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Datum: 08.04.2026

Aktenzeichen: 15 Ca 4373/25

Urteil

1.    Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2025 aufgelöst worden ist.
2.    Die Beklagte wird verurteilt,  
a.    an den Kläger Vergütung für den Monat August 2025 in Höhe von EUR 7.500,00 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit bezahlter EUR 2.739,90 netto zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2025,
b.    an den Kläger Vergütung für den Monat September 2025 in Höhe von EUR 7.500,00 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit bezahlter EUR 2.739,90 netto zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2025,
c.     an den Kläger Vergütung für den Monat Oktober 2025 in Höhe von EUR 7.500,00 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit bezahlter EUR 2.739,90 netto zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2025,
d.    an den Kläger Vergütung für den Monat November 2025 in Höhe von EUR 7.500,00 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit bezahlter EUR 2.739,90 netto zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2025,
e.    an den Kläger Vergütung für den Monat Dezember 2025 in Höhe von EUR 7.500,00 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit bezahlter EUR 2.739,90 netto zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2026,
zu bezahlen. 
3.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
4.    Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 23.800,50 EUR festgesetzt. 
5.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.