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Datum: 26.08.2026

Aktenzeichen: 13 Ca 400/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 25.09.2025 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 01.11.2025 bis 30.11.2025 in Höhe von 1.116,20 brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2025 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 01.12. bis 18.12.2025 in Höhe von 795,28 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2026 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Treueprämie i.H.v. 2.720,- € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2025 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 71 % und die Beklagte zu 29 %

7. Der Streitwert wird auf 40.779,03 € festgesetzt.

8. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.