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Datum: 11.03.2026

Aktenzeichen: 29 Ca 6798/25

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 12.06.2025 beendet wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als Mitarbeiterin arbeitsvertragsgemäß weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Vergütung für den Monat März 2025 in Höhe von 734,65 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2025 zu bezahlen sowie für den Monat April 2025 in Höhe von 2.113,59 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2025.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Der Streitwert wird auf 20.274,80 Euro festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.