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Datum: 12.05.2026

Aktenzeichen: 7 Ca 6832/25

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung d. Beklagten vom 24.09.2025 zum 30.11.2025 nicht aufgelöst wird.

2. D. Beklagte wird verurteilt, d. Klägerin über den 30.11.2025 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Mediengestalterin Digital- und Printmedien weiterzubeschäftigen.

3. D. Beklagte wird verurteilt, an d. Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.09.2025 bis 30.09.2025 in Höhe von EUR 1.794,24 brutto abzüglich erhaltener EUR 535,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 19.10.2025 zu bezahlen.

4. D. Beklagte wird verurteilt, an d. Klägerin restliches Entgelt für die Zeit vom 01.10.2025 bis 31.10.2025 in Höhe von EUR 1.794,24 brutto abzüglich bezahlter 535,98 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 29.11.2025 zu bezahlen.

5. D. Beklagte wird verurteilt, an d. Klägerin restliches Entgelt für die Zeit vom 01.11.2025 bis 30.11.2025 in Höhe von EUR 1.794,24 brutto abzüglich bezahlter 535,98 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 19.12.2025 zu bezahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

8. Der Streitwert wird auf 10.951,74 EUR festgesetzt.

9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.