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Datum: 02.06.2026

Aktenzeichen: 25 Ca 4449/25

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass die Untersuchungsanordnung vom 12.06.2025 unwirksam ist und die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Untersuchungsanordnung der Beklagten vom 12.06.2025 zu folgen und sich der dort angeordneten ärztlichen Untersuchung gemäß § 3 Abs. 4 TVöD Bund zu unterziehen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 3.963,16 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.