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Datum: 21.04.2026

Aktenzeichen: 1 Ca 306/26

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 11.04.2025 ausgesprochene außerordentliche, fristlose Kündigung unwirksam ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.04.2025 beendet wird.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

5. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.