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Mehrarbeit in DC-Zentrale: Arbeitsgericht setzt Einigungsstelle ein
Datum: 17.01.2007
Kurzbeschreibung:
Arbeitsgericht Stuttgart
Medienmitteilung v. 16. Januar 2007
Mehrarbeit in DC-Zentrale: Arbeitsgericht setzt Einigungsstelle ein
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat heute den Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung der beantragten Mehrarbeit im Bereich Controlling bei DaimlerChrysler bestimmt. Diese Einigungsstelle soll der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht in Freiburg Wolfgang Zeiser leiten; jede Seite kann vier Beisitzer benennen.
Damit hat es im Wesentlichen dem Antrag der DC-Geschäftsleitung entsprochen, mit welchem die Einsetzung einer Einigungsstelle nach Scheitern einer Verständigung mit dem Betriebsrat begehrt wurde. Der Konzern hatte geltend gemacht, dass Mehrarbeit im Januar im Hinblick auf den zu erstellenden Jahresabschluss erforderlich sei. Der Vorsitzende der 17. Kammer des Arbeitsgerichts, Vizepräsident Reinhard Ens, machte zu Beginn der Verhandlung deutlich, dass Verfahrensgegenstand lediglich die Einsetzung der Einigungsstelle als solche sei und nicht der Inhalt der von dieser zu beschließenden Regelungen. Allerdings sei es wegen des gegebenen Rechtsmittels zum Landesarbeitsgericht zweifelhaft, ob eine gerichtliche Entscheidung zeitnah rechtskräftig werde. Einer Stattgabe des Antrags stünde wohl nur ein bereits im Dezember eingereichter deckungsgleicher Antrag entgegen, worauf auch der Betriebsrat hingewiesen hatte. Hierüber hatten die Betriebsparteien bereits am 4. Januar verhandelt und einen Teilvergleich geschlossen. Jenen Antrag nahm die Arbeitgeberseite daraufhin zurück.
Die Vertreter der Arbeitgeberin und des Betriebsrats machten im Verlauf der Verhandlung jeweils die Gegenseite für ein Scheitern einer inhaltlichen Regelung verantwortlich.
Die Anordnung von Mehrarbeit unterliegt nach dem Betriebsverfassungsgesetz dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. Wenn eine Einigung hierüber zwischen den Betriebsparteien nicht zustande kommt, hat die Einigungsstelle zu entscheiden. Diese besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat auch über die Besetzung der Einigungsstelle nicht verständigen, entscheidet das Arbeitsgericht.
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eingelegt werden. (Aktenzeichen: 17 BV 4/07).
Ursula Masuhr, Pressesprecherin