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Datum: 13.08.2026

Aktenzeichen: 26 Ca 239/26

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Mitarbeiterin in der Produktion im Wechsel in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, Spätschicht von 15:00 Uhr bis 23:00 Uhr und Nachtschicht von 23:00 Uhr bis 07:00 Uhr zu beschäftigen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.680,71 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.