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Datum: 16.06.2026
Aktenzeichen: 12 Ca 118/25
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der
Beklagten Partei vom 25.04.2024 nicht zum 31.05.2025 oder zum nächst zulässigen
Zeitpunkt aufgelöst wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich
auf Führung und Leistung erstreckt.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den im Arbeitsvertrag vom 06.09.2024
geregelten Arbeitsbedingungen als Fahrpersonaldisponentin/Bürokauffrau bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung über den Bestandsschutzantrag weiter zu beschäftigen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
6. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 57.750,00 festgesetzt.
7. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.