Fristlose Kündigung des Chefs von Mercedes-Benz USA ist wirksam

Datum: 15.11.2012

Kurzbeschreibung: 

Der 57-jährige Kläger ist seit 1975 bei der Beklagten beschäftigt und ab Mitte der 80er Jahre für diese in führender Position im Ausland (Kanada, Australien, USA) tätig gewesen. Für seine Tätigkeit bei der Tochtergesellschaft der Beklagten in Amerika (im Folgenden: MB USA) ab dem 01. September 2006 wurde ihm eine Dienstvilla mietfrei zur Verfügung gestellt.

Während der Tätigkeit der Klägers in den USA wurden an der Dienstvilla verschiedene bauliche Maßnahmen vorgenommen, darunter u. a. die Installation einer Home-Entertainment-Anlage für ca. 89.800 $, der Einbau eines Fitnessstudios mit verspiegelten Wänden im Keller und der Umbau der Waschküche, um eine neue Waschmaschine und einen neuen Trockner installieren zu können. Nachdem einer der beiden in der Villa sich befindlichen Weinkühlschränke defekt war, wurde ein neuer für ca. 2.600 $ angeschafft. Der Kläger hat des Weiteren Rechnungen für die Anschaffung von Betten über insg. ca. 6.100 $ bei MB USA eingereicht und daraufhin einen Betrag von ca. 9.400 $ erstattet bekommen. Für ein persönliches anwaltliches Beratungsgespräch mit dem Kläger im Zusammenhang mit einer Green-Card-Angelegenheit wurden von MB USA ca. 2.700 $ bezahlt.

Die Beklagte stützt ihre außerordentliche Kündigung vom 20. Oktober 2011 darauf, dass der Kläger diese verschwenderischen Maßnahmen veranlasst bzw. sie zumindest nicht unterbunden habe. Er habe um seines eigenen Vorteils willen die ihm als oberstes Organ der Tochtergesellschaft der Beklagten obliegende Pflicht, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen, in schwerwiegender Weise verletzt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Vorwürfe keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Die ihm von der Beklagten vorgeworfenen Maßnahmen seien von anderen Personen entschieden bzw. vorgeschlagen worden. Durch den Erwerb der Betten seien der MB USA erhebliche Hotelkosten erspart worden.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sind die den Kläger treffenden Vorwürfe so schwerwiegend, dass eine Weiterbeschäftigung für die Beklagte nicht zumutbar ist. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger den Einbau des Fitnessstudios veranlasst und hierdurch Kosten zulasten der ihm anvertrauten Tochtergesellschaft der Beklagten i. H. v. 18.000 - 20.000 $ verursacht hat. Hierin liegt ein gravierender Verstoß gegen die dem Kläger obliegende Vermögensbetreuungspflicht. Ebenfalls gegen diese Pflicht hat der Kläger verstoßen, als er Betten im Wert von mehr als 6.000 $ anschaffen lies, die nur für eine Übergangsfrist (2 Monate) benutzt werden sollten. Auch die Tatsache, dass der Kläger die Installation der aufwendigen Home-Entertainment-Anlage nicht unterband, obwohl ihm der für solche Anschaffungen im Vertrag vorgesehene Zuschuss für Elektrogeräte i. H. v. 2.500 € bereits zuvor ausbezahlt worden war, zeigt, dass der Kläger seine eigenen Interessen über die der Beklagten und deren Tochtergesellschaft gestellt hat. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzungen und der herausgehobenen Position des Klägers bedurfte es nach Auffassung des Gerichts vor Ausspruch einer (fristlosen) Kündigung keiner Abmahnung.

Gegen dieses Urteil ist für den Kläger das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Arbeitsgericht Stuttgart, 15. November 2012, Az.: 23 Ca 8738/11
           

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.