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Datum: 15.07.2026

Aktenzeichen: 29 Ca 8076/25

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 2.976,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß 247 BGB p.a. zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2023 keine Phantom Shares im Wert von 4.000,00 Euro zum Anfangskurs der Aktie von EUR 30,69 zugeteilt hat.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf Basis des Phantom Share Plans der Beklagten für das Jahr 2024 Phantom Shares im Wert von 6.000,00 Euro zuzuteilen, und zwar zum Anfangskurs der Aktie von EUR 32,52.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf Basis des Phantom Share Plans der Beklagten für das Jahr 2025 Phantom Shares im Wert von 12.000,00 Euro zuzuteilen, und zwar zum Anfangskurs der Aktie 2025 von EUR 39,09.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für 2022 in Höhe von 1.344,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2023, für 2023 in Höhe von 2.800,80 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2024, für 2024 in Höhe von 4.323,74 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2025,
für 2025 in Höhe von 7.347,10 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2026.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Boni in Höhe von 4.003,57 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus EUR 725,76 seit 01.01.2024, aus EUR 1.764,50 seit 01.01.2025 und aus EUR 1.513,31 seit 01.01.2026 zu zahlen.

7. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten nicht mit Ablauf des 31.03.2027 endet.

8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf Basis des Virtual Share-based Equity Plans der Beklagten für das Jahr 2026 Virtual Shares (VSEP) im Wert von EUR 10.000,00 zuzuteilen.

9. Es wird festgestellt, dass die Bruttomonatsvergütung des Klägers (Grundvergütung) ab 01.01.2026 EUR 13.119,09 brutto beträgt.

10. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als E 3 Leiter zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien vom 30.11./06.12.2011 zu beschäftigen.

11. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

12. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

13. Der Streitwert wird auf 81.057,39 Euro festgesetzt.

14. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.