025 in Höhe von EUR
972,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. September 2025
zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat September 2025 in Höhe von EUR
972,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. Oktober 2025 zu
zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat Oktober 2025 in Höhe von EUR
972,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. November 2025
zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Vergütung für den Monat November 2025 in Höhe von EUR
972,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 1. Dezember 2025
zu zahlen.
12. Es wird festgestellt, dass dem Kläger über den 1. Januar 2026 hinaus für die Dauer seiner Tätigkeit als
freigestelltes
Betriebsratsmitglied bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung seiner Betriebsratsamtszeit mindestens
gemäß EG7 zzgl. einer Differenzzulage in Höhe der Differenz zwischen EG7 und EG12 zusteht.
13. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. , y
14. Der Urteilsstreitwert wird auf 35.004,24 Euro festgesetzt
15. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.