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Datum: 18.03.2026
Aktenzeichen: 18 Ca 4228/25
Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, fristlose
Kündigung des Beklagten vom 24.06.2025 aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, fristlose
Kündigung des Beklagten vom 15.08.2025 aufgelöst worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose
Kündigung des Beklagten vom 29.08.2025 aufgelöst worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu
unveränderten Bedingungen über den 29.08.2025 hinaus fortbesteht.
5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 28.451,80 EUR festgesetzt.
7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.