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Datum: 25.06.2026

Aktenzeichen: 2 Ca 283/23

Beschluss
1. Es soll Beweis erhoben werden über die vom Kläger bestrittene Behauptung der Beklagten, die Quittung vom 18. Oktober 2022 über 4.500,00 Euro habe der Kläger unterzeichnet, durch Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens.
2. Die Entscheidung über die Person der Gutachterin bzw. des Gutachters erfolgt nach Anhörung der Parteien durch die Vorsitzende.
3. Weitere prozessleitende Anordnungen ergehen durch die Vorsitzende von Amts wegen.