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Datum: 13.05.2026

Aktenzeichen: 13 Ca 358/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung vom 22.08.2025 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.182,97 € brutto nebst  Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.03.2026 zu bezahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 %.

5. Der Streitwert wird auf 11.834,94 € festgesetzt.

6. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.