Pressemitteilung in Sachen Ver.di ./. Betriebsrat Breuninger (7 BV 172/10)

Datum: 17.11.2010

Kurzbeschreibung: 

Nach § 19 Betriebsverfassungsgesetz kann beim Arbeitsgericht eine Betriebsratswahl von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft angefochten werden, wenn ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren vorliegt und keine Berichtigung erfolgt ist, es sei denn durch den Verstoß ist das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst worden. Zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren gehört nach § 12 Abs. 5 Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz, dass nach Abschluss der Stimmabgabe die Wahlurnen zu versiegeln sind, wenn die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird. Die Anordnung ist erfolgt, um sicherzustellen, dass der Inhalt einer Wahlurne gesichert bleibt und er so einer äußerlich spurenlosen Manipulation nicht ausgesetzt wird. Wird gegen diese Verpflichtung zur Versiegelung verstoßen, so liegt ein Wahlanfechtungsgrund unabhängig davon vor, ob eine tatsächliche Manipulation erfolgt sein könnte. Die abstrakte Gefahr einer Manipulation muss ausgeschlossen sein.

Dies hat das Arbeitsgericht Stuttgart heute in dem Wahlanfechtungsverfahren der Gewerkschaft Ver.di betreffend die am 11. und 12. Mai 2010 in den Filialen der Fa. E. Breuninger GmbH & Co durchgeführten Betriebsratswahl entschieden. Im entschiedenen Fall waren nur bei vier von sechs Wahlurnen die Einwurfschlitze und bei keiner der sechs Wahlurnen die Schlösser ordnungsgemäß versiegelt. Deshalb hat das Arbeitsgericht Stuttgart dem Anfechtungsantrag der Gewerkschaft Ver.di stattgegeben. Auf weitere im Verfahren vorgebrachte Anfechtungsgründe kam es dem Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung nicht an.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.