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Datum: 17.04.2026

Aktenzeichen: 10 Ca 678/25

1. Es wird festgestellt, dass das  Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 13. Oktober 2025 beendet wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als restliche Vergütung für den Monat März 2025 einen Betrag iHv. 1.896,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. Fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. April 2025 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als restliche Vergütung für den Monat April 2025 einen Betrag iHv. 1.472,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. Fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2025 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als restliche Vergütung für den Monat Juli 2025 einen Betrag iHv. 189,22 Euro brutto sowie weitere 1.120,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. Fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2025 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als restliche Vergütung für den Monat August 2025 einen Betrag iHv. 120,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. Fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. September 2025 zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als restliche Vergütung für den Monat September 2025 einen Betrag iHv. 1.472,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. Fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2025 zu bezahlen.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.
9. Der Urteilsstreitwert wird auf 37.651,62 Euro festgesetzt.
10. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.